- Beurteilungsspielraum
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In der Rechtswissenschaft wird von einem Beurteilungsspielraum gesprochen, wenn der Gesetzgeber der ausführenden Gewalt eine eigenständige Ermessenfreiheit zugesteht, weil aufgrund atypischer Sachumstände eine abstrakte Regelung im Gesetz meist nicht möglich oder nicht ausreichend wäre. Dabei beschränkt sich der Beurteilungsspielraum auf die sogenannte Tatbestandsebene. Die von dem Beurteilungsspielraum zu unterscheidende Ermessensentscheidung bezieht sich nur auf die Rechtsfolgenseite.
Zulässig ist dies dort, wo besondere Sachkompetenz erforderlich ist, die ein besonders kundiger und prädestinierter Entscheidungsträger bezüglich der Materie hat. Das ist vor allem bei prognostischen Entscheidungen der Fall, also bei Entscheidungen, bei denen komplexe Wertungen und Diagnosen zugrundegelegt werden müssen wie bei der Bilanzierung im Rahmen der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Auch Prüfungsentscheidungen und Wertungen von Kommissionen wie der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien fallen in diesen Bereich.
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