- Bestattungsvorsorge
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Eine Vorsorge für die eigene Bestattung kann jederzeit durch einen Bestattungsvorsorge-Vertrag mit einem Beerdigungsunternehmen getroffen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag. Auch können Grabpflegeverträge bereits zu Lebzeiten mit Friedhofsgärtnereien geschlossen werden. Die vorab gezahlten Beträge sollten zum Schutz vor Insolvenz der beauftragten Firma auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden.
Ebenso ist es möglich, eine solche Leistung bei einer Versicherung einzukaufen, die dann je nach Anbieter auch gleich die Organisation der Bestattung übernimmt.Im Allgemeinen werden Bestattungsvorsorgeverträge mit Bestattern direkt abgeschlossen. So kann der Bestatter, dem man schon zu Lebzeiten vertraut hat, die Bestattung genauso gestalten, wie man sich das vorgestellt und vertraglich festgelegt hat. In solchen Verträgen kann man über die Art der Bestattung, ob Feuer oder Erde bis zur Art der Blumendekoration auf dem Sarg alles im Vorhinein festlegen. Viele Menschen bestimmen beispielsweise, welche Kleidung sie im Sarg tragen wollen und ob bestimmte Gegenstände mit in den Sarg gelegt werden sollen.
Solche mit Bestattern abgeschlossenen Verträge sind rechtsverbindlich und gelten über den Tod der einen betroffenen Vertragspartei hinaus. Da die Einrede Dritter nicht möglich ist, kann kein Erbe in den festgelegten Bestattungsablauf eingreifen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch nicht an eine Sterbegeldversicherung oder eine Treuhandeinlage gebunden. Der Betroffene muss zu Lebzeiten auch nicht sicherstellen, dass die Bestattung auch finanziert werden kann. Es wird jedoch meistens vom Vorsorgenden privat angespart oder es wird eine der erwähnten Sterbegeldversicherungen abgeschlossen.
Der Wunsch des betroffenen Menschen, für seine Bestattung selbst zu sorgen und diese vorab zu regeln, ist vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten und -rechten der nächsten Familienangehörigen, die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt sind. Als „verwertbares Vermögen“ (§ 90 SGB XII) werden Sterbegeldversicherungen von der Sozialhilfe nur im „angemessenen Umfang“ angesehen. Damit werden überhöhte Beiträge ausgeschlossen, die zu Lebzeiten verwendet werden könnten. Auch ist es möglich, in einem Testament den Erben Anweisungen zur Bestattung zu geben. Dies ist aber weniger sinnvoll, weil das Testament meist erst eröffnet wird, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat.
Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind Verträge zur Bestattungsvorsorge durch Sozialämter nicht kündbar, solange sich die Größenordnung des antizipierten Bestattungsvertrages innerhalb der üblichen Lebensumstände gewahrt wird.
Siehe auch
Kategorie:- Bestattungsrecht (Deutschland)
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