Beiwerk (Recht)

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Als Beiwerk bezeichnet man im Recht Personen oder Gegenstände, die sich gleichsam zufällig auf einem Bild befinden. Zum kunsthistorischen Phänomen siehe Staffage. Das sogenannte unwesentliche Beiwerk stellt einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Urheberrecht

Im deutschen Urheberrecht erlaubt § 57 UrhG die Abbildung (Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe) eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieses nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Abbildungsgegenstand anzusehen ist.

Die im juristischen Schrifttum dominierende Urheberrechtslobby und die Rechtsprechung sind der Ansicht, die Vorschrift sei eng auszulegen. Nur was letztlich austauschbar sei, unabsichtlich ins Bild gerate werde in dieser Weise privilegiert. Die Deutungshoheit des Gesetzgebers wird nach Ansicht von Kritikern dabei ignoriert, denn dieser formulierte in der amtlichen Begründung der 1965 in das Gesetz aufgenommenen Norm:

Die für den Urheber in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse sollen ihm nur ermöglichen, die Verwertung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten, wenn das Werk den eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung darstellt. Es kommt jedoch vor, daß Werke mehr oder weniger zufällig als unwesentliches Beiwerk bei der Vervielfältigung und Wiedergabe anderer Werke erscheinen. Beispielsweise werden bei der Herstellung von Spielfilmen oft Szenen von Innenräumen aufgenommen, die mit urheberrechtlich geschützten Gemälden ausgestattet sind. Da diese Gemälde zugleich mit dem Film vervielfältigt und wiedergegeben werden, wäre hierzu die Zustimmung ihrer Urheber erforderlich. Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, soweit diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und für die Filmhandlung überhaupt keine Rolle spielen. In solchen Fällen soll nach § 58 die Zustimmung der Urheber zur Verwertung nicht erforderlich sein. Eine ähnliche Regelung findet sich im neuen englischen Urheberrechtsgesetz (Copyright Act 1956, Artikel 9 Abs. 6). Sie ist allerdings auf die Verwertung von Werken der bildenden Künste im Film und im Fernsehen beschränkt. Es dürfte jedoch zu einer solchen Einschränkung kein ausreichender Grund bestehen. Die gleichen Grundsätze müssen auch bei der Verwertung anderer Werkarten gelten, z. B. wenn ein Werk der Musik zufällig bei der Aufnahme eines Reiseberichts für das Fernsehen ertönt und mit dem Bericht zugleich gesendet wird. Nachweis unter damals § 58

Das OLG München (NJW 1989, 404) hat aber die Darstellung eines geschützten Gemäldes in der Abbildung einer Wohnlandschaft im Prospekt eines Möbelhauses als unzulässig angesehen.

Nach der herrschenden engen Auslegung wird man die Abbildung eines Kircheninnenraums, in dem ein modernes Kunstwerk erkennbar ist, ebenfalls als nicht von § 57 UrhG gedeckt betrachten müssen. Hat die Kirchengemeinde mit dem Künstler nichts vertraglich vereinbart, kann dieser ihr und Dritten etwa den Vertrieb von Postkarten, auf denen sein Werk im Kontext des Innenraums sichtbar ist, verbieten.

Vorlage von § 57 UrhG war § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG, demzufolge das Recht am eigenen Bild dann nicht gegeben ist, wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Nach Dreier/Schulze, UrhR, S. 1566 § 23 KUG Rdnr. 14–15 muss die Landschaft das Bild prägen, die Person darf kein Blickfang sein. Die Personendarstellung muss der Darstellung der Umgebung so untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Charakter des Bilds ändern würde.

Österreich

Das Österreichische Urheberrecht kennt kein Beiwerk. Ton- und Filmaufnahmen genießen dahingehend den vollen Urheberrechtsschutz. Nur im Bereich der Panoramafreiheit gegenüber bleibenden Werken der bildenden Künste gibt es nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG und den Urteilen des OGH eine relativ großzügige freie Werknutzung, soferne es sich um Abbildungen und nicht Nachbildungen handelt. Diese Werknutzung wird als Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes bezeichnet und schließt, da es ebenfalls zu den Werken der Baukunst zählt, auch Innenteile des Bauwerks und Innenarchitektur mit ein. Auch Einrichtungsgegenstände fallen als „integrierender Bestandteil eines „Werkes der Baukunst“ unter die freie Werknutzung, soferne sie nur in Verbindung mit Aufnahmen des Bauwerks vervielfältigt und verbreitet werden. „Es genügt, daß die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, daß ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre.“ (OGH 4 Ob80/94) Die ideellen Interessen des Urhebers dürfen nicht verletzt werden, Sinn und Wesen dürfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso unzulässig. (OGH 4 Ob 51/94). Ein Wahlkampfplakat in einem Haus ist nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).

USA

Im US-Recht wird die Problematik unter dem Stichwort de minimis-Nutzung diskutiert.[1] Im Bereich der Panoramafreiheit gibt es in nationalen Urheberrechtsgesetzen Normen, wonach die Abbildung im öffentlichen Raum befindlicher geschützten Werke zulässig ist, sofern diese nicht das Hauptmotiv des Bildes darstellen.

Literatur

Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2004 ISBN 3-406-51260-7

Weblinks

Einzelnachweis

  1. Susan M. Bielstein: Permissions. Chicago/London 2006, S. 98–100
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