- Wiener Schlussakte
-
Die Wiener Schlussakte, auch Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen oder Bundes-Supplementar-Akte, wurde als Ergänzung der Deutschen Bundesakte, der Verfassung des Deutschen Bundes, am 25. November 1819 beschlossen und trat am 8. Juni 1820 in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Nachdem 1815 die weitere Ausgestaltung der Bundesakte beschlossen worden war, legten die Karlsbader Beschlüsse von 1819 fest, die Grundlagen des Deutschen Bundes auf neuen Konferenzen in Wien genauer zu bestimmen. Aus diesen Beratungen, die unter Umgehung der Bundesversammlung stattfanden[1], ging am 15. Mai 1820 die Wiener Schlussakte hervor. Sie wurde am 8. Juni 1820 von der Bundesversammlung in Frankfurt am Main einstimmig angenommen und als gleichwertiges zweites Bundesgrundgesetz neben der Bundesakte von 1815 verabschiedet. Damit erhielt der Deutsche Bund seine endgültige verfassungsrechtliche Gestalt. Erst mit der Auflösung des Deutschen Bundes 1866 und den Friedensverträgen von Nikolsburg und Prag, zur Beendigung des Deutschen Krieges, verlor die Wiener Schlussakte de jure ihre Gültigkeit.
Inhalt
Die Wiener Schlussakte war in 65 Artikeln verfasst und brachte die politisch und sozial konservativen Absichten des Bundes verstärkt zum Ausdruck. Ihr offizieller Titel lautete: „Schluß-Acte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial-Conferenzen vom 15. Mai 1820“.
Sie legte fest, dass der Bund in Fragen von Krieg und Frieden rein defensiv angelegt sein sollte: seine Aufgabe sei die „Selbstverteidigung“ und die „Erhaltung der Selbstständigkeit und äußeren Sicherheit Deutschlands“. Für alle Staaten - ausgenommen die Stadtstaaten Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt - galt das „monarchische Prinzip“, dem zufolge die gesamte Gewalt beim jeweiligen Staatsoberhaupt lag (Artikel 57).
Zudem behielt sich der Bund das Recht vor, im Falle des „offenen Aufruhrs“ oder „gefährlicher Bewegungen“ in einzelnen Bundesstaaten direkt einzugreifen (Artikel 26). Damit sicherte sich der Deutsche Bund ausdrücklich ein Interventionsrecht zur Aufrechterhaltung des politischen und gesellschaftlichen Status quo, wie es unter den Kernstaaten der Heiligen Allianz, Russland, Österreich und Preußen für ganz Europa geschah.
Die Bestimmung von Artikel 13 der Deutschen Bundesakte, dass in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen gelten sollten, wurden auch jetzt nicht im Sinne moderner Repräsentationen präzisiert (Artikel 53-61).
Literatur
- Fritz Hartung: Deutsche Verfassungsgeschichte. Teubner, Leipzig 1914
- Karl Binding: Deutsche Staatsgrundgesetze. Verlag Felix Meiner, Leipzig 1913
- Hans Boldt: Deutsche Verfassungsgeschichte Politische Strukturen und ihr Wandel. Bd.2. dtv, München 1990 ISBN 3-423-04425-X
- Hartwig Brandt: Der lange Weg in die demokratische Moderne - Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800-1945. WBG, Darmstadt 1998 ISBN 3-534-06093-8
Einzelnachweise
- ↑ Wolfram Sieman: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806-1871. München, 1995, S. 333.
Weblinks
Kategorien:- Rechtsquelle (Deutscher Bund)
- Verfassungsgeschichte
- Verfassung (Deutschland)
- 1820
Wikimedia Foundation.