- Öffentliches Baurecht
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Das öffentliche Baurecht ist jener Teil des öffentlichen Rechts, der sich mit dem Bauwesen beschäftigt und Teil des Baurechts. Unter öffentlichem Baurecht versteht man die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, die sich auf die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung von Grundstücken beziehen. Hierzu zählen insbesondere Regelungen, die die Zulässigkeit und Grenzen von baulichen Anlagen, ihre Errichtung, Nutzung, Änderung, Beseitigung und ihre notwendige Beschaffenheit betreffen. Es dient dem Ausgleich der Interessen des Grundstückseigentümers und den Interessen der Allgemeinheit. [1] Es teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
In Abgrenzung dazu regelt das private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer (zivilrechtliches Nachbarrecht) und umfasst darüber hinaus das Bauvertragsrecht.
Für die Bundesrepublik Deutschland wurde die Unterscheidung insbesondere aufgrund eines Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichtes geregelt (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 9/92 -, BVerfGE 3, 407/430 ff. und 439.). Während das Bauplanungsrecht Bundessache ist, liegt das Bauordnungsrecht in der Hand der Länder.
Der Vollzug des öffentlichen Baurechts erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörden.
Zeitschriften
- baurecht - Zeitschrift für privates und öffentliches Baurecht, Werner-Verlag, Düsseldorf
- Baurechtsexperte - Fachzeitschrift für Baurecht und Immobilienrecht - Link zu Baurechtsexperte online
- IBR Immobilien und Baurecht, id Verlag Mannheim - Link zu IBR Online
- NZBau - Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht, Beck Verlag München
- ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht, Bauverlag Gütersloh
Einzelnachweise
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