Zwischenschein

Zwischenschein

Ein Zwischenschein (auch Interimsschein oder Anrechtsschein) ist die temporäre Version/Urkunde einer Aktie, genauer ein Anteilsschein an einem Unternehmen, der Aktionären vor der Ausgabe der Aktien zugeteilt wird und auf den ausdrücklich die gleichen Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes, wie auf Aktien angewendet werden (§ 8 Abs. 6 AktG).

Hintergründe

Zwischenscheine werden als quasi vorläufige Bescheinigung über den Aktienbesitz oft bei Neubegründungen von Aktiengesellschaften oder bei Kapitalerhöhungen ausgestellt. Sobald die endgültigen Aktien erstellt worden sind, werden die Zwischenscheine durch diese ersetzt. Zwischenscheine dürfen erst nach der Eintragung der Jungen Aktien ins Handelsregister ausgegeben werden.

Da mittlerweile quasi alle neuen Aktien in Form von Globalaktien ausgegeben werden, also keine effektiven Stücke geliefert werden, sondern virtuelle Aktien die durch elektronische Buchungen unmittelbar zur Verfügung stehen, haben Zwischenscheine heutzutage keinerlei praktische Bedeutung mehr und sind fast in Vergessenheit geraten.

Früher bestand eine Zeit lang die böswillige Masche, ahnungslosen Kunden internationale Zwischenscheine zu verkaufen, wobei sich dann später oft herausstellte, dass die angepriesenen Aktiengesellschaften nicht einmal gegründet waren, wodurch ein Totalverlust entstand[1].

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Begriffserläuterungen aus der Finanzwelt (Seite 991)
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  • Anrechtschein — ⇡ Zwischenschein …   Lexikon der Economics

  • Interimsschein — ⇡ Zwischenschein …   Lexikon der Economics

  • ZwSch — Zwischenschein EN provisional receipt; scrip …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Aktien — Die Dillinger Hütte war 1809 die erste deutsche Aktiengesellschaft, hier jedoch eine Aktie aus dem Jahre 1906 Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG) der Inbegriff der Rechte… …   Deutsch Wikipedia

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  • Zwischenscheine — Die Dillinger Hütte war 1809 die erste deutsche Aktiengesellschaft, hier jedoch eine Aktie aus dem Jahre 1906 Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG) der Inbegriff der Rechte… …   Deutsch Wikipedia

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