Ritterschaft

Ritterschaft

Der Ausdruck Ritterschaft (mittelhochdeutsch ritterscaft) bezeichnete im Allgemeinen den niederen Adel in Deutschland. Zur Ritterschaft im engeren Sinn gehörend, wurden aber nur die Angehörigen des niederen Adels verstanden, welche rittermäßige Besitzungen (Rittergüter) besaßen und als Teil der Landstände die Ritterschaft auf den Landtagen bildete.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Die Ritterschaft im allgemeinen Sinn bezeichnete damit einen besonderen Geburtsstand neben dem Bürger- und Bauernstand, den niederen Adel, der wiederum vom Hochadel zu unterscheiden war. Der Hochadel gehörte nicht zur Ritterschaft.

Die Ritterschaft im engeren Sinn bzw. die gutsbesitzende Ritterschaft wurde zur Zeit des Heiligen Römischen Reiches in Bezug auf Kaiser und Reich entweder in unmittelbare oder mittelbare Ritterschaft eingeteilt. Die unmittelbare Ritterschaft war wegen ihrer Besitzungen keinem Reichsfürsten lehenspflichtig, sondern hatte diese direkt vom Kaiser und Reich zum Lehen erhalten. Daher wurde diese Ritterschaft auch unmittelbare Reichsritterschaft genannt, um dadurch ihre Befreiung von der reichsständischen Landeshoheit zum Ausdruck zu bringen.[1] Die mittelbare Ritterschaft bestand aus dem landsäßigen Adel in den Deutschen Provinzen, und musste die Landeshoheit desjenigen Reichsstandes anerkennen, in dessen Lande ihre Besitzungen, Ritter- und Lehngüter lagen.

Auf den Landtagen bezeichnete sich der dort vertretene Adel neben den andern Landständen, den Prälaten und den Abgeordneten der Städte, als die Ritterschaft. Die persönliche Landstandschaft des Adeligen hing vom Besitz eines bestimmten Rittergutes und vom Nachweis mehrerer Generationen adeliger Vorfahren (gewöhnlich 16 adeliger Ururgroßeltern) ab. Die landständischen Familien waren in einer Matrikel verzeichnet, was zur Unterscheidung eines immatrikulierten und eines nichtimmatrikulierten Adels führte. Nur der immatrikulierte Adel gehörte zur Ritterschaft.

Der Wortbestandteil „Ritter“ im Begriff „Ritterschaft“ muss genauso wie in anderen neuzeitlichen Bezeichnungen wie „Ritterbund“ oder der noch weitergehenden Begriffsvermischung „Ritterorden“ relativiert werden. Die „Ritterwürde“, also die Legitimation durch Schwertleite oder Ritterschlag war keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Ritterschaft. Vielmehr wurde hier auf die Standesqualität und nicht auf die eigentliche Ritterwürde abgestellt.

Geschichte

Siehe: Geschichte der Landstände und Geschichte der Reichsritterschaft.

In Mecklenburg bestand bis 1918 eine Abteilung des Mecklenburgischen Landtags mit der Bezeichnung Ritterschaft, im Gegensatz zu der von den städtischen Vertretern gebildeten Landschaft, während sich die Mecklenburgische Ritterschaft aus den Besitzern der Rittergüter zusammensetzte.

Seit dem Untergang der Landstände, spätestens mit der Novemberrevolution von 1918/19, bestehen die alten Ritterschaften als landsmannschaftliche Adelsverbände fort. In Hessen existiert bis heute die 1532 vom Landesfürsten gegründete Althessische Ritterschaft als älteste Stiftung im Bundesland Hessen. Die Rheinische Ritterschaft existiert seit 1837 als Körperschaft des öffentlichen Rechts und dem Namen Genossenschaft des Rheinischen Ritterbürtigen Adels, Sitz ist seit 1925 Schloss Ehreshoven an der Agger.

Einzelnachweise

  1. Brockhaus Conversations-Lexikon Band 4. Amsterdam 1809, S. 287-288.

Literatur

Barbara Hammes: Ritterlicher Fürst und Ritterschaft. Konkurrierende Vergegenwärtigung ritterlich-höfischer Tradition im Umkreis südwestdeutscher Fürstenhöfe 1350-1450. Kohlhammer, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-17-021796-6. (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe B: Forschungen Bd. 185)

Siehe auch

Einzelne Ritterschaften:


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