- Widerklage
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Widerklage ist im deutschen Zivilprozess eine Klage, die in einem zwischen Kläger und Beklagtem rechtshängigen Rechtsstreit vom Beklagten ("Widerkläger") gegen den Kläger ("Widerbeklagter") erhoben wird. Möglich ist dies sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Es genügt die Erhebung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im schriftlichen Verfahren (mangels mündlicher Verhandlung) bis zum Ende der Schriftsatzfrist (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO). Danach ist sie jeweils unzulässig.[1]
Anders als die Aufrechnung im Prozess, die der Verteidigung gegen eine Klage dient und den Klageanspruch zu Fall bringen kann, stellt die Widerklage einen Gegenangriff dar, der zu einer Verurteilung des Klägers (und Widerbeklagten) führen kann.
Für die Erhebung einer Widerklage können Gründe der Prozessökonomie sprechen (Klärung gegenseitiger Ansprüche in nur einem Prozess), aber auch Kostenvorteile, da über die Kosten von Klage und Widerklage nur gemeinsam entschieden werden darf.
Die Widerklage ist eine selbstständige Klage. Für sie ist unter den Voraussetzungen des § 33 ZPO das Gericht der Klage örtlich zuständig (besonderer Gerichtsstand), auch wenn sonst bei ihm kein Gerichtsstand besteht. Nach § 33 Abs. 2 ZPO ist die besondere Zuständigkeit für die Widerklage nicht gegeben, wenn wegen des Streitgegenstandes der Widerklage gemäß § 40 Abs. 2 ZPO die Prorogation unzulässig wäre.
Die Erhebung einer Widerklage ist dadurch erleichtert, dass sie nicht nur durch Zustellung eines Schriftsatzes erhoben werden muss, sondern auch durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung erfolgen kann (§ 261 Abs 2 ZPO). Ferner muss nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden.
In der Berufungsinstanz ist die Erhebung einer Widerklage nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich (§§ 533, 529, 525 ZPO).
Die Widerklage kann auch hilfsweise erhoben werden (Eventual- oder Hilfswiderklage), und zwar je nach Antrag des Widerklägers für den Fall, dass die Klage erfolgreich oder erfolglos ist. Dann wird über sie nur entschieden, falls die gesetzte Bedingung eintritt.
Möglich ist auch die Beteiligung Dritter (sogenannte Drittwiderklage):
- Der Beklagte verklagt neben dem Kläger als Streitgenossen auch einen Dritten (häufigster Fall; Motiv unter Umständen die Ausschaltung des Dritten als Zeugen).
- Der Beklagte verklagt nur einen Dritten (isolierte Drittwiderklage).
- Ein Dritter verklagt als Streitgenosse gemeinsam mit dem Widerkläger den Kläger.
Die Behandlung dieser Fälle ist im Einzelnen streitig.
Literatur
- Lorff, Die Widerklage, in: Juristische Schulung (JuS) 8/1979, S. 569–574.
- Bork, Die Widerklage, in: Juristische Arbeitsblätter (JA) 7/1981, S. 385–390.
- Wolfgang Hau, Widerklageprivileg und Widerklagelast, in: Zeitschrift für Zivilprozeß (ZZP), 117. Bd., 2004, S. 31–58.
- Huber, Grundwissen – Zivilprozessrecht: Die Widerklage, in: Juristische Schulung (JuS), 2007, S. 1079–1081.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ BGH, NJW 2000, 2512 (2513).
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