- Überholmanöver
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Als Überholvorgang (oder auch Überholen) bezeichnet man die Fortbewegung eines überholenden Fahrzeuges an einem langsameren überholten Fahrzeuges im Verkehr.
Inhaltsverzeichnis
Auf der Straße
Verkehrsregeln für das Überholen
Im Straßenverkehr findet ein Überholvorgang, das heißt das Vorbeibewegen an einem auf demselben oder benachbarten Fahrstreifen in dieselbe Richtung fahrenden anderen Fahrzeuges statt, im Gegensatz zum Vorbeifahren, das sich auf ein (nicht verkehrsbedingt) haltendes bzw. parkendes Fahrzeug bezieht.
Bei Linksverkehr wird grundsätzlich – nicht generell – rechts, bei Rechtsverkehr grundsätzlich – nicht generell – links überholt. In der Bundesrepublik Deutschland regelt § 5 der StVO das Überholen, in Österreich § 15 (allgemeine Vorschriften) und § 16 (Überholverbote) der österreichischen StVO. Grundsätzlich darf nur links überholt werden, außer (in Deutschland):
- bei Kolonnenbildung (mind. 3 Fahrzeuge) mit maximal 20 km/h Differenzgeschwindigkeit jedoch nur bis 80 km/h Maximalgeschwindigkeit, sofern mindestens zwei markierte Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden sind. Die Anforderung der wesentlich höheren Geschwindigkeit gilt hier ausdrücklich nicht, im Gegenteil ist mit der notwendigen Vorsicht vorbei zu fahren (lt. Rechtsprechung)
- innerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Motorräder, bei mindestens zwei markierten Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung
- in Bereichen, wo durch Ampeln der Verkehr geregelt wird
- wenn Pfeile, die nebeneinander angebracht sind, in verschiedene Richtungen weisen
- Linksabbieger, die sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben, müssen rechts überholt werden
- im Bereich eines Autobahnkreuzes, wenn Breitstrich und Richtungstafeln vorhanden sind, ist das Überholen der Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn erlaubt
- um eine Straßenbahn zu überholen, außer in Einbahnstraßen oder wenn die Schienen ganz rechts verlegt sind
rechts überholen in Österreich:
- Linksabbieger, die sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden
- Straßenbahnen, wenn der Abstand zwischen den Gleisen und dem Fahrbahnrand baulich so groß ist, dass rechts überholt werden kann
- Fahrzeuge des Straßendienstes, wenn sie nicht links überholt werden können
Voraussetzungen für das Überholen sind:
a) für den Überholer:
- genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand bei einspurigen Fortbewegungsmitteln 1,5 m – z.B. beim Überholen von Fahrrädern –, bei mehrspurigen 1 m)
- wesentlich höhere Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug (mindestens 20 km/h) (siehe auch Elefantenrennen bei LKW). Dauert etwa der Überholvorgang eines LKW mit einer Differenzgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h auf einer zweispurigen Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um eine ordnungswidriges Verkehrsmanöver (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO), wenn dadurch der Verkehrsfluss unangemessen behindert wird[1].
- ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr
- keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
- keine Behinderung des Überholten
- keine Gefährdung durch den Fahrbahnzustand
b) für den zu Überholenden:
- keine Geschwindigkeitserhöhung (außer bei der Straßenbahn)
- möglichst weit rechts fahren
- keine Behinderung des Überholenden
Speziell außerhalb geschlossener Ortschaften zählt fehlerhaftes Überholen zu den Hauptunfallursachen.
Berechnung des Überholweges bei konstanter Fahrgeschwindigkeit
- Lg = Gesamtlänge beider Fahrzeuge + beide Sicherheitsabstände (m)
- vh = Geschwindigkeit des Überholers (km/h)
- vd = Geschwindigkeitsunterschied zwischen beiden Fahrzeugen (km/h)
Rechenbeispiel:
Ein Pkw (5 m lang, 90 km/h schnell), möchte einen Lkw (18 m lang, 60 km/h schnell) auf einer Landstraße überholen.
- Lg = 5,0 m (Länge des Pkw) + 18,0 m (Länge des Lkw) + 45 m Sicherheitsabstand des Pkw zum Lkw vor dem Ausscheren + 30 m Sicherheitsabstand nach dem Überholen zum Lkw = 98 m
- vh = 90 km/h
- vd = 30 km/h
Das ergibt 98 m 90 : 30 = 294 m reiner Überholweg.
Bei einem entgegenkommenden Fahrzeug, das sich mit gleicher Geschwindigkeit wie der Überholer bewegt, ist dieser Überholweg zu verdoppeln. Damit ergibt sich als sicherer Überholweg 588 m.
Überholrate
Bei der Verkehrsplanung oder der Bestimmung der Leistungsfähigkeit einer Straße spielt die Überholrate eine wesentliche Rolle. Sie bezeichnet die Summe aller Überholvorgänge bezogen auf eine Zeitspanne und die Länge eines Streckenabschnittes. Die Einheit lautet U /(h * km). Erlaubt die Streckensituation nur wenige Überholvorgänge besitzt die Überholrate einen entsprechend kleinen Wert.
Auf der Schiene
In ähnlicher Weise kommt es im Betrieb von Eisenbahnen zu Überholungen. Zu diesem Zweck kann, muss aber nicht, der langsamere Zug stehenbleiben; bei der Deutschen Bahn beispielsweise unterbrechen langsame Züge auf einem Wartegleisabschnitt unter Umständen ihre Bewegung, um schnellere Züge vorbeizulassen, was dann bezeichnet wird als der langsame Zug geht in die Überholung. Alternative zum kostspieligen Stillstand und zugleich Verallgemeinerung ist der Gleiswechselbetrieb. Falls der überholte Zug nicht zum Stillstand kommt, spricht man auch von fliegender Überholung, was auch dann gilt, wenn er dabei eine andere, parallele Strecke befährt.
Die Notwendigkeit von Überholungen entfällt ganz, wenn es zwei parallele (jeweils zweigleisige) Strecken gibt, auf denen jeweils eine konstante Höchstgeschwindigkeit gilt. Meist wird dabei der S-Bahn-Verkehr mit seinen vielen Zwischenhalten vom übrigen Verkehr oder der langsamere Güter- vom Personenverkehr getrennt. Eine solche Entmischung schnellerer und langsamerer Züge ist zwar wünschenswert, lohnt sich aber nur bei Strecken mit hohem Aufkommen. Auch ist sie nicht immer möglich, zum Beispiel in engen Flusstälern und Innenstadtbereichen.
Auf See
Auf See definiert das Wegerecht nach den Kollisionsverhütungsregeln Fahrzeuge als Überholer, die sich einem vorausfahrenden Fahrzeug in einem Winkel von mehr als 22,5° (2 Strich) achterlicher als querab nähern. Überholer sind ausweichpflichtig.
Siehe auch
Zum Überholvorgang von Lastkraftwagen bei annähernd gleicher Geschwindigkeit siehe auch: Elefantenrennen
Einzelnachweise
- ↑ Urteil: (OLG Hamm, AZ: 4 Ss Owi 629/08)
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