- Änderungsverbot
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Das Änderungsverbot im Urheberrecht ist das Verbot, ein ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers genutztes Werk zu verändern.
Deutsche Rechtslage
§ 62 UrhG bestimmt für den gesamten Bereich der Urheberrechtsschranken, dass Änderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Rückverweis auf § 39 bezieht sich auf die Zulässigkeit von Änderungen, die der Urheber nach Treu und Glauben dulden muss. Als typisches Beispiel für solche Änderungen führt Dietz in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 62 Rdnr. 14 die Umwandlung direkter in indirekte Rede an.
Absatz 2 erlaubt Übersetzungen aus einer anderen Sprache sowie die Wiedergabe in Auszügen (Kürzungen), beides jedoch nur, soweit der Benutzungszweck dies erfordert.
Österreich
§ 57 Abs. 1 UrhG bestimmt: Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden.
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