Junge Aktie

Junge Aktie

Als junge Aktie (auch: neue Aktien; engl. Primary shares) werden die zusätzlichen, neuen Aktien bezeichnet, die bei einer Kapitalerhöhung von einer Aktiengesellschaft ausgegeben (emittiert) werden. Es handelt sich also um eine Unterscheidung nach Ausgabezeitpunkt.

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe

Um Altaktionären zu ermöglichen, weiterhin im selben prozentualen Verhältnis wie bisher am Aktienkapital beteiligt zu bleiben, kann ihnen, im Verhältnis zur Zahl ihrer alten Aktien, bei einer Bezugsrechtsemission ein Bezugsrecht zum Erwerb neuer Aktien zum Vorzugspreis eingeräumt werden. Ein solches Bezugsrecht können sie selbst ausüben oder auch an Dritte verkaufen. Allerdings gibt es auch Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts. Sofern Aktien derselben Gattung der jungen Aktien zum Regulierten Markt zugelassen sind, ist der Emittent der jungen Aktien nach dem Börsengesetz verpflichtet, auch für diese eine Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen[1]. Da nach der Börsenzulassungs-Verordnung diese Beantragung der Zulassung erst spätestens ein Jahr nach der Ausgabe erfolgen muss, ist bei öffentlichen Platzierungen durchaus auch eine Platzierung nicht zugelassener Aktien möglich[2].

Geschichte

Früher wurden alte und junge Aktien quasi als eigene Aktiengattung bzw. selbstständige Handelsobjekte manchmal nebeneinander notiert, jedoch in fast allen Berichten zusammengefasst. Trotzdem konnten so früher unter anderem signifikant unterschiedliche Kursentwicklungen zwischen den alten und jungen Aktien festgestellt werden[3]. Diese Unterschiede lagen insbesondere in unterschiedlicher Ausstattung der alten und neuen Aktien bzgl. des Stimmrechts sowie in unterschiedlicher Liquidität der Handelsklassen begründet.

Alte Aktien

Alte Aktien (engl. Secondary shares) werden somit die Wertpapiere genannt, die sich schon vor der Kapitalerhöhung im Umlauf befunden haben. Die jungen Aktien werden zu alten Aktien, wenn sie diesen in allen Rechten, z. B. volle Dividendenberechtigung, gleichgestellt sind. So werden bei einer zweiten Kapitalerhöhung ebenfalls nur wieder die durch diese eine Transaktion zusätzlich ausgegebenen Aktien als Junge Aktien bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. Börsengesetz (BörsG) §40.2
  2. Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (§69.2)
  3. Stahl, Hans, 1969, Ausstattung und Kursentwicklung alter und junger Aktien vor und nach Kapitalerhöhungen, Veröffentlichung des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht an der Universität Köln, Wirtschaftswissenschaftliche Reihe Band XX, Fritz Knapp Verlag, Frankfurt am Main (Seite 92 ff)
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