Geschmackmuster

Geschmackmuster

Ein Geschmacksmuster ist Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechts, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht.

Ästhetische Gestaltungen sind vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen, können aber nach dem Geschmacksmustergesetz durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister ebenfalls gegen Nachahmung geschützt werden. Geschützt ist die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.

Bedingungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen:

  • Neuheit (es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein, es gibt aber eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten).
  • Eigenart (der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht).

Ein Geschmacksmuster ist ein sogenanntes ungeprüftes Recht, das bedeutet, dass die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Geschmacksmusters über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit, so steht seinem Prozessgegner allerdings der Einwand offen, das Muster sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle.

Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Werden allerdings die ab dem 6. Schutzjahr zu zahlenden Aufrechterhaltungsgebühren nicht entrichtet, erlischt der Schutz bereits früher.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) am 6. März 2002 gibt es noch das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht. Nach der GGV wird neben dem sog. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wesentliche Neuerung das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Dieses nichtregistrierte Designrecht bietet zwar lediglich einen reinen Nachahmungsschutz für drei Jahre, entsteht aber automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters in der EU (Art. 11 Abs. 2 GGV setzt dem bestimmte Arten der außergemeinschaftlichen Zugänglichmachung gleich).

Sieht man den Geschmacksmusterschutz als allgemeinen Oberbegriff aller Designschutzformen, fehlt ihm deshalb mittlerweile die durchgängige formale Komponente.

Inhaltsverzeichnis

Geschmacksmustergesetz

Am 1. Juni 2004 trat das Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft. Mit diesem Reformgesetz wurde das älteste (seit 1876 in Kraft) der in Deutschland geltenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes grundlegend verändert und in seiner bis dahin an das Urheberrecht angelehnten Grundkonzeption zu einem Gesetz zur Erlangung eines Schutzrechts mit Sperrwirkung, wie sie aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz seit jeher bekannt ist, verändert.

Geschmacksmuster und Bildrechte

Dem Schutzrechtsinhaber wird ein urheberrechtsähnliches Recht an der gewerblichen Nutzung des Abbilds der geschützten Gegenstände zugesprochen.

Nach der älteren Rechtslage (§ 6 alter Fassung) war die Aufnahme einzelner Abbildungen in ein Schriftwerk keine verbotene Nachbildung. Die Kommentarliteratur betonte, es könne sich tatsächlich nur um einzelne Abbildungen handeln, ein Musterbuch allein mit Musterabbildungen sei nicht durch die Ausnahme gedeckt (v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. München 1989, S. 160; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. Köln u.a. 1997, zu § 6). Ergänzend wurde bei der Auslegung der Norm das Urheberrechtsgesetz und insbesondere § 57 UrhG zum Beiwerk herangezogen und auch Fernsehaufnahmen bei der Eröffnung einer Ausstellung mit geschmacksmusterrechtlich geschützten Gegenständen als zulässig erachtet.

Die sich auf Art. 13 der EU-Geschmacksmusterrichtlinie 98/71 EG stützende Novellierung in § 40 Geschmacksmustergesetz formulierte die Begrenzung des Ausschließlichkeitsrechts in Nr. 3: Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Wiedergabe von Erzeugnissen dem Rechtsinhaber vorbehalten ist (Eichmann in Eichmann/Falckenstein § 38 Rdnr. 19): Als Benutzungshandlung ist Wiedergabe jede Art und jede Form der Erzeugnisabbildung. Dem VerbietungsR(echt) unterliegt zB die Wiedergabe von mustergemäßen Erzeugnissen in Bildbänden. Die Wiedergabe kann etwa durch Lichtbild in einem Verkaufskatalog erfolgen (OLG Frankfurt GRUR 2003, 204; auch online). Abbildungen als Schmuck oder Dekoration fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung. Da eine erläuternde Befassung nötig ist (Eichmann § 40 Rdnr. 4), kann als sicher gelten, dass etwa der kommerzielle Vertrieb von Postkarten dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt.

Als Quellenangabe kommt nach Eichmann die Information über die gestalterische und betriebliche Herkunft des Gegenstands der Wiedergabe in Betracht. Ist der Name des Designers bekannt oder ohne weiteres ermittelbar, muss er angegeben werden.

Rechtsprechung zur Frage, welche der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts analog gültig sind bzw. wie Zitierung und Lehre auszulegen sind, liegt noch nicht vor. Gefordert ist jedenfalls eine Abwägung zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und den Interessen desjenigen, der das Muster abbilden möchte. Bei Presseveröffentlichungen im Sinne redaktioneller Berichterstattung ist auf jeden Fall das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) in die Waagschale zu werfen. Wer sich forschend mit Produktgestaltungen befasst, darf sicher aufgrund des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) geschützte Geschmacksmuster in einem Buch über Design abbilden. Dies würde von Zitierung abgedeckt werden, während die didaktische Vermittlung etwa an einer Fachhochschule für Gestaltung unter Lehre fiele.

Ein ICE 3 der Deutschen Bahn AG auf der Strecke Ingolstadt–München bei Fahlenbach

Die Abbildung eines geschützten Geschmacksmusters wie z. B. des ICE in einem Nachschlagewerk oder einer elektronischen Enzyklopädie dürfte unproblematisch sein, sofern das Bild den entsprechenden Artikel veranschaulicht. Richtet ein freies Projekt aber einen gemeinsamen internationalen Bilderserver ein, auf dem ohne Verklammerung mit entsprechenden Artikeln hochwertige Bilder geschützter Gegenstände kostenfrei und zur beliebigen Verwendung unter einer freien Lizenz zum weltweiten Online-Abruf bereitgehalten werden, so könnte dies eine Verletzung des Schutzrechts darstellen, da man nicht unbedingt von einer Zitierung ausgehen kann. Ein deutlicher Unterschied zur Abbildung urheberrechtlich geschützter Gegenstände, soweit diese sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann, ist nicht auszumachen.

Da in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur die Ansicht anzutreffen ist, die Abbildung von Fahrzeugen im Straßenverkehr unterliege der Panoramafreiheit, könnte man erwägen, diesen Grundsatz analog anzuwenden.

Siehe auch

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, Copyright

Literatur

  • Helmut Eichmann, Roland von Falckenstein: Geschmacksmustergesetz. 3. Auflage. C. H. Beck, 2005, ISBN 3-406-52612-8
  • Jürgen M. Kunze: Das neue Geschmacksmusterrecht. Bundesanzeiger, 2004, ISBN 3-89817-353-4
  • Thorsten Rehmann: Geschmacksmusterrecht. C. H. Beck, 2004, ISBN 3-406-52275-0
  • Sven Braitmayer: Leitfaden nationales Geschmacksmuster. Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25744-4
  • Paul Maier, Martin Schlötelburg: Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Carl Heymanns Verlag, 2003, ISBN 3-452-25023-7.
  • Alexander Bulling, Angelika Langöhrig, Tillmann Hellwig: Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25402-X.

Weblinks

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