- Elterliche Sorge (Deutschland)
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Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Er wurde in Deutschland 1980 mit der Reform der elterlichen Sorge eingeführt. Vorher benutzte das Gesetz den Begriff „elterliche Gewalt“. Umgangssprachlich wird kurz vom Sorgerecht gesprochen.
Die nähere Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge findet man in einem speziellen Titel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nämlich in den §§ 1626-1698b.[1] Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (s. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese sog. einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Inhaber der elterlichen Sorge
Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Im öffentlichen Recht haben Behörden und Verwaltungen das Elternrecht als unmittelbar geltendes Grundrecht zu beachten (Bindung wegen Art. 1 Abs. 3 GG).
Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen (s. Grundsatz § 1626 Abs. 1 Satz 1, auch wegen § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge positiviert jedenfalls dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche "Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge" abgeben, oder wenn die Eltern einander heiraten. Die Aufzählung in § 1626a Abs. 1 BGB ist nicht abschließend.
Wirkt die nichteheliche Mutter an einer beurkundeten Sorgerechtserklärung nicht mit, wird ihr nach herrschender Rechtspraxis die elterliche Sorge zunächst alleine zuerkannt. Als Rechtsgrund dient § 1626a Abs. 2 BGB und die dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sowie im Wesentlichen die des BVerfG vom 29. Januar 2003 [2]- 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01. Die in der Gesellschaft zu beobachtende Vielzahl familiärer Konstellationen (bei nichtehelichen Eltern und ihren Kinder) gebietet aber eine differenzierte Betrachtung (s. hierzu auch den Beschluss des BVerfG v. 21. Juli 2010 [3] u.a. Abs. 38), insbesondere da auch die Beachtung des Rechts des nichtehelichen Vaters auf Familie nach europäischem Standard zu berücksichtigen ist (s. dazu Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte v. 3. Dezember 2009). Für den nichtehelichen Vater bestand (bis zur Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010) in der Bundesrepublik Deutschland kein rechtliches Mittel, die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in rechtlich wirksamer Form zu erwirken, wenn hierzu das Einverständnis der Mutter fehlte. In der Ausnahme der sogenannten "Altfallregelung" kann eine fehlende Sorgeerklärung bei Eltern, die sich vor Juli 1998 - dem Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung der Sorgeerklärungen - trennten, durch das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils in begründeten Fällen ersetzt werden (Art. 224 EGBGB, s. unten). Die Mutter hat das Recht, den Vater durch Elternvereinbarung an der Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung etc. zu beteiligen. Es besteht nach herrschender Auffassung aber keine rechtliche Pflicht der Mutter, eine kindswohlorientierte Mitsorge des Vaters gegen ihren Willen zuzulassen. Allerdings besteht eine Pflicht – entsprechend guter Sitte – angemessen an einer solchen Beteiligung des Vaters mitzuwirken (Art. 6 Abs. 2, 5 GG, § 1684 Abs. 2, § 1618a BGB). Gegen einen vollständigen Entzug jeglicher Sorgerechtsanteile eines Vaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, mit dem Kind jedoch einen familiären Kontakt pflegte, bestehen wegen der wertentscheidenden Norm des Art. 6 II GG in Verbindung mit Abs. V GG rechtliche und sozio-gesellschaftliche Bedenken (s. #Rechtspolitische Diskussion, § 1666a Abs. 2 BGB).
Mutter und Vater
Die Eltern des Kindes sind Mutter und Vater. Mutter ist, wer das Kind geboren hat (§ 1591) BGB. Im Falle einer – in Deutschland ohnehin verbotenen – Eispende ist also nicht etwa die Spenderin Mutter, sondern die Frau, die das Kind austrägt und gebiert. Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, sonst wer die Vaterschaft anerkannt hat, sonst derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Die gesetzliche Vaterschaft kann von allen Beteiligten und der zuständigen Behörde angefochten werden (§ 1600 BGB). Der biologische Vater kann dabei die Vaterschaft nur anfechten, wenn zwischen dem gesetzlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Fall des Todes des gesetzlichen Vaters bestanden hat. Die zuständige Behörde kann dies nur im Rahmen von Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen.
Elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters
Allgemeines
Der nichteheliche Vater des Kindes konnte bis Juli 2010 eine gemeinsame elterliche Sorge im Allgemeinen nur erlangen, wenn die Mutter mit einer Sorgeerklärung zustimmt, sofern die Mutter nicht anderweitig verheiratet ist. Diese Regelung war Gegenstand heftiger rechtspolitischer Auseinandersetzungen. Eine Ausnahmeregelung bestand nur für bestimmte „Altfälle“, in denen sich Eltern bereits vor der Kindschaftsrechtsreform – also vor Juli 1998 – getrennt hatten und somit eine Sorgeerklärung seinerzeit nicht öffentlich beurkunden lassen konnten (Art. 224__2 Abs. 3 und 4 EGBGB). In diesen Fällen konnte unter Umständen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 wurde die rechtliche Stellung von Vätern, die mit der Mutter des Kindes nicht (amtlich) verheiratet sind, wesentlich gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die gesetzliche Regelungen in § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942), welche Väter generell von der Sorgetragung für sein Kind generell ausschliessen, mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seiner Entscheidung zugleich vorläufig (bis zu einer gesetzlichen Neuregelung) an, dass die Familiengerichte den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen sollen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (s. Abs. 75).[3][4]
Land Anteil
nichtehelicher
GeburtenJahr
QuelleDeutschland 13 % 1938[5] Deutschland 15 % 1990[5] Deutschland 29 % 2005[5] Deutschland 30 % 2006[5] Westdeutschland 24 % 2006[5] Ostdeutschland 35 % 1990[5] Ostdeutschland 50 % 2000[5] Ostdeutschland 60 % 2006[5] Österreich 37 % 2005[5] Großbritannien 43 % 2005[5] Dänemark 46 % 2005[5] Frankreich 48 % 2005[5] Norwegen 52 % 2005[5] Schweden 55 % 2005[5] Island 66 % 2005[5] Griechenland 5 % 2005[5] Italien, Schweiz 14 % 2005[5] Rechtspolitische Diskussion
Die bis Juli 2010 geltende Regelung, dass dem nichtehelichen Vater grundsätzlich nur dann die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zusteht, wenn er die Mutter heiratet oder gleichsinnig mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgibt, entstammt der herkömmlichen Vorstellung, dass Ehe und Familie sich möglichst decken mögen. Nichteheliche Kinder entstammen nach diesem Leitbild z. B. einer außerehelichen Beziehung oder einer flüchtigen Affäre, wobei von Seiten des Vaters geringes Interesse an dem Kind bestehe, so dass sich die Frage eines Sorgerechts in solchen Fällen nicht wirklich stelle. Kommt es zu einer unbeabsichtigten Zeugung erfolgt nach dieser Vorstellung, um der kompromittierenden Situation zu entgehen, eine Heirat, durch die auch der Vater am Sorgerecht beteiligt wird. Durch die Eheschließung steht ihm dann das gemeinsame Sorgerecht für das (erwartete) Kind zu. Sonstige Interessenlagen wähnt der bundesrepublikanische Gesetzgeber durch die Möglichkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung oder der Übertragung des Sorgerechts durch das Familiengericht auf den Vater mit Zustimmung der Mutter abgedeckt zu haben.
Diese gesetzliche Grundkonzeption entspricht nach einer vielfach vorgetragenen Meinung nicht mehr der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Heute leben vielfach Kinder in einer Familie, in der die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, z.B. in einer sog. Patchworkfamilie (von Juristen auch Stieffamilie genannt). 2007 war etwa jedes vierte (1996: etwa jedes sechste) Kind in den alten Bundesländern und 57 % aller in den neuen Bundesländern geborenen Kinder unehelich.[6][5] In solchen Fällen scheine es nicht angezeigt, dass der Vater nicht kraft seiner Vaterrolle (oder seines Willens allein), sondern erst durch gleichsinnige öffentlich beurkundete Willenserklärung der Mutter ein Sorgerecht eingeräumt bekommen könne. Erfolgt die Sorgeerklärung nicht formgerecht und zerfällt die uneheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern, sind die Chancen des Vaters, das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind vom Familienrichter übertragen zu bekommen, deutlich schlechter als die Chancen eines vergleichbaren Vaters eines ehelichen Kindes.
Gegen den Willen der Mutter lässt sich das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind familiengerichtlich nicht auf den Vater allein übertragen (§ 1672 Abs. 1 BGB), es sei denn, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wird oder dass das Sorgerecht der Mutter wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse bei der Ausübung desselben ruht.
Unberührt bleibt die Pflicht des Vaters, für sein nichteheliches Kind wie für ein eheliches Kind Unterhalt zu zahlen.
Die Regelung bzw. die Rechtspraxis, dass Vätern nichtehelicher Kinder das gemeinsame Sorgerecht nicht ‚automatisch‘ mit der Vaterschaftsanerkennung zusteht, halten manche für verfassungswidrig; das Bundesverfassungsgericht jedoch hielt das Konzept des § 1626a BGB gem. seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 – trotz eines Eingriffs in den Schutzbereich der Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 5 GG in bestimmten Fällen (z. B. bei sogenannten Altfällen) – im Wesentlichen verfassungsmäßig für haltbar. Die Zuweisung der elterlichen Sorge nichtehelicher Kinder nach der Geburt zunächst allein an die Kindesmutter diene der Rechtssicherheit. Trotz entgegenstehender Einzelfälle könne der Gesetzgeber in der heutigen Zeit noch nicht davon ausgehen, dass nichteheliche Kinder in eine eheähnliche Situation hineingeboren werden oder eine hinreichende Fürsorge mit dem Ziel des seelischen und leiblichen Wohls garantiert werden könne. Vielmehr müsse auch von dem wohl noch häufiger auftretenden Fall ausgegangen werden, dass der Kindesvater sich nicht für sein Kind interessiere. Das Verfassungsgericht relativierte mit der Entscheidung vom 21. Juli 2010 seine Rechtsprechung durch die Erklärung dahingehend, dass im Wesentlichen § 1672 Abs. 1 BGB unvereinbar mit dem väterlichen Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist.
Kritik wird hierbei vor allem von Vertretern engagierter Väter nichtehelicher Kinder erhoben, insbesondere dann, wenn durch eine Behörde, wie z.B. durch das Jugendamt, dem Vater jegliches Miterziehungsrecht und jegliches Recht zur Aufenthaltsmitbestimmung rechtlich a priori abgesprochen wird. Zwar haben sie durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz insoweit hinzugewonnen, dass das Umgangsrecht mit dem Kind nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen werden kann. Der Umgang zwischen Vater und Kind hat grundsätzlich Vorrang vor eigenständigen Interessen der Mutter, auch wenn die Mutter sich und das Kind in eine andere Familie einzugliedern gedenkt. Als wesentlicher Kritikpunkt bleibt: Die Versagung jeglichen Mitbestimmungsrechts des nichtehelichen Vaters durch eine einseitige Orientierung des Jugendamts an der Mutter und ihrer Rolle greife in unangemessener Weise in das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht (Grundrecht) ein und störe auf Dauer das natürliche Gleichgewicht in der Mutter - Kind - Vater - Beziehung; eine solche Vorgehensweise diene letztlich dem Kinde (und der Allgemeinheit) nicht. Auf die fehlende öffentliche Beurkundung einer Sorgeerklärung, auf den Wortlaut der Sorgeerklärung etc. komme es nicht entscheidend an, wenn die Eltern über erhebliche Zeit die elterliche Sorge tatbestandlich gemeinschaftlich ausgeübt haben, wenn das Kind zum Vater eine sozio-familiäre Beziehung aufgebaut hat oder wenn die gemeinschaftliche Sorgetragung in einer einzelnen Angelegenheit oder in Angelegenheiten bestimmter Art naheliegend das bessere Konzept darstellt als die Sorgetragung durch die Mutter allein.
Die in Deutschland praktizierte Vorgehensweise, dem unverheirateten Vater kein Sorgerecht zuzugestehen, war und ist oft Gegenstand von Väter-Klagen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und wurde dort bereits einige Male als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention verurteilt. Im Dezember 2009 beanstandete der Gerichtshof in einem Klageverfahren mit Bezug auf das Diskriminierungsverbot erneut, dass ledige Väter laut deutschem Recht keine Chance auf eine gerichtliche Einzelfallprüfung des Sorgerechts haben, sofern die Kindsmutter nicht zustimmt. Erfolgt kein Einspruch gegen diese Entscheidung oder wird dieser abgewiesen, ist die Bundesregierung verpflichtet, das Sorgerecht für unverheiratete Eltern neu zu regeln.[7]
Unbenommen bleibt es Mutter und Vater, wie auch bereits den in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partnern, zweckmäßigerweise eine schriftliche Erklärung ihres (ernstlichen) Willens für den Fall gemeinsamer Kinder in privater Urkunde (§ 416 ZPO) niederzuschreiben (§ 126 BGB). Unbenommen bleibt es engagierten und fürsorglichen nichtehelichen Vätern wohl auch, sich – insbesondere im öffentlichen Recht (z. B. Schulrecht und Jugendhilfe) – auf das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und § 1626 Abs. 1 BGB zu berufen; ebenso unter Hinweis auf § 1698a BGB z. B. bis zu einer hoheitlichen Entscheidung betreffend die Beendigung ihrer väterlichen Sorge ihre aus § 1631 Abs. 1 BGB herrührende elterliche Restverantwortung bestmöglich wahrzunehmen – auch dann, wenn ihnen ein Mitsorgerecht unter der vorherrschenden (Kommentatoren- und Lehr-)Meinung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in den Ländern (öffentlich-)rechtlich nicht oder kaum zuerkannt wird. Derzeit vermögen solche Väter auf diese Weise also an die umfassenden Rechte einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht oder kaum heranzukommen.
Schule und Jugendamt haben grundsätzlich über die Betätigung der Eltern zu wachen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Jugendamt hat in Fällen der tatsächlichen Wahrnehmung des väterlichen Elternrechts keine grundrechtliche Befugnis, ohne Weiteres den Vater als angeblich Nichterziehungsberechtigten oder Nichtpflegeberechtigten etc. zu bezeichnen oder ihn derart im behördlichen Verfahren auszugrenzen, wenn er sich aktiv im Verfahren beteiligt. (siehe auch Beteiligte: § 12 SGB X bzw. § 13 VwVfG; ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts: § 640 Abs. 2 Nr. 5 , § 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO). (Achtung: Die diesbezüglichen Normen der ZPO wurden zwischenzeitlich aufgehoben bzw. teilweise durch das Familienverfahrensgesetz ersetzt.)
Die im Kern der Kritik stehende Norm "Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge." (§ 1626a Abs. 2 BGB) und ihre landläufige Auslegung im Sinne, dass der nichteheliche Vater ohne dem Einverständnis der Mutter generell keinerlei Berechtigung zur Mitsorge habe, lässt für den mitsorgewilligen Vater keine Wirkung entfalten dann, wenn er zwar eine vertretbare, aber nicht im Einklang mit der Mutter stehende Meinung hat und mit dieser - seiner - Sicht das Wohl des Kindes vertreten will. Eine geeignetere Auslegung von § 1626a Abs. 2 BGB in dem Sinne, dass eine Mitwirkung des nichtehelichen Vaters bei Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (s. § 1687 Abs. 1 BGB) durch das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG abgedeckt wird, würde dem väterlichen Grundrecht die stärkere Wirkung zukommen lassen. Also ist eine solche Auslegung der zu engen Auslegung vorzuziehen (s. R. Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 1997, § 10 III Nr. 2 d, S. 92, "... die dem Grundrecht die stärkste Wirkung verleiht."). Die Grenze der Auslegung ist erreicht, wenn die Interpretation nicht mehr vom Zweck der Vorschrift gedeckt werde (a.a.O. § 11, S. 96).
Entscheidungsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Dem Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, steht für die Zeit, in der sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu (§ 1687a in Verbindung mit § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB).
Übersichtstabelle
eheliche Kinder nicht eheliche Kinder eheliche Lebensgemeinschaft keine eheliche Lebensgemeinschaft
(Scheidung; Trennung von Tisch und Bett)uneheliche Lebensgemeinschaft keine uneheliche Lebensgemeinschaft Inhaber des
SorgerechtsGrundsatz beide Eltern beide Eltern; für Angelegenheiten des täglichen Lebens derjenige Elternteil, bei welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat die Mutter die Mutter Ausnahme nur der Elternteil, dem auf seinen Antrag das Sorgerecht erfolgreich übertragen wurde; eine Übertragung wird verfügt, wenn:
* der andere Elternteil zustimmt und ein mindestens 14 Jahre altes Kind dem nicht widerspricht oder
* die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl dienlich istbeide Eltern, wenn sie
* nach der Geburt des Kindes einander heiraten
* vor dem Urkundsbeamten beim Jugendamt oder einem Notar (gemeinsam) eine Sorgeerklärung abgeben* der Vater auf seinen Antrag beim Familiengericht mit Zustimmung der Mutter, wenn diese Übertragung dem Wohl des Kindes dienlich ist
* beide Eltern auf Antrag eines Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils, soweit zuvor eine Übertragung auf den Vater stattgefunden hat und einer Übertragung auf beide Elternteile das Kindeswohl nicht entgegensteht
* Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärung oder Heirat führt zu gemeinsamen elterlichen Sorgebei Tod eines Elternteils * der überlebende Elternteil
* bei Tod beider Eltern ein Vormund* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der überlebende Elternteil
* der überlebende Elternteil, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht
* sonst ein Vormund* bei Tod der Mutter der Vater, wenn das dem Wohl des Kindes dient
* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der überlebende Elternteil
* sonst ein Vormund* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der überlebende Elternteil
* der überlebende Elternteil, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht
* sonst der Vormundbei Entzug des Sorgerechts * bei Entzug des Sorgerechts der andere Elternteil
* bei Entzug des Sorgerechts beider Elternteile der Vormund* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts bei Entzug des Sorgerechts der andere Elternteil
* der andere Elternteil, falls dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist
*sonst ein Vormund* bei Entzug des Sorgerechts der Vater, wenn das dem Wohl des Kindes dient
* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Elternteil
* sonst ein Vormund* der andere Elternteil, falls dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist
* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Elternteil
* sonst ein Vormundbei Ruhen des Sorgerechts * bei Ruhen eines Sorgerechts der andere Elternteil
* bei Ruhen des Sorgerechts beider Elternteile der Vormund* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts bei Ruhen eines Sorgerechts der andere Elternteil
* der andere Elternteil, falls dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist
*sonst ein Vormund* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Elternteil, ansonsten Übertragung Sorgerecht auf den Vater, wenn das dem Wohl des Kindes dient
* sonst ein Vormund* der andere Elternteil, falls dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist
* im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Elternteil
* sonst ein VormundRechtsgrundlagen §1626 BGB
§§1680, 1678 BGB§1626 BGB in Verbindung mit §1671 BGB
§§1680, 1678, 1696 BGB§1626a BGB
§§1680, 1678 BGB§1672 BGB
§§1680, 1678, 1696 BGBInhaber der elterlichen Sorge bei ehelichen Kindern
Bezüglich der elterlichen Sorge wird zwischen dem Sorgerecht am Kinde während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Sorgerecht am Kinde bei getrenntlebenden Eltern unterschieden. Für das Sorgerecht am ehelichen Kinde kommt es somit auf eine rechtliche Scheidung der Ehe nicht an; maßgeblich ist, ob die Ehe gemeinschaftlich gelebt wird. Freilich kann bei Weiterbestehen der Ehe jeder Teil die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlangen (§ 1353 Abs.1 BGB).
Eheliche Lebensgemeinschaft
Das Sorgerecht steht in Deutschland für eheliche Kinder beiden verheirateten Elternteilen, welche in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, grundsätzlich gemeinsam (§ 1626 Abs. 1 BGB) zu. Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam und eigenverantwortlich zum Besten des Kindeswohls auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Art und Weise der Ausübung des Sorgerechts kann das Familiengericht das Entscheidungsrecht einem Elternteil allein übertragen, sofern die Angelegenheit für die Person des Kindes von erheblicher Bedeutung ist und sofern nicht die Entscheidung durch einen Elternteil allein den Interessen des Kindes zuwiderläuft. In der Sache findet hier ein Stichentscheid desjenigen Elternteils statt, welcher von Gerichts wegen dazu ermächtigt wurde. Den Eltern steht das Sorgerecht insoweit nicht zu, als dass ein Pfleger für die Besorgung der Angelegenheiten des Kindes bestellt worden ist. Nach dem Tod des einen Elternteils geht das Sorgerecht auf den anderen Teil über.
Getrenntleben der Eltern
Nach der nicht nur vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (durch Scheidung oder durch Trennung von Tisch und Bett) verbleibt im Regelfall die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam – es sei denn, eine der Parteien beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht. Das Familiengericht gibt diesem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder in dem Falle, dass das Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller als dem Wohl des Kindes förderlich erachtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen, weil sie z. B. zerstritten sind. Dann hat der Familienrichter zu entscheiden, welcher Elternteil die alleinige Sorge erhalten soll. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind u. a. die Bindungen eines Kindes zu einem Elternteil, die sozialen Kontakte sowie eine möglichst umfassende Beibehaltung des Umfeldes des Kindes.
Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, so trifft dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs.1 S. 2 BGB).[8] Als Angelegenheiten des täglichen Lebens gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind.
Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen.
Es ist auch möglich, dass den Eltern die elterliche Sorge teilweise zugesprochen wird (§ 1671 Abs.2 BGB). Dies betrifft die Personensorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Erziehungsrecht, die Vermögenssorge, die Sorge in Ausbildungsangelegenheiten und die gesetzliche Vertretung.[8]
Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
Derjenige, welcher selbst kein Elternteil aber Ehepartner eines Elternteils mit Sorgerecht ist (also Stiefelternteil), hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigen Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 1687b BGB). Bei Gefahr im Verzuge ist dieser Ehepartner berechtigt, alle für das Wohl des Kindes erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen; der mit ihm verheiratete Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. Das Familiengericht kann die Befugnis des Ehepartners zur Mitentscheidung einschränken oder ausschließen.
Elternvereinbarungen nicht miteinander verheirateter Eltern
Das Vereinbaren von Regelungen zu Grundsätzen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder über die Beteiligung des Vaters an der Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung bleibt Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, unbenommen. Insbesondere im Verlöbnis sind Absprachen über eine gemeinsame Zukunft mit Kind üblich und können in der Gestalt des Ehevertrags oder in der Gestalt der privaten Willenserklärung (z. B. § 133 BGB, § 416 ZPO) in familienverträglicher Weise Konzepte für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge ‚ohne standesamtlichen Trauschein‘, aber auch für den Fall der Trennung bei gemeinsamen Kind beinhalten.
Sorgerechtliche Befugnisse von Pflegeeltern
Befindet sich ein Kind in Familienpflege (§ 33 SGB-VIII), können die Pflegeeltern über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden, den Arbeitsverdienst des Kindes verwalten und Unterhalts- und Sozialleistungen beantragen (§ 1688 BGB). Das Jugendamt soll bei Streitigkeiten zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern vermitteln (§ 38 SGB-VIII).
Übertragung auf einen Pfleger oder Vormund
Bei Bedarf können vom Familiengericht weitere Teilbereiche definiert und vom Vormundschaftsgericht auf Ergänzungspfleger übertragen werden. Dies kommt bei Auseinandersetzungen um das Sorgerecht beziehungsweise Kindeswohl vor, wenn beispielsweise die Gesundheitspflegschaft auf Pflegeeltern oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden. Wird das Sorgerecht hingegen im Ganzen übertragen, spricht man von Vormundschaft.
Inhalt der elterlichen Sorge
Rechtsnatur
Die elterliche Sorge ist ein dem Interesse des minderjährigen Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis. Sie stellt ein durch Pflichten gebundenes, gegenüber jedermann wirkendes („absolutes“) Recht dar. Im Vordergrund steht hierbei die elterliche Verantwortung und damit der Pflichtcharakter [9].
Die elterliche Sorge legt Befugnisse des Sorgerechtsinhabers gegenüber dem Kind selbst fest („positive Funktion“). Außerdem kann der Sorgerechtsinhaber andere Personen, die auf das Kind widerrechtlich einwirken, von dieser Einwirkung ausschließen („negative Funktion“). Die elterliche Sorge hat damit eine Doppelnatur: Einerseits begründet es ein Recht am Kinde, andererseits begründet es ein Recht gegenüber Dritten, welche unzulässig auf das Kind einwirken.
Wirkung gegenüber dem Kind
Die positive Funktion der elterliche Sorge beinhaltet aber keinesfalls das Recht mit dem Kind nach Willkür zu schalten. Vielmehr legt das BGB die Befugnisse des Sorgerechtsinhabers im einzelnen fest. Demnach zerfällt das Sorgerecht inhaltlich in mehrere Teilbereiche. In § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB sind ausdrücklich die Personensorge und Vermögenssorge (früher: Vermögensverwaltung) genannt. Daneben wird unter die elterliche Sorge noch die Befugnis des Sorgerechtsinhabers das Kind rechtsgeschäftlich und vor Gericht wirksam zu vertreten (§ 1629 BGB) gefasst.
Wirkung gegenüber Dritten
Das Sorgerecht beinhaltet auch das Recht, jedermann von der Einwirkung auf das Kind auszuschließen (Ausschließungsfunktion gegen Dritte). Nimmt jemand das Kind in seinen Besitz, ohne dazu befugt zu sein, kann der Sorgerechtsinhaber Herausgabe des Kindes verlangen (§ 1632 Abs. 1 BGB). Wird das Sorgerecht in anderer Weise als durch Vorenthaltung des Kindes durch einen Dritten verletzt (z. B. Verletzung des Rechts, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, § 1632 Abs. 2 BGB), dann kann der Inhaber des Sorgerechts diesen zum Zwecke der tatsächlichen Wiederherstellung seines Rechts auf Beseitigung der Verletzung (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) in Anspruch nehmen sowie bei Besorgnis weiterer Verletzungen auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Dies gilt nicht, wenn der Sorgerechtsinhaber zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB analog). Eine Verpflichtung des Sorgerechtsinhabers zur Duldung kann sich aus einer Umgangsregelung durch das Familiengericht ergeben. Dem Störer kann zur zwangsweisen Durchsetzung des Sorgerechts ein Zwangsgeld oder eine Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung auferlegt werden. Verletzt ein anderer das Sorgerecht schuldhaft, so kann der Sorgerechtsinhaber, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.
Pflichtgebundenheit des Sorgerechts
Von einem absoluten Herrschaftsrecht unterscheidet sich das Sorgerecht dadurch, dass der Sorgerechtsinhaber, auch soweit das BGB inhaltliche Befugnisse am Kinde einräumt, diese nur zum Besten des Kindeswohls ausüben darf. Das Sorgerecht räumt daher keine ausschließliche Willensmacht ein. Es ist vielmehr zweckgebunden. So sind die Fähigkeiten des Kindes und sein Bedürfnis zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen. Der Sorgerechtsinhaber hat bei der Berufswahl des Kindes auf dessen Eignung und Neigung Rücksicht zu nehmen. Das Sorgerecht muss gewaltfrei ausgeübt werden. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen usw.
Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurde der Pflichtcharakter der elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen: Eltern haben zuvörderst die Pflicht – und dazu auch das Recht – zur elterlichen Sorge. Es handelt sich somit um ein pflichtgebundenes Recht, über das nach Art. 6 des Grundgesetzes die staatliche Gemeinschaft wacht. Das staatliche Wächteramt nehmen in erster Linie das Jugendamt und das Familiengericht wahr. Die Sorgerechtsinhaber haben bei der Ausübung des Sorgerechts nur diejenige Sorgfalt zu vertreten, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil allein ist wegen der zu beachtenden Rechte des Kindes und des anderen Elternteils kein unbeschränktes Recht. So gibt es z. B. beim Aufenthaltsbestimmungsrecht eines alleinerziehenden Elternteils beachtliche Schwellen und Grenzen, damit das Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 2 BGB) wie auch das gegenseitige Beistandsrecht (§ 1618a BGB) wirksam zur Geltung kommen kann und nicht an einer zu großen Entfernung scheitert. Bei widerstreitenden Interessen bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Kindes und dabei zutage tretenden Kollisionen von Grundrechten der Mutter, Grundrechten des Kindes und Grundrechten des Vaters ist in sozialer Weise praktische Konkordanz anzustreben und herzustellen.
Bezieher von Arbeitslosengeld II können gemäß einem Urteil des Bundessozialgerichts Kassel von 7. November 2006 in Ausnahmefällen Fahrtkosten, die ihnen aufgrund des Umgangs mit den Kindern entstehen, gegenüber dem Sozialamt geltend machen.[10]
Übersichtstabelle
Sorgerecht Personensorge Vermögenssorge Vertretung des Kindes Recht gegenüber dem Kind Recht und Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen * Recht das Vermögen des Kindes in Besitz zu nehmen
*Recht das Vermögen des Kindes zu verwalten; dies gilt nicht für Vermögen des Kindes, das dieses von Dritten unentgeltlich oder von Todes wegen mit der Bestimmung erworben hat, dass es der Verwaltung der Eltern entzogen sein solleRecht für und gegen das Kind Willenserklärungen abzugeben und Prozesshandlungen vorzunehmen
(Das Recht des Sorgerechtsinhabers das Vermögen des Kindes zu verwalten, schließt im Umkehrschluss ein Weisungsrecht des vertretenen Kindes an den Sorgerechtsinhaber als Vertreter des Kindes aus.)Rechtsgrundlagen § 1631 Abs. 1 BGB § 1638 ff. BGB §§ 1629 in Verbindung mit 164 ff. BGB Recht gegenüber Dritten * Anspruch auf Herausgabe des Kindes bei widerrechtlicher Vorenthaltung durch einen Dritten
* Anspruch auf Beseitigung einer Verletzung, welche nicht in einer Vorenthaltung des Kindes besteht (z. B. das Recht den Umgang des Kindes mit Wirkung gegen Dritte zu bestimmen)
* Anspruch auf Unterlassung bei Besorgnis weiterer Verletzungen
* Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung des Sorgerechts* Anspruch auf Herausgabe des Besitzes bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
* Anspruch auf Herausgabe des Besitzes, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat
* Anspruch auf Beseitigung einer Besitzstörung, welche nicht in einer Besitzentziehung liegt, durch verbotene Eigenmacht
Anspruch auf Unterlassen bei Besorgnis weiterer Besitzstörungen durch verbotene Eigenmacht
* Anspruch auf Beseitigung einer Verletzung des Rechts zum Besitz, welche nicht in der Entziehung des Besitzes besteht
* Anspruch auf Unterlassung bei Besorgnis weiter Verletzungen des Rechts zum Besitz
*Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung des Rechts zum Besitzdie Vertretungsmacht räumt keine Rechte gegenüber Dritten, sondern nur eine Chance des Sorgerechtsinhabers ein, das Recht, für das Vermögen und die Person des Kindes zu sorgen, mit Hilfe von Rechtsgeschäften, Prozesshandlungen oder sonstigen Willenserklärungen zu gestalten. Rechtsgrundlage * § 1632 Abs.1 BGB
* §§ 1004 Abs.1 Satz 1 analog, 1632 Abs.2 BGB
* §§ 1004 Abs.1 Satz 2 analog, 1632 Abs.2 BGB
* §§ 823 Abs.1 oder Abs.2 BGB* § 861 BGB
* § 1007 BGB
* § 862 Abs.1 Satz 1 BGB
* § 862 Abs.1 Satz 2 BGB
* § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB analog
* § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB
* § 831 Abs.1 BGBPersonensorge
Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht am Kinde durch Dritte durch widerrechtliche Vorenthaltung des Kindes gestört, kann der Inhaber der Personensorge von dem Dritten Herausgabe verlangen. Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken. Hierbei hat der Personensorgerechtsinhaber jedoch stets das Wohl des Kindes zu beobachten; nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln (§§ 1684 f. BGB)
Bei der Erziehung des Kindes ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Das schließt nun die Anwendung von Zuchtmitteln aus (§ 1631 Abs. 2 BGB). Bei der Erziehung ist bezogen auf die Schul- und Ausbildung auf die Neigung und auf die Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Kraft ihres Rechts das Kind zu pflegen, können die Sorgerechtsinhaber nicht in die Sterilisation des Kindes einwilligen. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, umfasst nur bei Gefahr im Verzuge eine Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Ohne Gefahr im Verzuge ist die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.
Die Personensorge für ein minderjähriges Kind, das verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Sorge für das Vermögen des Kindes beinhaltet das Recht des Sorgerechtsinhabers, das Vermögen des Kindes in seinen Besitz zu nehmen (Recht zum Besitz). Des Weiteren betrifft die Vermögenssorge sämtliche vermögensrechtlichen Entscheidungen, welche das Kindsvermögen berühren (Verwendung des Kindesvermögens durch Anlage oder Verbrauch). Dabei hat der Sorgerechtsinhaber das Kindsvermögen wirtschaftlich anzulegen (d. h. verzinslich), soweit es nicht zur Bestreitung der Ausgaben bereitzuhalten ist. Anders als im früheren Familienrecht erwirbt der Sorgerechtsinhaber kein Nutzungsrecht (das Recht, Früchte wie Zinsen, Mieten und sonstige Gebrauchsvorteile zu ziehen) mehr am Kindsvermögen. Als Ausgleich trägt er aber auch nicht mehr dessen Lasten. Statt eines solchen Nutzungsrechts kann der Sorgerechtsinhaber die Einkünfte aus dem Kindesvermögen aber zum Bestreiten der Verwaltungskosten oder des Unterhalts für das Kind oder seiner minderjährigen, unverheirateten Geschwister verwenden.
Die Vermögensverwaltung erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb von der Verwaltung durch den Sorgerechtsinhaber ausgeschlossen sein soll. Zu diesem Vermögen gehört auch dasjenige, das das Kind auf Grund eines Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf dieses Vermögen bezieht. Der Erblasser oder der Dritte können auch bestimmen, dass die Verwaltung nur einem Elternteil obliegen soll; er kann dem Sorgerechtsinhaber auch bestimmte Anordnungen erteilen, welche er bei der Verwaltung des dem Kinde zugewendeten Vermögen zu beachten hat. Über ein Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, hat der Sorgerechtsinhaber ein Vermögensverzeichnis zu führen und beim Familiengericht einzureichen, es sei denn, dass das erworbene Vermögen 15'000 € nicht übersteigt oder dass der Erblasser eine abweichende Anordnung getroffen hat.
Vertretungsmacht
Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder. Die Vertretungsmacht steht, sofern die Eltern Sorgerechtsinhaber sind, beiden gemeinsam zu; Empfangsvertreter des Kindes ist jeder alleine. Ist Gefahr im Verzug, kann auch ein Elternteil das Kinds ausnahmsweise alleine vertreten. Eine Willenserklärung oder eine Prozesshandlung, welche der Sorgerechtsinhaber im Namen des Kindes abgibt, wirkt für und gegen das Kind (§ 164 BGB). Eine Weisungsbefugnis des vertretenen Kindes an seinen Vertreter kommt nicht in Betracht, weil vermögensrechtliche Entscheidungen bezüglich des Kindsvermögens durch die Vermögenssorge wahrgenommen werden. Die Vertretungsmacht des Sorgerechtsinhabers ist damit die kleine Schwester der Vermögenssorge, mit deren Hilfe Entscheidungen, die im Rahmen der Vermögenssorge getroffen wurden, gegenüber Dritten realisiert werden können.
Um einem Vermögensverfall des Kindes vorzubeugen ist der Vertretungsberechtigte an bestimmte Regeln gebunden. Er kann nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen (außer Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen). Etliche Rechtsgeschäfte sind durch das Vormundschaftsgericht genehmigungspflichtig (z. B. Verfügungen über Grundstücke; entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts usw.). Dies gilt auch für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder den Verzicht auf einen Pflichtteil. Der Sorgerechtsinhaber soll auch kein Erwerbsgeschäft ohne Genehmigung des Familiengerichts im Namen des Kindes eröffnen.
Der Gesetzgeber hat, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, aber in § 1629a BGB eine Beschränkung der Haftung des Kindes für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertretungsbefugten derart festgesetzt, dass sich die Haftung des Kindes für das Handeln seines Vertreters mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit auf sein Vermögen beschränkt. Daraus ergibt sich ein Recht des Kindes auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit.
Ist das Kind sieben Jahre oder älter, kann es neben der Vertretung durch den Sorgerechtsinhaber Rechtsgeschäfte tätigen, soweit diese nicht lediglich rechtlich nachteilig sind. Für lediglich rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte bedarf das Kind der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn das Rechtsgeschäft wurde mit Taschengeld bewirkt.
Maßregeln betreffend die Ausübung des Sorgerechts
Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge, hat das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln zu treffen (§ 1666 BGB). Dabei kann das Gericht auch Maßregeln mit Wirkung gegenüber Dritten treffen. Maßregeln, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, dürfen nur getroffen werden, wenn sie verhältnismäßig sind. Ein Entzug der Personensorge darf nur angeordnet werden, wenn andere Maßregeln erfolglos geblieben sind oder ein Entzug zur Abwendung einer Gefahr für das Kind notwendig ist. Vorrangig vor Maßregeln sind öffentliche Hilfen.
Ist ein Vermögensverfall des Kindes durch Versagen des Sorgerechtsinhabers oder durch Missbrauch seines Sorgerechts zu befürchten, so kann das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln (Rechnungslegung an das Familiengericht, Maßregeln zur Vermögensanlage, Sicherheitsleistungen des Sorgerechtsinhabers) zur Vermögenssicherung treffen.
2007 forderte die damalige Familienministerin Ursula von der Leyen Möglichkeiten für Familiengerichte, schneller einzugreifen und beispielsweise Eltern zu einem Anti-Gewalt-Training zu verpflichten; bei Verweigerung müsse in letzter Konsequenz ein Entzug des Sorgerechts möglich sein.[11]
Auf welche Person das Sorgerecht im Falle seines Entzugs durch das Familiengericht übergeht ist der obigen Übersichtstabelle zu entnehmen. Laut statistischem Bundesamt wurde im Jahre 2004 in der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 8.527 Fällen das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen.[12]
Mit der elterlichen Sorgepflicht korrespondiert auch der Straftatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, (§ 171 StGB).
Historische Rechtslage in Deutschland
Historisch stand im alten Familienrecht des BGB von 1896 nur das Recht zur Personensorge beiden Eltern gemeinsam zu. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Gewalt (Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes) oblagen alleine dem Vater. Waren die Eltern bei der Ausübung der Personensorge uneins, entschied die Auffassung des Vaters (Stichentscheid des Vaters). Am Vermögen des Kindes erwarb der Vater ein Nutzungsrecht, sofern das Vermögen nicht freies Vermögen war. Im Gegenzug hatte er auch die Lasten des Kindsvermögens zu tragen. War der Vater verstorben, übte die Mutter alleine das Erziehungsrecht aus, sofern der Vater ihr nicht einen Beistand beigeordnet hatte.
Bei unehelichen Kindern hatte der Vater keine Möglichkeit, die elterliche Gewalt zu erwerben, wenn er nicht die Mutter heiratete oder eine Ehelichkeitserklärung abgab. Vielmehr wurde für die Vermögensverwaltung und die Vertretung des Kindes ein Vormund bestellt. Durch die Gesetzesreformen 1969 (Nichtehelichengesetz), 1980 (Reform der elterlichen Sorge) und 1998 (Kindschaftsrechtsreformgesetz) wurden diese Ungleichheiten nach und nach vermindert. Einen mit der Mutter gleichberechtigten Anspruch auf das Sorgerecht hatte der Vater eines unehelichen Kindes nach 1998 jedoch immer noch nicht: der Gesetzgeber hatte angenommen, dass Mütter in aller Regel nur dann ein gemeinsames Sorgerecht verweigern würden, wenn sie wegen eines elterlichen Konflikts das Kind beschützen wollten.[13] Ein Vater konnte das Sorgerecht grundsätzlich nur dann erhalten, wenn er die Mutter heiratete oder aber die Mutter einem gemeinsamen Sorgerecht zustimmte. Die rechtliche Lage der Väter hat sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010[3] grundlegend geändert.
In der DDR war das Familienrecht von 1966 bis 1990 im Familiengesetzbuch (FGB) geregelt, das das BGB insoweit ablöste. Der Begriff der elterlichen Gewalt war durch den Begriff des Erziehungsrechtes ersetzt worden. Nach § 45 FGB übten die Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam aus. Waren die Eltern nicht verheiratet, stand das Erziehungsrecht allerdings nur der Mutter zu (§ 46 FGB); der Vater hatte entsprechend seinen Kräften Unterhalt zu gewähren.
Siehe auch
- Cochemer Modell, Umgangsrecht, Kindeswohl, Alleinerziehende, Stieffamilie, Erziehungsberechtigter, Ehelicherklärung, Sorgeerklärung
- Kindschaftsrecht in Deutschland und Österreich
- praktische Konkordanz bei Grundrechtskollisionen
Weblinks
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hauptseite)
- Elterliche Verantwortung bei: Europäisches Justizielles Netz (mit Links zur Abhandlung der Thematik der elterlichen Sorge in einzelnen EU-Staaten)
Einzelnachweise
- ↑ §§ 1626-1698b - 5. Titel, im Abschnitt 'Verwandtschaft'
- ↑ BVerfG, 1 BvL 20/99, Urteil vom 29. Januar 2003
- ↑ a b c BVerfG, 1 BvR 420/09, Beschluss vom 21. Juli 2010
- ↑ Peschel-Gutzeit, Lore Maria, Die Sorgerechtsstellung des nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters, NJW 41/2010, 2990
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r Statistisches Bundesamt: Geburten in Deutschland, Dezember 2007. PDF Seite 10
- ↑ Nichteheliche Geburten nach Kreisen 2007
- ↑ Europäisches Gericht stärkt ledige Väter in Deutschland bei: heute.de, ZDF, 3. Dezember 2009]
- ↑ a b Die Bestimmungen zum Sorgerecht (abgerufen am 22. Februar 2008)
- ↑ BVerfG, NJW 1994, 1646
- ↑ B 7b AS 14/06 R Ausübung des Umgangsrechts, siehe zum Beispiel Kein Extrageld für den Umgang mit den Töchtern — BSG vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R. Abgerufen am 22. Februar 2008 (PDF).
- ↑ Überforderte Eltern sollen Sorgerecht verlieren, Spiegel Online, 24. Dezember 2007 (abgerufen am 20. Februar 2008)
- ↑ http://www.destatis.de/basis/d/solei/soleiq33.php
- ↑ Wie das Sorgerecht allein zu den Müttern überging. Berliner Morgenpost, 4. August 2010, abgerufen am 4. August 2010.
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