- Befehlsgewalt
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Als Befehlsgewalt wird die Formalbefugnis zur Erteilung von Befehlen als obersterer militärischer Vorgesetzter bezeichnet, während die Kommandogewalt die materielle Kompetenz zur militärisch-technischen Truppenführung und -ausbildung bezeichnet.[1]
Deutschland
Als Befehls- und Kommandogewalt bezeichnet das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Kompetenz die Bundeswehr zu führen.
Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) ist in Deutschland der Bundesminister der Verteidigung (Artikel 65a GG). Sie geht bei dessen Abwesenheit auf die Staatssekretäre über. Im Verteidigungsfall liegt sie beim Bundeskanzler (Artikel 115b GG).
Unterscheidung Befehls- und Kommandogewalt
In der Reichswehr wurde zwischen der Befehlsgewalt und der Kommandogewalt unterschieden. Man ging davon aus, dass ein Politiker nicht die Kompetenz zur Truppenführung hat, und teilte deshalb die Führungskompetenzen zwischen dem Reichspräsidenten als Oberbefehlshaber und den Chefs der Heeresleitung und der Marineleitung als Oberkommandierende auf. In der Praxis bedeutete dies, dass der Reichspräsident zwar Befehle erteilen konnte, die Truppenführung aber den Offizieren überlassen musste (siehe auch Art. 47 Weimarer Verfassung).
In der Wehrmacht wurde diese Trennung spätestens mit Beginn des Russlandfeldzugs immer mehr verwischt. Adolf Hitler mischte sich immer mehr in die Truppenführung ein, und mit der Übernahme des Postens Oberbefehlshabers des Heeres fiel die Teilung zwischen Befehls- und Kommandogewalt endgültig weg.
In der Bundeswehr wird diese Trennung nicht gemacht, hier hat der Verteidigungsminister (nach Artikel 65a GG) im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt. Diese geht im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über[2]
In Österreich ist formal der Bundespräsident der Oberbefehlshaber des Bundesheeres, die Befehlsgewalt wird vom zuständigen Minister ausgeübt. De facto übt der Verteidigungsminister aber sowohl Befehls- als auch Kommandogewalt aus.[3]
Quellen
- ↑ Befehls- und Kommandogewalt auf Lexakt.de
- ↑ Art 115b GG
- ↑ Artikel 80 desÖsterreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes
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