Ökoqualitätsverordnung

Ökoqualitätsverordnung

Die Ökoqualitätsverordnung regelt die Ergänzung von finanziellen Beiträgen für zusätzliche ökologische Leistungen in der Schweizerischen Landwirtschaft. Die Bewirtschafter erhalten Zusatzbeiträge für Nutzungsflächen mit besonderer biologischer Qualität sowie Flächen, welche der Vernetzung von Lebensräumen dienen.

Für folgende Nutzungstypen können Qualitätsbeiträge ausbezahlt werden:

Extensive und wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hochstamm-Feldobstbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze Die Bewirtschafter erhalten bei Erreichen der Qualitätskriterien 500 CHF pro ha extensive Wiese; Streuwiesen; Hecken, Feld- und Ufergehölze mit Krautsaum sowie wenig intensiv genutzte Wiesen. Für jeden Hochstammobstbaum werden 20 CHF zusätzlich zu den Direktzahlungsbeiträgen (15 CHF) und Vernetzungsbeiträgen (5 CHF) ausbezahlt.

Für alle an den ökologischen Ausgleich anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen können Zusatzbeiträge ausbezahlt werden, sofern deren ökologische Vernetzungsfunktion im Rahmen einer genehmigten Vernetzungsplanung als beitragsberechtigt taxiert wird. In der Regel erhalten die Bewirtschafter für diese Vernetzungsflächen 500 CHF pro ha (Streuefläche, extensive Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Buntbrachen, Rotationsbrachen, extensive Weide und weiteren, von kantonalen Fachstellen zu definierenden Ausgleichsflächen). Pro standortgerechtem Einzelbaum und Hochstammobstbaum werden 5 CHF ausbezahlt.

Beitragsberechtigt sind nur Bewirtschafter, die Anspruch auf Direktzahlungen haben.

Quellen


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