Äquivalenz (Patentwesen)

Äquivalenz (Patentwesen)

Äquivalenz ist ein Bewertungskriterium für Erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 4 PatG. Aus einem anderen Blickwinkel gesehen bezeichnet die Äquivalenz den Schutzbereich des Erfindungsgegenstandes (= das in den Patentansprüchen definierte), der durch ein ähnliches/alternatives Mittel zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe erweitert wird. Bedingungen:

  • Dieses "Alternativmittel" muss im Vergleich zum Ausgangsmittel von gleicher bzw. im Wesentlichen gleicher (technischer) Wirkung sein; und
  • der Fachmann muss dieses Alternativmittel erlangen können ohne weiter erfinderisch zu handeln.

Inhaltsverzeichnis

Beispiel

Enthält ein Anspruch eines Patents A das Merkmal "Reißzwecke zur Verbindung zweier Elemente", so ist ohne weiteres Hintergrundwissen für den Fachmann ersichtlich, dass ein Nagel oder eine Schraube als äquivalentes Mittel für die Reißzwecke dienen kann. Schon deshalb, weil eine Reißzwecke ein spezielle Form der Gruppe der Nägel ist. Die Schraube hingegen bedient sich einer anderen Technik, wirkt aber sicherlich gleich, auch sie kann zwei Elemente verbinden. Damit umfasst der Patentanspruch von A implizit auch die Mittel Nagel und Schraube.

Der Grenzfall dieses Beispiels läge z.B. bei der Verwendung von Klebstoff. Definitiv nicht mehr äquivalent erscheint die Verwendung einer sog. Verzapfung zweier Elemente, da hier zwar ein Verbindung dieser Elemente herbeigeführt wird, aber der Fachmann möglicherweise nicht ohne erfinderisch zu Handeln zu dieser Lösung gelangt und im eigentlichen Sinne kein "Verbindungsmittel" mehr eingesetzt wird, sondern die Elemente durch ihre innewohnende Beschaffenheit verbunden werden können.

Beschreibt ein Patent B in einem Anspruch das Merkmal "Schraube zur Verbindung zweier Elemente, wobei die Schraube ein XY-Gewinde aufweist, das die Tragkraft erhöht" etc. Hierbei ist eine differenzierte Sichtweise nötig, eine Reißzwecke gilt nicht mehr so einfach als Äquivalent, da eine besondere Ausprägung/Eigenschaft der Schraube patentiert wird.

Ausnahme

Die Äquivalenz ist nicht zur Neuheitsprüfung nach § 3 PatG heranzuziehen. Für die Neuheitsprüfung können allenfalls sog. "fachnotorische Austauschmittel" berücksichtigt werden (d.h. "was man als Fachmann automatisch mitliest"). Die Äquivalenz kann nur zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bzw. zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts des Erfindungsgegenstandes verwendet werden.

Entscheidungen

Siehe u.a. Formsteineinwand

Quelle

R. Kraßer: Patentrecht. C.H. Beck, 5. Auflage

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