Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Gesellschaft. Sie gehört zu den Personengesellschaften, ist jedoch keine Handelsgesellschaft. Ohne weitere Vereinbarung hat die stille Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption eher den Charakter eines Schuldverhältnisses und weniger den eines Gesellschaftsverhältnisses im engeren Sinne.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich eine natürliche Person oder juristische Person am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Einlage in die stille Gesellschaft kann auch in Form von Arbeitsleistung erbracht werden.

Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Für einen Außenstehenden ist sie in der Regel nicht erkennbar. Etwas anderes gilt für die stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier muss die Beteiligung eines stillen Gesellschafters veröffentlicht werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 230 bis 237 des Handelsgesetzbuchs, für Österreich in den §§ 179–188 des Unternehmensgesetzbuches.

Rechte des stillen Gesellschafters

Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Oft wird die Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen (§ 231 HGB). Die Einlage kann gemäß § 706 Abs. 3 BGB entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn. Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung. Der stille Gesellschafter nimmt an der Geschäftsführung nicht teil, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er hat das Kontrollrecht wie ein Kommanditist und ist somit berechtigt, den Jahresabschluss zu prüfen. Im Falle einer Insolvenz der Unternehmung nimmt der stille Gesellschafter die Rechtsstellung eines Gläubigers ein.

Steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft

Typisch stille Beteiligung

Hier ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er nicht als Werbungskosten absetzen. Nach neuester Rechtsprechung ist es möglich, sofern besonders vereinbart, dass auch ein negatives Einlagekonto entstehen kann. Somit können Verluste, die über die Einlage hinausgehen, das Einlagekonto mindern. Spätere Gewinne müssen wieder zur Aufstockung des Einlagekontos genutzt werden (bis zur Höhe der bedungenen Einlage). Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen dem typischen stillen Gesellschafter nur die Kontrollrechte nach § 233 Abs. 1 und 3 HGB zu (Mitteilung des Jahresabschlusses und Kontrolle seiner Richtigkeit unter Einsicht der Bücher).

Atypisch stille Beteiligung

Werden dem stillen Gesellschafter so umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, dass er als Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG gilt, spricht man von einer atypisch stillen Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich erzielt er als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters an einer GmbH führt bei dieser zu Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer. Die GmbH in Verbindung mit einer atypisch stillen Beteiligung wird gewerbesteuerlich praktisch wie eine Personengesellschaft behandelt, d. h. Freibetrag und Staffelung kommen zum Ansatz (seit 2008 keine Staffelung mehr).

Partiarisches Darlehen

Das partiarische Darlehen wird nicht mit einem festen Zins vereinbart, sondern mit einer Beteiligung am Umsatz oder Gewinn des Darlehensnehmers. Eine stille Gesellschaft ist von einem partiarischen Darlehen zu unterscheiden. Bei der stillen Beteiligung bezweckt der Gesellschafter durch die Einlage den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes. Bei einem Darlehen ist von einem reinen Eigeninteresse auszugehen. Es fehlt der für die stille Gesellschaft typische gemeinsame Zweck, nämlich die Verbindung des Inhabers des Handelsgewerbes mit dem stillen Gesellschafter zum Betrieb des Handelsgewerbes. Ertragsteuerlich erzielt der Darlehensgeber Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Vorteile

Die stille Gesellschaft tritt nicht nach außen in Erscheinung, da sie weder im Handelsregister eingetragen wird noch aus der Firmenbezeichnung ersichtlich ist. Ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und diesen nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann sich einen stillen Partner suchen. Bei einer Kreditfinanzierung fallen Zinsen unabhängig von der Gewinnsituation an, der stille Gesellschafter erhält hingegen nur bei positivem Ergebnis einen Gewinnanteil.

Formalien, Rechte und Pflichten

Eine stille Gesellschaft kann formfrei gegründet werden, auch wenn es ratsam ist, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.

Siehe auch

Literatur


Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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