Grundpfandrecht

Grundpfandrecht

Grundpfandrechte werden im Kreditwesen die vertraglichen Pfandrechte zur Kreditsicherung an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten genannt. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Kreditgeber durch Vollstreckung in das Grundstück dessen Verwertungserlöse zur Kreditrückzahlung heranziehen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Rechtsordnungen jedoch unterschiedlich geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Grundpfandrechte in Deutschland

Zu ihnen zählen die Hypothek (§ 1113 BGB), die Grundschuld (§ 1191 BGB) und die Rentenschuld (§ 1199 BGB). Der Zweck besteht in der Regel in der Verwendung als Sicherung für Kredite. Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte; der Gläubiger kann bestimmte Geldsummen notfalls im Wege der Zwangsversteigerung (§ 1147 BGB) oder der Zwangsverwaltung aus dem Grundstück zurückerhalten, wobei die Inhaber von Grundpfandrechten eine bevorzugte Stellung haben. In der Praxis wird heute nicht mehr die Hypothek verwendet, sondern nur noch die Grundschuld. Allerdings finden zahlreiche Vorschriften der Hypothek gem. § 1192 BGB auf die Grundschuld Anwendung.

Grundpfandrechte in der Schweiz

In der Schweiz gibt es drei Arten des Grundpfandes (Art. 793 ff. ZGB):

  • Die Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) dient ausschließlich zur Sicherung einer Forderung und wird nicht als Wertpapier ausgestellt.
  • Der Schuldbrief (Art. 842 ff. und 854 ff. ZGB) dient ebenfalls zu Sicherungszwecken. Da er als Wertpapier ausgestellt wird, ermöglicht er jedoch auch weniger komplizierte Rechtsgeschäfte über den Wert des verpfändeten Bodens.
  • Die Gült (Art. 847 ff. und 854 ff. ZGB) hat in der Praxis so gut wie keine Bedeutung mehr. Mit ihr ist im Gegensatz zu den anderen beiden Pfandrechten keine persönliche Haftung des Schuldners verbunden; dieser haftet ausschließlich mit dem verpfändeten Grundstück. Für die Gült wird wie für den Schuldbrief ein Pfandtitel (d.h. ein Wertpapier) ausgestellt.

Alle Grundpfandrechte werden – wie die anderen beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken und das Grundeigentum – im Normalfall ins Grundbuch eingetragen. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger im Schuldbetreibung- oder Konkursverfahren das Pfand verwerten lassen und sich aus dem Ergebnis bezahlt machen.

In absehbarer Zeit dürfte die Gült (vorbehältlich Bestandsschutz) abgeschafft werden, da sie in der Praxis kaum mehr genutzt wird. Im gleichen Zug soll neben dem heutigen Modell des Schuldbriefes, der im Grundbuch eingetragen und als Wertpapier ausgestellt wird („Papier-Schuldbrief“), ein „papierloser“ Schuldbrief („Register-Schuldbrief“) eingeführt werden. Durch das Wegfallen des Wertpapiers soll die Handhabung einfacher und günstiger sein als beim Papier-Schuldbrief.

Neben den eigentlichen Grundpfandrechten gibt es noch die Grundlasten, welche Eigenschaften der Grundpfandrechte und der Dienstbarkeiten miteinander verbinden: Es wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschließlich mit dem Grundstück haftet (Art. 782 ff. ZGB).

Grundpfandrechte in Liechtenstein

In Liechtenstein wurde 1923 die Regelungen des schweizerischen Sachenrechts (Art. 641 bis 977 ZGB) weitgehend übernommen und als eigenes Gesetzbuch (Sachenrecht - SR, LGBl 4/1923 vom 1. Februar 1923) eingeführt. Durch die Übernahme wurden die Bestimmungen des liechtensteinischen ABGB, die seit 1812 galten, außer Kraft gesetzt. In mehreren Novellen wurden die sachenrechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein den Änderungen des Schweizerischen ZGB zum Sachenrecht nachgeführt.

Die Ausführungen zum schweizereischen Recht zu den Grundpfandrechten können daher weitgehend auch für Liechtenstein übernommen werden.

Literatur Liechtenstein

Weblinks

Gesetzestexte

  • Schweiz: ZGB
  • Liechtenstein SR
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