§70-Kurs

§70-Kurs

Als § 70-Kurs wird in Deutschland ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung bezeichnet. Die Anforderungen an die Kursmodelle sind in § 70 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) geregelt, daher die Bezeichnung. Die Kurse sind Teil des deutschen Fahrerlaubnissystems (vgl. Entziehung und Neuerteilung er Fahrerlaubnis). Die Kursteilnahme ist nur bei vorliegender "Kursempfehlung" in einem MPU-Gutachten möglich, sofern die Fahrerlaubnisbehörde der Teilnahme zugestimmt hat. Bei erfolgreicher Teilnahme wird die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne weitere Überprüfungen erteilt. Um den Kurserfolg zu sichern, sind die Kriterien für Kursempfehlungen in MPU-Gutachten eng gefasst. Sie sind in den Beurteilungskriterien zur Kraftfahrereignung für alle MPU-Stellen verbindlich beschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Rahmenbedingungen

Teilnahmevoraussetzungen

Ziel der Kurse ist die zukünftige Verkehrsteilnahme mit deutlich reduziertem Verkehrsrisiko. Die Kursteilnahme setzt voraus, dass vom Antragssteller bereits Verhaltensänderungen eingeleitet wurden. Dann kann in dem Gutachten nach einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung eine Kursempfehlung nach §70 festgehalten werden. Eine solche Empfehlung erhalten in der Bundesrepublik Deutschland jährlich rund 17.000 begutachtete Personen.[1]

Zu unterscheiden sind Kurse für alkohol-, drogen- und verkehrsauffällige Kraftfahrer. Voraussetzung für eine Kursempfehlung nach §70 sind bei drogenauffälligen Kraftfahrern die Drogenabstinenz, bei alkoholauffälligen Fahrern eine deutliche und stabile Reduktion der Trinkmengen. Alkoholkranke sind von der Kursteilnahme ebenso ausgeschlossen wie Personen mit unzureichender Sprachkompetenz.

Kursdurchführung

Die Kursteilnahme muss von der zuständigen Führerscheinstelle genehmigt werden unter Vorlage des MPU-Gutachtens mit der Kursempfehlung. Auf der Grundlage des erfolgten Kursbesuchs erhalten der Absolvent ohne weitere Prüfung oder Begutachtung die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme sind eng umschrieben. Der zeitliche Umfang und die Rahmenbedingungen der Kursdurchführung sind ebenso festgelegt wie die Bedingungen für einen Kursausschluss. Fehlende Mitwirkung im Kurs oder ein Erscheinen unter Einfluss von Drogen oder Alkohol kann zum unmittelbaren Kursausschluss führen.

Kursanbieter

Kurse nach § 70 FeV werden ausschließlich von Verkehrspsychologen durchgeführt und sind von sogenannten „Aufbauseminaren“ im Rahmen des Punktesystems zu unterscheiden, die auch von ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt werden dürfen.

Die Anbieter der Kurse nach § 70 FeV müssen von der „Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) akkreditiert sein[2]. Das jeweilige Kursmodell wird auf der Basis einer Evaluation anerkannt. Die Kursanbieter werden strengen Qualitätskontrollen unterzogen [3].

Einzelnachweise

  1. Forschungsprojekt: Evaluation der § 70-Kurse (4409002), Webseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST)
  2. Liste der akkreditierten Anbieter
  3. Anforderungen an Träger von Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen. (PDF, 138 kB)

Weblinks

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