Bestattungsrecht

Bestattungsrecht
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Das Bestattungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Bundesländer. Daher haben alle Bundesländer eigene, aber meist ähnliche Bestattungsgesetze erlassen.

Sie regeln oft auch Fragen des Friedhofsrechtes und teilweise auch die Sektion von Leichen.

Inhaltsverzeichnis

Bestattungspflicht

Hauptartikel: Bestattungspflicht

Eine Bestattungspflicht besteht in Deutschland - aus christlicher Tradition als Erdbestattung - bereits seit dem Mittelalter. Anfangs war die Kirchgemeinde in ihren Kirchhöfen dafür zuständig, auch für das „Armenbegräbnis“. Mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1806 wurden dann gesetzliche Regelungen getroffen. Aus hygienischen Gründen war es damit verboten, Leichen innerhalb bebauter Flächen zu begraben.

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in den Ländern Bestattungsgesetze erlassen. Das zentrale Feuerbestattungsgesetz aus dem Jahre 1934 gilt in einigen Ländern noch fort. Im Bestattungsgesetz von NRW ist eine Öffnungsklausel der Vorschrift zu den Bestattungsflächen enthalten.

Bestattungspflichtig sind die nächsten Familienangehörigen, zunächst Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Verwandtschaft. Die Pflicht zur Bestattung ist unabhängig von der Erbsituation zu veranlassen. Dies beruht ursächlich auf der gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorgepflicht. Falls der Verstorbene keine eigene Vorsorge für den Todesfall getroffen hat, haben die Angehörigen Maßnahmen zu treffen. Die persönliche Vorsorge kann im Testament, dem Erbvertrag, in einem Bestattungsvorvertrag oder einer postmortalen Vollmacht getroffen sein. Immer ist Bestattung unter Beachtung der Hygienevoraussetzungen nötig.

Zu meist ist der Lebenspartner dem Ehepartner als Berechtigter gleichgestellt. Die Gesetzeslage von Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen kennt noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Insofern ist hier noch zu Lebzeiten ein Vorsorge zu treffen um innerfamiliären Streitfällen vorzubeugen.

Eine Freistellung der Urnenbestattung von der gesetzlichen Pflicht zum Beisatz in pietätsbefangene Bestattungsflächen ist für Deutschland nicht absehbar.

Kostentragungspflicht

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.

Die Gebühren werden für die jeweiligen örtlichen Friedhöfe durch Vorschriften der Träger entsprechend den Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit festgelegt.

Diese kann öffentlich-rechtlich (so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privatrechtlich sein. So trägt gemäß § 1968 BGB 'der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers'. Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).

Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).

Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).

Literatur

Dr. Günter Böttcher, Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens (auch als reine Onlineausgabe erhältlich) ISBN 978-3-8276-7234-6, siehe unter www.weka.de/kommunalverwaltung

  • Horst Deinert, Wolfgang Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht. Fachverlag des Bestattungsgewerbes, Düsseldorf 2008, ISBN 3936057222
  • Gaedke, Diefenbach: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechtes, ISBN 978-3-452-25310-1
  • Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, Taschenbuch, ISBN 978-3-423-05632-8

Weblinks

Gesetze

Sonstige

Siehe auch

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