§5-Schein

§5-Schein

Der Wohnberechtigungsschein (WBS), umgangssprachlich auch §5-Schein, ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") zu beziehen. Er wird im § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) geregelt.

Berechtigte Personen

Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an Personen ausgestellt, deren Einkommen die Grenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt:

  • 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt
  • 18.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt
  • plus 4.100 Euro für jede weitere Person (wenn die Person ein Kind ist plus weitere 500 Euro).

Die Bundesländer können abweichende Grenzen festlegen, z.B. Berlin und Brandenburg +40%.

Berücksichtigt werden alle voraussichtlichen Einkünfte der nächsten 12 Monate. Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld. Je nach Einkommensart können nun die unterschiedlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten oder gegebenenfalls darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann zum Beispiel den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro absetzen. Von der so ermittelten Zwischensumme können jeweils bis zu 10 Prozent abgezogen werden, wenn:

  • Steuern vom Einkommen,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

gezahlt werden, also maximal 30 Prozent.

Nach den Abzügen sind gegebenenfalls noch weitere Freibeträge abzusetzen:

  • 600 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung (nicht nur kurzzeitig am Tag) nachgehen,
  • bis zu 600 Euro, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.500 Euro für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent oder von wenigstens 80 Prozent, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt,
  • 2.100 Euro für im Sinne des § 14 SGB XI häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung unter 80 Prozent,
  • 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf,
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (es gibt gegebenenfalls Höchstgrenzen).

Siehe auch

Weblinks


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