- Wegerecht (Sachenrecht)
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Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:
- durch schuldrechtliche Vereinbarung (Vertrag) oder
- durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit;
- durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast.
Während die schuldrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Personen wirkt und damit gegenstandslos wird, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt, wirkt die Bestellung einer Grunddienstbarkeit als dingliches Recht, d.h. das Recht lastet auf dem Grundstück: auch spätere Erwerber des Nachbargrundstücks dürfen das Wegerecht nutzen, außerdem müssen auch spätere Eigentümer des "dienenden" Grundstücks die Inanspruchnahme des Wegerechts dulden.
Dingliche Wegerechte schlagen sich im Wert des Grundstücks nieder, weil sie seine Verwendbarkeit beeinträchtigen.
In der Regel ergibt sich ein Wegerecht nicht direkt als Gewohnheitsrecht, sondern muss im Grundbuch eingetragen sein.
Siehe auch
Literatur
- Hannelore Zöller: Das bürgerliche Gesetzbuch. Band 3, Teil 2: Anh. § 1011, ErbbauVo, §§ 1018 - 1203, Anh. § 1203, SchiffsRG. 12. neubearbeitete Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1996, ISBN 3-11-015416-1, S. 8.
Weblinks
- BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 318/ 02
- OLG Dresden, Urteil vom 24. April 2002 – 11 U 2120/01 (PDF; 28 kB)
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