Bentinck

Bentinck
Stammwappen der von Bentinck

Bentinck ist der Name eines Adelsgeschlechts aus der Pfalz, das im 14. Jahrhundert nach Geldern und von da nach England und Oldenburg verpflanzt wurde und mit Wennemar Bentinck im Jahr 1304 erstmals urkundlich erwähnt wird.

Die direkte Stammreihe begann mit Johan Bentinck (erwähnt 1361–1386), Kirchenvorsteher in Heerde, der 1377 in die Ritterschaft von Geldern aufgenommen wurde.

Inhaltsverzeichnis

Die ältere englische Linie

Die ältere englische Linie wurde durch Johann Wilhelm von Bentinck (1648–1709) begründet, der den Titel eines Earl of Portland erhielt, der Titel Duke of Portland wurde 1716 an dessen Sohn Henry Bentinck, 2. Earl of Portland, verliehen. Die Familie spielte in England eine wichtige politische Rolle im 18. und 19. Jahrhundert, der Herzogstitel erlosch 1990. Die herzogliche Familie änderte ihren Familiennamen später in Cavendish-Bentinck.

Die jüngere westfälische Linie

Wappen der Linie Aldenburg-Bentinck

Die jüngere westfälische Linie stammt von Wilhelm von Bentinck († 1773), dem zweiten Sohn des 1. Earls of Portland, der, 1732 zum Reichsgrafen erhoben, sich 1733 mit Charlotte Sophie, der Erbtochter des letzten Grafen von Aldenburg, Anton II., vermählte und dadurch das gräflich aldenburgische Fideikommiss erwarb. Dieses bestand aus der Herrschaft In- und Kniphausen und der unter dänischer Hoheit stehenden Herrschaft Varel nebst Gütern im Oldenburgischen. Dieselben hatte Graf Anton Günther zu Oldenburg und Delmenhorst († 1667) seinem unehelichen Sohn Anton hinterlassen, der durch kaiserliches Reskript legitimiert worden war und 1653 sogar den Titel eines Reichsgrafen von Aldenburg erhalten hatte.

Die ältere westfälische Linie und ihre Zweige

Der ältere Sohn Antons II., Christian Friedrich Anton, stiftete die ältere westfälische Linie; er war seit 1759 im Besitz von Knyphausen und Varel, der ihm vergeblich von seinem Bruder streitig gemacht wurde. Er hinterließ bei seinem Tod 1768 fünf Kinder, von denen die beiden ältesten Söhne, Wilhelm Gustav Friedrich und Johann Karl (* 1768; † 22. November 1833 als britischer Generalmajor), die westfälische Linie von neuem in einen älteren und einen jüngeren Zweig teilten.

Der ältere westfälische Zweig

Der Ältere, Wilhelm Gustav Friedrich von Bentinck, der Gründer des älteren westfälischen Zweiges, erhielt nach dem Tod seines Vaters die Fideikommissherrschaften. Er hatte aus seiner ersten Ehe mit der Freiin von Reede zwei Töchter und einen Sohn, Wilhelm Anton († 1813). Dann lebte er seit 1800 mit Sara Margarete Gerdes, der Tochter eines oldenburgischen Landmannes, in einer so genannten Gewissensehe bis 1816, als er sich förmlich mit ihr trauen ließ. Von ihr hatte er mehrere Kinder, darunter drei Söhne:

  1. Wilhelm Friedrich (1801–1867), nach Amerika ausgewandert 1833
  2. Gustav Adolf (* 1809), hannöverscher Rittmeister
  3. Friedrich Anton (* 1812), k. k. Oberstleutnant

Dem Ältesten trat der Vater schon 1827 die Mitregentschaft über die Fideikommissherrschaften ab, die während der französischen Invasion eine Zeitlang zu Holland, dann als bloße Privatgüter zum französischen Kaiserreich gehört hatten, 1818 aber unter oldenburgische Hoheit gekommen waren und zuletzt durch das Berliner Abkommen von 1825 als mediatisierte Herrschaften mit vielen Rechten und Privilegien an Wilhelm Gustav Friedrich zurückgegeben worden waren.

Als jedoch der älteste Sohn auf die Nachfolge in allen väterlichen Gütern verzichtete und sich 1833 in Missouri niederließ, wurde seinem Bruder Gustav Adolf 1814 die Mitregentschaft der Fideikommissherrschaften vom Vater eingeräumt, der am 22. Oktober 1835 starb.

Der jüngere westfälische Zweig

Der jüngere westfälische Zweig wurde gestiftet von Wilhelm Gustav Friedrichs Bruder Johann Karl von Bentinck, britischer Generalmajor, der 1833 drei Söhne hinterließ:

  1. Wilhelm Friedrich Christian (* 1787; † 8. Juni 1855);
  2. Karl Anton Ferdinand (* 1792, britischer Generalleutnant; † 28. Oktober 1864)
  3. Heinrich Johann Wilhelm (* 1796, britischer General, † 29. September 1878).

Schon zu Lebzeiten des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich, nach der oben erwähnten Übertragung der Fideikommissherrschaften auf seinen ältesten Sohn, bestritt Johann Karl die Successionsfähigkeit der Söhne seines Bruders, und so entstand der Bentincksche Erbfolgestreit, der zu seiner Zeit großes Aufsehen erregte.

Der Bentincksche Erbfolgestreit

Johann Karl behauptete, dass es sich bei den Fideikommissherrschaften um Besitzungen handle, in die nur Angehörige des hohen Adels succedieren (das heißt nachfolgen) könnten; die Kinder des Wilhelm Gustav Friedrich von Bentinck und der Gerdes, einer früheren Leibeignen, die unehelich geboren und erst nachträglich legitimiert worden waren, seien also in diesem Fall nicht successionsberechtigt. Dagegen wurde seitens der letzteren geltend gemacht, dass die ehemaligen Grafen von Aldenburg nicht zum hohen Adel gehört hätten, und dass daher die Grundsätze über das Erbfolgerecht des hohen Adels hier nicht anwendbar seien, um so weniger, als der Stifter der aldenburgischen Linie, um deren einstige Besitzungen es sich handle, selbst ein durch kaiserliches Reskript legitimiertes uneheliches Kind gewesen sei.

Der Rechtsstreit wurde beim Oberappellationsgericht in Oldenburg 1829 anhängig gemacht. Für die Kläger Johann Karl Bentinck und seine Söhne schrieben namhafte Rechtsgelehrte, wie Wilda, Mühlenbruch und Zachariä, während Klüber, Dieck, Eckenberg, Michaelis und Wasserschleben für die Beklagten eintraten. Pözl and Bluntschli hielten dafür, dass die Angelegenheit als eine Frage des öffentlichen Rechts gar nicht Gegenstand eines bürgerlichen Rechtsstreits sein könne. Kurz: der Bentincksche Erbfolgestreit hatte bald seine besondere Literatur.

Ein Urteil der juristischen Fakultät zu Jena, an die die Akten verschickt worden waren, fiel zu gunsten der Beklagten aus. Aber die Klagepartei appellierte dagegen, und über diese Berufung hatte die Juristenfakultät in Gießen zu entscheiden. Inzwischen hatten aber die Kläger alles aufgeboten, um auf diplomatischem Weg zum Ziel zu gelangen; auch an Gewalttätigkeiten hatte es nicht gefehlt.

Tatsächlich erklärte der Deutsche Bundestag am 12. Juni 1845, dass die Familie Bentinck die Rechte des hohen Adels im Sinn der Bundesakte (Artikel 14) beanspruchen könne. Die Klagepartei beantragte daher weiter, noch während der Rechtsstreit schwebte, beim Bunde, dem beklagten Teil die Successionsfähigkeit in die fraglichen Besitzungen abzusprechen, und merkwürdigerweise erließ die 1848 eingesetzte so genannte provisorische Zentralgewalt für Deutschland eine entsprechende Verfügung. Diese wurde jedoch nicht realisiert, da auch Oldenburg auf gerichtlicher Entscheidung bestand. Die oldenburgische Regierung schlug endlich 1854 einen Vergleich vor, der von den Streitparteien angenommen wurde, ohne das Enderkenntnis abzuwarten.

Hiernach kaufte Oldenburg die strittigen Besitzungen für den Betrag von etwa zwei Millionen Taler und zahlte diese Summe ratenweise zu bestimmten Anteilen an die Parteien aus. (Vgl. Boden, Zur Kenntnis und Charakteristik Deutschlands in seinen politischen, kirchlichen, literarischen und Rechtszuständen während der letzten Jahrzehnte, 2. Auflage, Frankfurt 1856; Wasserschleben, Juristische Abhandlungen, Gießen 1856). Eine ausführliche Angabe der auf den Prozess bezüglichen juristischen Abhandlungen enthält das angezogene Urteil der Jenaer Juristenfakultät.

Nach dem Tode des Grafen Karl Anton Ferdinand, der seinem Bruder Wilhelm Friedrich Christian wegen Mangels männlicher Erben folgte, wurde zunächst des ersteren ältester Sohn, Heinrich, (* 1846, britischer Oberstleutnant), Haupt der Familie; dieser trat jedoch am 30. November 1874 seine Rechte an seinen jüngern Bruder, Wilhelm (* 1848, britischer Legationssekretär z. D.), ab.

Die jüngere englische Linie

Die jüngere westfälische (jüngere englische) Linie wurde gestiftet von Johann Albert Bentinck (* 1737), dem oben erwähnten zweiten Sohn Charlotte Sophiens; er ging nach England, diente in der britischen Marine und starb schon 1775 mit Hinterlassung zweier Söhne: Wilhelm († 1813 als britischer Admiral) und Johann. Auch diese Linie nahm teil an der Protestation gegen die Successionsfähigkeit der Söhne Wilhelm Gustav Friedrichs.

  1. Johann Wilhelm Bentinck, 1. Earl of Portland, 1648–1709, Freund und Vertrauter Wilhelms von Oranien, des späteren Königs Wilhelm III. von England.
  2. William Henry Cavendish-Bentinck, Lord Bentinck, (* 14. September 1774; † 17. Juni 1839 in Paris), britischer General und Staatsmann; Gouverneur von Madras; 1827 Generalgouverneur von Ostindien.
  3. George Cavendish-Bentinck, Lord Bentinck, (* 27. Februar 1802; † 21. September 1848), britischer Staatsmann und führender Tory; Neffe von 2.

Wappen

Das Stammwappen zeigt in Blau ein silbernes Ankerkreuz. Auf dem Helm mit blau-silbernen Decken zwei blau gekleidete Arme, die je eine silberne Staußenfeder halten.

Literatur

  • Hermann Lübbing: Bentinck. In: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 2, Duncker & Humblot, Berlin 1955, S. 56 f.
  • Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon Band I, Seite 314, Band 53 der Gesamtreihe, C. A. Starke Verlag, Limburg (Lahn) 1972, ISSN 0435-2408
  • Robert-Dieter Klee: Das Ende einer Herrlichkeit. Kniphausen und Oldenburg vor 150 Jahren. In: Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte, Bd. 77 (2005), S. 187–226. (Zum Bentinckschen Erbfolgestreit)

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