Gegenstromprinzip (Baurecht)

Gegenstromprinzip (Baurecht)

Das Gegenstromprinzip ist ein Grundprinzip im Bau- und Planungsrecht, das sich nach dem Raumordnungsgesetz richtet.

Es enthält Vorgaben zur Landesplanung, das durch die wechselseitige Beeinflussung von örtlicher und überörtlicher bzw. regionaler und überregionaler Planung gekennzeichnet ist. Dabei hat die jeweilig untere Planungsebene (zum Beispiel örtliche Planung (Bauleitplanung)) Mitsprache- und Beteiligungsrechte bei der Erstellung überörtlicher Pläne (zum Beispiel Regionalplan), muss sich im Gegenzug jedoch an die Vorgaben der überörtlichen Planung halten. Im Gegenzug muss die Bundesraumordnung Rücksicht auf die Bauleitpläne der Kommunen nehmen.[1]

Das Gegenstromprinzip gründet sich auf § 1 Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG): „Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).“

Einzelnachweise

  1. Anschauliche Erklärung von den Zusammenhängen des Baurechts

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