Panoramafreiheit

Panoramafreiheit
Urheberrechtlich geschützte Architektur des Künstlers Hundertwasser in Wien. Bildliche Wiedergabe aufgrund der Panoramafreiheit erlaubt

Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine Schranke des Urheberrechts. Diese erlaubt es jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende Installation), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Unabhängig vom Urheberrecht können jedoch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte, Google-Street-View-Kontroverse.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Europa

Übersicht über den Geltungsbereich der Panoramafreiheit in den Ländern Europas
  • OK, inkl. öffentliche Innenräume
  • OK
  • OK nur für Gebäude
  • nicht OK
  • unbekannt

Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die Möglichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werkes vergütungsfrei zu gestatten.

Deutschland

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
„(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

§ 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren.[1] Man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.

Die heutigen Regelungen zur Panoramafreiheit gehen auf § 6 Nr. 3 KG von 1876[2] zurück, das sich inhaltlich kaum vom heutigen Gesetz unterschied. Die geltende Fassung basiert auf § 20 KunstUrhG von 1907[3].

Kriterium „öffentlich“

Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.[4] § 59 UrhG gilt jedoch nicht für Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird.[5] Eine zeitweilige, insbesondere nächtliche Schließung steht der Öffentlichkeit nicht entgegen.[6] Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang.[7] Ob Aufnahmen im Inneren von frei zugänglichen und dem Verkehr dienenden Gebäuden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten, für Bahnhöfe jedoch überwiegend verneint.[8]

Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt (Für eine Aufnahme des Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses, aus einer Privatwohnung im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses wurde dies vom Bundesgerichtshof so entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung)).

2008 wandte sich der Deutsche Journalistenverband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit für die kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.

Kriterium „bleibend“

Bleibend sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden. Unter Juristen bestehe Einigkeit darüber, dass das Merkmal „bleibend“ jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der genannten Entscheidung.

Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit fällt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verhüllter Reichstag). Andernfalls hätten ohne Zustimmung der Künstler Postkarten verkauft werden können.

Bei Plakaten für klar befristete Veranstaltungen wird man weniger auf die natürliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt, können die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden (so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in progress“ aufgestellt war). Während man bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelmäßig ausgewechselt wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann, wird man die Anwendung sehr wohl in Anspruch nehmen können bei länger angebrachten Reklametafeln (z. B. Wirtshaus-Schildern), deren Befristung aus der Tafel nicht ersichtlich ist. Sofern eine nicht unter die Panoramafreiheit fallende Reklametafel als (wegdenkbares) Beiwerk auf einem Bild erscheint, ist dies nach § 57 UrhG zulässig. Wird das Straßenbild von überdimensionierten Reklametafeln geprägt (etwa am Broadway), so erfordert der Sinn der ja auch als Straßenbildfreiheit bezeichneten Panoramafreiheit, dass eine Abbildung zulässig ist, da es sonst nicht möglich wäre, den bildlichen Eindruck des Straßenbildes wiederzugeben. Die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellten Werken, bei Plakaten an Litfaßsäulen und Spruchbändern an Häusern, wird im Kommentar von Schricker verneint.[9]

Unklar ist, ob Darstellungen an Fahrzeugen auch unter die Panoramafreiheit fallen.[10]

Innenaufnahmen

Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt. Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn eine öffentliche Straße durch das Gebäude hindurchführt.[11]

Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Rechte (etwa des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.

Eine barocke Kirchenausstattung ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.

Abgebildete Personen

Zwar ist das Abbilden von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten. Allerdings wird diese Regelungen durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt sind unter Anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.

Entstellung und Bearbeitung des Werks

Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.

Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln

§ 59 UrhG bezieht sich regelmäßig auf Werke der Architektur, ist jedoch nicht darauf beschränkt.[12] So sei es denkbar, daß sich Sprach- und Musikwerke wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Straßenbildes iSd § 59 genutzt werden können. Die Wiedergabe müsse aber der konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen.[13] Darunter fallen beispielsweise Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines Komponisten.[14]

Anders verhält es sich etwa, wenn an einem Baugerüst eine Hinweistafel angebracht ist, die mittels einer Architekturzeichnung über den geplanten Umbau unterrichtet. In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vorübergehend im Straßenbild präsent.

Quellenangabe und Änderungsverbot

§ 63 UrhG schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.[15]

Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Dies betrifft bei neu geschaffenen Werken jedoch nur solche, welche an sich keine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes voraussetzen.[16] Das Änderungsverbot ist jedoch ausgenommen, wenn das Werk durch Mittel der Malerei und Grafik vervielfältigt wird, da dies eine schöpferische Leistung ist, welche eine Bearbeitung voraussetzt.[16] Eine Bearbeitung von Lichtbildwerken und bildender Kunst, welche die Vervielfältigung mit sich bringt oder das Werk in eine andere Größe überträgt, sind gemäß UrhG §62 Abs. 2 erlaubt. Vor Entstellung des Werkes schützt über das Änderungsverbot hinaus auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nach §14 UrhG.

Österreich

Gedicht von Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien

Die in Österreich durch § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG normierte freie Werknutzung geht weiter als in Deutschland.

Das österreichische Urheberrecht erlaubt die Verwertung von Gebäudeansichten oder Teilen davon, vorausgesetzt durch die Aufnahmen werden weder das Hausrecht noch die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verletzt. Kurz gesagt, jedermann darf auf der Straße Fotos machen, ohne den Architekten, Baumeister oder den Hauseigentümer zu fragen. Es wird damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung getragen. Ob das Bauwerk sich auf einer im Gemeingebrauch befindlichen öffentlichen Fläche befindet oder auf einem Privatgrundstück, ist für § 54 Z 5 UrhG unerheblich, solange die Fotografie, ohne dass das Hausgrundstück betreten wird, von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird, also das Hausrecht gewahrt bleibt. Nach § 43 ABGB ist allgemein anerkannt, dass jeder Mensch auch ein Recht auf sogenannte „Namensanonymität“ hat, also Privates (Ausfluss seiner Privatsphäre) nicht in einem öffentlichen Medium genannt werden möchte, somit ein Gebäudetourismus wie etwa zu einer Prominentenvilla unterbunden wird. Fehlt allerdings die Identifizierbarkeit, können Persönlichkeitsrechte- wie z.B. ein Eingriff in die Privatsphäre- keinesfalls verletzt sein. [17]

So ist es erlaubt:

„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“

– § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG

Der Oberste Gerichtshof hat die Stelle mehrmals präzisiert: Bauwerke müssen sich im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden Künste weder an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die Außenansicht beschränkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind. Demnach fallen selbst Einrichtungsgegenstände unter die freie Werknutzung, sofern sie in Verbindung mit einem bestimmten Raum und nicht allein vervielfältigt werden (OGH 4 Ob80/94). Die ideellen Interessen des Urhebers dürfen nicht verletzt werden, Sinn und Wesen dürfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso unzulässig. (OGH 4 Ob 51/94). Der Abbildung in einem Gemälde oder in einer Graphik wird jedoch ein relativ großer Spielraum eingeräumt, eine stilisierte Darstellung gilt jedoch nicht mehr als Abbildung (OHG 4 Ob51/94). Ein Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).

Schweiz

Auch in der Schweiz dürfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URG Werke auf allgemein zugänglichem Grund).[18] Abs. 2 besagt, dass die Abbildung nicht dreidimensional (als Modell) und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein darf.

Mit allgemein zugänglichem Grund ist die faktische Zugänglichkeit gemeint. Nicht von Bedeutung sind diesbezüglich die Eigentumsverhältnisse des Grundes. Auch muss die Zugänglichkeit nicht dauernd gegeben sein, beispielsweise wenn ein Park während der Nacht geschlossen ist. Die Panoramafreiheit gilt auch für Werke auf (nicht öffentlich zugänglichem) Privatgrund, die man aber mit bloßem Auge von allgemein zugänglichem Grund aus sehen kann.[19]

Mit bleibend ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zufällig (z. B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden, muss aber nicht ohne zeitliche Begrenzung dort aufgestellt und darf vergänglich (z. B. Eisskulpturen) sein. Im Kommentar zum URG von Barrelet/Egloff wird die Auffassung vertreten, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vorübergehend in einem öffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen.[19] Ausdrücklich als Beispiel genannt wird auch die 1968 von Christo verhüllte Kunsthalle Bern.[19]

In der Schweiz besteht im Inneren von Gebäuden hingegen keine Panoramafreiheit, auch wenn sich das Gebäude in öffentlichem Besitz befindet.[19]

Belgien

Die Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in Belgien nicht. In Belgien darf daher ein moderner, künstlerisch gestalteter Brunnen auf einem öffentlichen Platz nur dann als Foto veröffentlicht werden, wenn er nicht das zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des Atomiums von der SABAM (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und Verlegern) geschützt.

Dänemark

In Dänemark gilt die Panoramafreiheit nach Art. 24 für Gebäude, nicht aber für Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden. Diese dürfen nicht frei wiedergegeben werden, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die Vervielfältigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt. (Consolidated Act No. 164, 2003[20])

Estland

Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20 seines Urheberrechtsgesetzes [21], die zwar die Veröffentlichung aller Werkgattungen (einschließlich Fotografien) an öffentlichen Plätzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im Wesentlichen nur bei nichtkommerziellen Nutzungen.

Finnland

Ebenso wie in Dänemark ist die Rechtslage in Finnland (Art. 25a[22]).

Frankreich

Die Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris für das nächtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen, obwohl am Eiffelturm selbst keine Urheberrechte mehr bestehen.

Stellt ein geschütztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei abgebildet werden.

Bilder, die nur für persönliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht werden.

Die Nationalversammlung hat am 21. Dezember 2005 davon abgesehen[23], von der durch die europäische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h eingeräumten Möglichkeit, die Panoramafreiheit einzuführen, Gebrauch zu machen.

Großbritannien

In Großbritannien dürfen Werke auf öffentlichem Grund (sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden) frei abgebildet werden.[24]

Italien

Italien kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit. Dieser Mangel wurde im Jahr 2007 vom Journalisten Luca Spinelli[25] in einem Zeitungsbericht aufgedeckt, der später vom Abgeordneten Franco Grillini einer parlamentarischen Anfrage an den Vizepräsident Francesco Rutelli beigelegt wurde[26]. Dem Bericht folgte eine nationale Initiative, die jedoch nicht zur Einführung der Panoramafreiheit führte.

Kasachstan

In Kasachstan sind Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur reproduziert werden, wenn diese Werke ausschließlich nicht-kommerziell genutzt werden.

Lettland

In Lettland ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden Künste, aus dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke zu nutzen sowie zur aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken aufzunehmen (Abschnitt 25[27]).

Litauen

Das litauische Gesetz weicht in Details von der Regelung in Estland ab. Die Panoramafreiheit gilt für dauerhaft an öffentlichen Plätzen (aber ausdrücklich nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Art. 28[28]).

Luxemburg

Luxemburg hat eine ähnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7 [29]).

Niederlande

In den Niederlanden wird die Panoramafreiheit durch Artikel 18 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) beschrieben. Bis 1972 galt in den Niederlanden eine Panoramafreiheit-Regelung, die der deutschen durchaus ähnlich war. Werke, die permanent aufgestellt waren, durften von öffentlichen Wegen aus abgebildet werden. Bei Gebäuden war die Ausnahmeregelung explizit auf deren Äusseres beschränkt.[30] Mit der Änderung des niederländischen Urheberrechtsgesetzes vom 27. Oktober 1972, die am 7. Januar 1973 in Kraft trat,[31] übernahm die Niederlande dann im Wesentlichen die belgische Regelung. Damit war die Panoramafreiheit weitgehend abgeschafft, Abbildungen waren nur noch erlaubt, wenn das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes war.[32] Bei einer erneuten Gesetzesänderung vom 6. Juli 2004 (in Kraft seit dem 1. September 2004)[31] wurde diese einschränkende Regelung wieder abgeschafft und die alte Regelung (mit Modifikationen) wiederhergestellt. Seither gilt die Panoramafreiheit in den Niederlanden nicht nur für Werke, die von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind, sondern generell für Werke an "öffentlichen Orten". Artikel 18 gilt für alle Werke nach Artikel 10, Punkt 6, d.h., Zeichnungen, Werke der Malerei, der Architektur, der Bildhauerei; Lithografien, Gravuren (Stiche) und ähnliches;[33] außerdem zusätzlich auch für Entwürfe und Modelle von architektonischen Werken (sofern diese Entwürfe oder Modelle permanent an solchen öffentlichen Orten angebracht sind) wie in Artikel 10, Punkt 8 erwähnt.[34] Bei der Übernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet werden, dass nur einige Werke des gleichen Autors zu sehen sind.[35]

"Öffentliche Orte" sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 gültige Regelung "sichtbar von öffentlichen Wegen"; der Begriff umfasst ebenfalls das Innere von öffentlichen Gebäuden. Zwar definiert der niederländische Gesetzgeber nicht genau, was als "öffentliches Gebäude" gilt, in den Parlamentsdebatten bei der Einführung des Artikels in der Form von 2004 wurde aber erwähnt, dass ein solches Gebäude generell frei zugänglich sein müsse und es z.B. eine Rolle spielen könne, ob eine Eintrittgebühr erhoben wird oder nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gründen verweigert werden könne.[36] Insbesondere gelten Bahnhöfe als öffentliche Orte; nicht aber Schulen, Opernhäuser, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.[37] Ein Gericht in Arnhem entschied 2005, der Innenraum der Amsterdam ArenA sei kein öffentlicher Ort im Sinne von Artikel 18.[38] Auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Skulpturengärten gelten laut der einschlägigen Literatur nicht als "öffentliche Orte".[39] Abbildungen, die von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien stehen und für jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18 abgedeckt.[40][41]

Polen

In Polen ist die Panoramafreiheit gemäß § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994 gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken, welche sich bleibend im öffentlichen Raum, wie Straßen, Plätze oder Parks, befinden.[42][43]

Russland

Auch die Russische Föderation kennt seit 1993 Panoramafreiheit[44], wonach Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen, reproduziert werden dürfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur nicht-kommerziell genutzt wird.

Schweden

Schweden erlaubt das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei oder auf einem öffentlichen Platz befinden (§ 24 [45][46]).

Slowakei

In der Slowakei gibt es für eine Panoramafreiheit keine gesetzliche Regelung.[47]

Spanien

Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus dem Königlichen Dekret 1/1996 vom 12. April 1996 und Änderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. März 1998. Werke, die bleibend im öffentlichen Raum angebracht sind, dürfen demnach durch Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert werden. Die rechtlichen Interessen des Urhebers dürfen dabei laut Artikel 40bis. nicht verletzt werden.

Ungarn

Ungarn kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt, sondern in einem Kapitel über audiovisuelle Werke:

Fälle der freien Nutzung § 68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf öffentlichen Plätzen ständig aufgestellten Schöpfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung angefertigt und genutzt werden.

Im Abschnitt über Schranken finden sich folgende Regelungen: Art. 35 Absatz 1 verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag. Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von öffentlich ausgestellten Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung [48].

Rechtslage in anderen Ländern

USA

In den USA bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Gebäude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Gebäude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu veröffentlichen, soweit sie sich an öffentlichen Plätzen befinden oder von öffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind, ebenso kann man Innenaufnahmen öffentlicher Gebäude genehmigungsfrei veröffentlichen. Dies gilt nur für Gebäude, nicht für Skulpturen, Statuen und Denkmäler.[49]

Siehe auch

Literatur

  • Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54195-X
  • Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u. a. 2002, S. 103–115, ISBN 3-452-25191-8
  • Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37004-7

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Panoramafreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Deutschland:

Andere Länder

Einzelnachweise

  1. Bundesgerichtshof-Friesenhaus
  2. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste vom 9. Januar 1876 (KG). Fast gleichzeitig traten damals noch zwei weitere Urhebergesetze in Kraft (Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 ; Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876). Alle gingen im Kunsturhebergesetz von 1907 auf.
  3. Schricker: Urheberrecht Kommentar. 3. Auflage, S. 1159ff
  4. Lit: Dreier in Dreier/Schulze, Rn. 3
  5. Wolfgang Gass; Käte Nicolini, Hartwig Ahlberg (Hrsg.): Möhring/Nicolini - Urheberrechtsgesetz - Kommentar. 2. Auflage Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2000, ISBN 3 8006 0314 4, § 59 Rn. 14.
  6. Lit: Dreier in Dreier/Schulze, Rn. 3
  7. Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 9
  8. Lit: Dreier in Dreier/Schulze, Rn. 3
  9. Lit: Vogel. In: Schricker: Urheberrecht. 3. Auflage 2006, Rz. 16
  10. Explizit dagegen Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 59 Rdnr.17, mwN; implizit dagegen Möhring/Nicolini, § 59, Rdnr. 17, mwN.; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9.Aufl., § 59 Rdnr. 2; Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2.Aufl., § 59 Rdnr. 7; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 59 Rdnr. 5
  11. Fromm/Nordemann, UrhR, § 59 Rn. 2.
  12. Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrecht, § 31, Rndr. 201
  13. Lit.: Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 8
  14. Lit: Von Gierke, S. 109
  15. Lit: Vogel, S. 917 Rdnr. 19
  16. a b Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §62 Rdn. 6
  17. [1] Prominentenhäuser, Panoramafreiheit und Persönlichkeitsschutz, Clemens Thiele 2007
  18. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Schranken des Urheberrechts.
  19. a b c d Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8, S. 198.
  20. The Danish Ministry of Culture: CONSOLIDATED ACT ON COPYRIGHT 2003* - Consolidated Act No. 164 of March 12, 2003. (engl.)
  21. Estonian Information Society in Facts and Figures: Republik of Estonia Copyright Act. (engl. PDF 100kB)
  22. Unesco.org: Finland Copyright Act. (engl. PDF 400kB)
  23. Assemblee Nationale.fr: Abänderungsantrag der französischen Nationalversammlung, Assemblee Nationale.fr: Debatte der französischen Nationalversammlung
  24. Office of Public Sector Information: Representation of certain artistic works on public display. Copyright, Designs and Patents Act, 1988, § 62
  25. Luca Spinelli, Wikipedia cede al diritto d'autore italiano, 7 Juli 2007
  26. Franco Grillini, Interrogazione - Diritto di Panorama, Juli 2007
  27. UNESCO.org: Latvia - Copyright Law. (engl. PDF 200kB)
  28. UNESCO.org: Republic of Lithuania - Law Amending the Law on Copyright and Related Rights. (engl. PDF 500kB)
  29. UNESCO.org: droits d’auteur, droits voisins et bases de données (franz. PDF 420kB)
  30. Visser, D.J.G.: De beperkingen in de Auteursrechtrichtlijn, AMI 2001-1, Universität Amsterdam. S. 9-15; Fussnote 35: Der Artikel 18 des niederländisches Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) vor der Gesetzesänderung am 27. Oktober 1972 lautete "Als inbreuk op het auteursrecht op een werk als bedoeld bij artikel 10, 6°, hetwelk blijvend op of aan den openbaren weg zichtbaar is gesteld, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging, welke door hare grootte of door de werkwijze, volgens welke zij vervaardigd is, een duidelijk verschil vertoont met het oorspronkelijk werk, en zich, wat bouwwerken betreft, tot het uitwendige daarvan bepaalt". URL besucht am 7. Januar 2010.
  31. a b Historie des niederländischen Urheberrechts (Tabelle). URl besucht am 7. Januar 2010.
  32. WIPO: Netherlands: Copyright, Act (Consolidation), 23/09/1912 (as last amended by the Law of October 27, 1972). Artikel 18 lautete fortan "Als inbreuk op het auteursrecht op een werk, als bedoeld bij artikel 10, 6°, hetwelk blijvend op of aan den openbaren weg zichtbaar is gesteld, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging, of de openbaarmaking van zodanige verveelvoudiging, indien het werk daarbij niet de hoofdvoorstelling vormt en de verveelvoudiging door hare grootte of door de werkwijze, volgens welke zij vervaardigd is, een duidelijk verschil vertoont met het oorspronkelijk werk, en zich, wat bouwwerken betreft, tot het uitwendige daarvan bepaalt."[2] URLs besucht am 7. Januar 2010.
  33. De Zwaan, M.: Geen beelden geen nieuws, Cramwinkel 2003, ISBN 90-75727-84-4; S. 182ff.
  34. Auteurswet 1912, Artikel 10. Besucht am 11. Januar 2010.
  35. Seit 2004 lautet Artikel 18: "Als inbreuk op het auteursrecht op een werk als bedoeld in artikel 10, eerste lid, onder 6°, of op een werk, betrekkelijk tot de bouwkunde als bedoeld in artikel 10, eerste lid, onder 8°, dat is gemaakt om permanent in openbare plaatsen te worden geplaatst, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging of openbaarmaking van afbeeldingen van het werk zoals het zich aldaar bevindt. Waar het betreft het overnemen in een compilatiewerk, mag van dezelfde maker niet meer worden overgenomen dan enkele van zijn werken."[3] URL besucht am 7. Januar 2010.
  36. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-8, Nota n.a.v. het nadere verslag, p. 15. URL besucht am 11. Januar 2010.
  37. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-5, Nota n.a.v. het verslag, pp.36-37. URL besucht am 11. Januar 2010.
  38. LJN AU5454, Rechtbank Arnhem, 117661: N.N. v. CODEMASTERS B.V., Gerichtsentscheid vom 21. Sept. 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.
  39. Spoor, J. H; Verkade, D. W. F.; Visser, D. J. G.: Auteursrecht: auteursrecht, naburige rechten en databankenrecht, 3. Ausgabe, Kluwer 2004, ISBN 90-268-3637-6, S. 290. URL besucht am 7. Januar 2010.
  40. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-3, Memorie van Toelichting, p. 52
  41. LJN AT4169, Rechtbank Leeuwarden, 69242 KG ZA 05-73: De Groene Leguaan v. Friesland Bank N.V., Gerichtsentscheid vom 19. April 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.
  42. Prawo autorskie. Urheberrechtsgesetz in Polen, Originaltext auf Wikisource
  43. UNESCO.org: Urheberrechtsgesetz in Polen englische Übersetzung
  44. Das russische „copyright law“ in der englischen Wikipedia
  45. Wikimedia.org: (engl.)
  46. Notism.se: Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk. § 24, schwedisches Urheberrecht]
  47. EU-Staaten ohne gesetzliche Regelung zur Panoramafreiheit abgerufen am 9. September 2010
  48. UNESCO.org: Act N°. LXXVI. of 1999 on Copyright. Ungarisches Urheberrecht (engl. PDF 550kB)
  49. Dianne Brinson: The Law for Photographers: Do I Need Permission? - An Introduction to the Legal Aspects of Travel Photography auf Photosecrets.com
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