- Zubehör
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Nach deutschem Sachenrecht ist eine Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits Bestandteil wäre (§ 97 BGB). In Österreich und der Schweiz spricht man von Zugehör.
Beispiele für Zubehöreigenschaft können etwa das Warndreieck im Kraftfahrzeug oder das Ackergerät beim landwirtschaftlichen Grundstück sein.
Im Gegensatz zur Verbindung ist das Zubehör rechtlich selbstständig. Das Eigentum am Zubehör kann einem anderen zustehen, als das Eigentum an der Hauptsache. Am Zubehör können Rechte bestehen, die an der Hauptsache nicht bestehen.
Die dienende Funktion des Zubehörs wird aber dadurch berücksichtigt, dass sich Übertragungsakte oder Rechtseinräumungen an der Hauptsache im Zweifel auch auf das Zubehör erstrecken. Wird im Beispielsfall das Kraftfahrzeug verkauft, so bezieht sich der Vertrag (wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde) auch auf das Warndreieck (§ 311c BGB). Ebenso umfasst auf dinglicher Ebene eine Übereignung des landwirtschaftlichen Grundstücks auch dessen Ackergeräte (§ 926 BGB). Zubehör haftet für eingetragene Grundpfandrechte, wenn der Eigentümer der Hauptsache auch der Eigentümer des Zubehörs ist (§ 1120 BGB). Ebenso erstreckt sich ein ein Nießbrauch an einem Grundstück auch auf dessen Zubehör (§ 1031 BGB).
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