- Zwischenverkauf
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Zwischenverkauf bedeutet, dass eine Ware in der Zwischenzeit verkauft wird, also bevor ein bestimmtes Ereignis eintritt oder eine festgelegte Frist verstrichen ist.
Das Wort wird zumeist in drei verschiedenen Zusammenhängen gebraucht:
- Zwischenverkauf vorbehalten ist eine Klausel im Verkaufsangebot eines Verkäufers[1]. Damit behält dieser sich das Recht vor, die Sache so lange an andere Interessenten zu verkaufen, wie der mögliche Käufer das Angebot nicht angenommen hat. Bis zum Abschluss des Kaufvertrags bleibt der Verkäufer also nicht an sein Angebot gebunden und kann inzwischen an einen anderen Käufer verkaufen.
- Zwischenverkauf in Bezug auf eine Dauer einer Anlage oder eines Besitzes[2]. Wird zum Beispiel eine Immobilienanlage während einer bestimmten Frist – wie etwa einer Frist für Steuerfreiheit für Wertzuwächse – verkauft, so ist dies ein Zwischenverkauf. Je nach Gesetz, kann dieser Zwischenverkauf den Lauf der definierten Frist unterbrechen oder nicht.
- Seltener wird das Wort auch zur Beschreibung der Geschäfte eines Zwischenhändlers gebraucht, der im Gegensatz zu einem Direktvertrieb die Ware von einem Lieferanten bezieht und an einen weiteren Zwischenhändler oder den Endkunden weiterverkauft.
Einzelnachweise
- ↑ M. Schröter: Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht (PDF-Datei) FHS Brandenburg
- ↑ W. Buchholz und F. Hubert: Besteuerung und Förderung im Vergleich verschiedener Anlageformen Humboldt-Universität Berlin, 1994
Literatur
- Rainer Wörlen, Karin Metzler-Müller Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht Heymanns, 2006, ISBN 3452261042, 9783452261045
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