Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1090 – 1093 BGB) die Befugnis einer bestimmten Person, das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Sie unterscheidet sich vom Nießbrauch als dem umfassenden Nutzungsrecht durch ihre Beschränkung auf einzelne Aspekte der Grundstücksnutzung (daher der Name beschränkte persönliche Dienstbarkeit), hat aber mit ihm gemein, dass sie unveräußerlich und unvererblich ist. Der Unterschied zur Grunddienstbarkeit besteht darin, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer bestimmten Person und nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann darauf gerichtet sein, dass der Berechtigte das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen selbst nutzt (Beispiele: Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Wegerecht), dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks einzelne Handlungen nicht vornehmen darf (Beispiel: Beschränkung der Bebaubarkeit nach Art und Ausmaß) oder dass dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einzelne Abwehrrechte nicht zustehen (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Immissionen).

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsteht durch Einigung von Eigentümer und Berechtigtem und Eintragung im Grundbuch. Gegen Störungen in seinen Befugnissen ist der Berechtigte aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wie ein Eigentümer geschützt.

Die Grunddienstbarkeit als zivilrechtliches Rechtsinstitut ist zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Baulast, die Pflichten gegenüber hoheitlichen Rechtsträgern begründet.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • beschränkte persönliche Dienstbarkeit — beschränkte persönliche Dienstbarkeit,   Dienstbarkeit …   Universal-Lexikon

  • beschränkte persönliche Dienstbarkeit — einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person zustehendes, grundsätzlich nicht übertragbares ⇡ dingliches Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines Grundstücks; z.B. Eintragung eines dinglichen Wohnrechts, Eintragungen zu… …   Lexikon der Economics

  • Persönliche Dienstbarkeit — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1090 1093 …   Deutsch Wikipedia

  • Beschränkt persönliche Dienstbarkeit — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1090 1093 …   Deutsch Wikipedia

  • Dienstbarkeit — Dienstbarkeit, in Österreich auch Servitut, ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Situation in Deutschland Das deutsche Sachenrecht unterscheidet verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken: den Nießbrauch als umfassendes… …   Deutsch Wikipedia

  • Dienstbarkeit — Unterwürfigkeit; Servilität; Servitut (fachsprachlich) * * * Dienst|bar|keit 〈f. 20; unz.〉 1. Verpflichtung zum Dienst 2. Ergebenheit, Dienstwilligkeit, Gefälligkeit 3. 〈Rechtsw.〉 Recht zur Nutzung einer fremden Sache * * * Dienst|bar|keit, die; …   Universal-Lexikon

  • beschränkte dingliche Rechte — dingliche Rechte an einer Sache, die ihrem Inhaber nur einen Ausschnitt aus dem Eigentumsrecht gewähren: ⇡ Nießbrauch, ⇡ Grunddienstbarkeiten, ⇡ beschränkte persönliche Dienstbarkeit, ⇡ Vorkaufsrecht, ⇡ Reallasten und v.a. ⇡ Grundpfandrechte …   Lexikon der Economics

  • Persönlich beschränkte Dienstbarkeit — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1090 1093 …   Deutsch Wikipedia

  • dingliches Wohnrecht — ⇡ beschränkte persönliche Dienstbarkeit …   Lexikon der Economics

  • Servitut — Dienstbarkeit, auch Servitut, ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Das deutsche Sachenrecht unterscheidet verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken: den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht die dem jeweiligen Eigentümer …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”