Wettmonopol

Wettmonopol

Das Glücksspielmonopol bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die staatliche Verfügungsgewalt über öffentlich zugängliche Spiele um Vermögenswerte. Der Begriff des Monopols für das Glücksspiel ist staatsrechtlich irreführend, da die Gesetzgebungskompetenz im Glücksspielrecht in der Bundesrepublik Deutschland durch die Länder ausgeübt wird und föderalistisch vielfältige Regelungen bestehen.

Das staatliche Monopol zur Durchführung von Lotterien, Wetten, Sportwetten und über Spielbanken wird mit der staatlichen Verantwortung für die Bekämpfung der Wett- und Glücksspielsucht sowie für die Eindämmung von kriminellen Begleiterscheinungen begründet.

Inhaltsverzeichnis

Juristische und politische Entscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht spezifizierte das staatliche Glücksspielmonopol in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01)[1]. Demnach stellt ein staatliches Monopol für Sportwetten einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit privater Wettanbieter dar und ist nur durch eine konsequente und glaubhafte Erfüllung der staatlichen Suchtprävention zu rechtfertigen. Kritisch sieht das Bundesverfassungsgericht deshalb den Ausschluss privater Anbieter von Wett- und Glücksspielen durch den Staat bei gleichzeitiger Bewerbung von Sportwetten beispielsweise durch den staatlich lizenzierten Anbieter ODDSET.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts haben die Bundesländer inzwischen einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)[2] geschlossen. Dieser ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Am 14. Oktober 2008 hat sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit den neuen Regelungen des GlüStV befasst.[3] Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorschriften des GlüStV und insbesondere das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie die hierzu getroffene Übergangsbestimmung für das Jahr 2008 (§ 25 Abs. 6 GlüStV) zumutbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Europarechtlich ist ein Glücksspielmonopol umstritten, jedoch hat der EuGH bereits im Gambelli-Urteil Kriterien aufgestellt, die ein staatliches Glücksspielmonopol rechtfertigen können.

Einzelnachweise

  1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum staatlichen Sportwettenmonopol
  2. Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV)
  3. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 zu den Regelungen des GlüStV

Literatur

  • Johannes Dietlein, Manfred Hecker, Markus Ruttig: Kommentar zum Glücksspielrecht. C.H.Beck Verlag, München 2008

Weblinks


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