- § 110 BGB
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Als Taschengeldparagraf wird § 110 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ bezeichnet, und auch der § 151 Abs 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss.
Rechtslage in Österreich
In Österreich genügt es für das (rückwirkende) Zustandekommen des Vertrages, dass das Kind seine Pflichten erfüllt, sofern es sich um ein alterstypisches Geschäft handelt, in einer geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens. Eine Altersbeschränkung besteht dabei nicht.
Bewirken der Leistung
Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist dabei wichtig, dass die Leistung bereits bewirkt sein muss, anders gesagt, dass bezahlt worden ist. Abzahlungsgeschäfte (Ratenzahlungskäufe), aus denen dem Minderjährigen erst noch zu erfüllende Verpflichtungen entstehen, sind somit nicht erfasst. Für solche Geschäfte bleibt es bei der Regel, dass die Wirksamkeit des von dem Minderjährigen abgeschlossenen Vertrags von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängt.
Auswirkungen der Bestimmung
Die Vorschrift macht in Deutschland den Umgang mit dem eigenen Taschengeld für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, d. h. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, flexibler, weil alltägliche, kleinere „Geschäfte“ wie der Kauf einer CD oder ähnliches ohne Zustimmung der Eltern im Einzelfall möglich gemacht werden. Kinder und Jugendliche sollen frei über das Geld verfügen können, das sie zu genau diesem Zweck bekommen haben. Da der Zweck begrenzt ist und insbesondere nur ein bestimmter Betrag als Taschengeld überlassen wird, ist es nicht mehr von § 110 BGB gedeckt, wenn ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld z. B. ein Lotterielos kauft und mit einem Gewinn, der wesentlich höher als das Taschengeld ist, von ihm abgeschlossene Verträge erfüllt. Denn bei diesem Gewinn handelt es sich nicht mehr um vom Vertreter „überlassene“ Mittel im Sinne der Vorschrift. Über den Gewinn darf der Minderjährige daher nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verfügen.
Das Sparen des Taschengeldes ist generell erlaubt. Das BGB schreibt nicht vor, für wie viel Geld der Minderjährige einkaufen darf.[1]. Bei teuren Anschaffungen jedoch kann der Verkäufer die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verlangen oder die Eltern können das Geschäft nachträglich rückgängig machen.[2]
Anwendung bei Volljährigen
Die Bestimmung ist auch auf volljährige Personen, die einen rechtlichen Betreuer haben, analog anzuwenden, wenn zusätzlich zur Betreuung ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge angeordnet wurde, § 1903 BGB.
Siehe auch
Quellen
Weblinks
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