- Beteiligungsdarlehen
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Ein partiarisches Darlehen (Beteiligungsdarlehen) ist eine Sonderform eines Darlehens. Hierbei wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, zu dessen Zweck (insbesondere zur Finanzierung) das Darlehen gewährt wurde, vereinbart.
Neben der Gewinnbeteiligung kann eine Zinszahlungspflicht vereinbart werden. Die Zahlungen aus dem Darlehen sind kapitalertragsteuerpflichtig. Nach der Unternehmenssteuerreform 2008 fällt die Kapitalertragsteuer weg und wird durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Die Zahlungen aus dem Darlehen fallen nicht wie bei der KapESt unter die Abgeltungssteuer.
Das partiarische Darlehen unterscheidet sich von der Stillen Gesellschaft durch das Fehlen der Einflussnahme auf die Unternehmensgeschäfte. Zudem ist eine Beteiligung am Verlust des Unternehmens ausgeschlossen.
Da aber auch beim partiarischen Darlehen gewisse Kontrollrechte vereinbart werden können, ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig.
In Deutschland führt das partiarische Darlehen ertragssteuerlich beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 1. HS EStG)
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