- Brasilianische Staatsbürgerschaft
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Die brasilianische Staatsbürgerschaft erlangt man nach der Bundesverfassung Brasiliens sowohl nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli), als auch nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Dazu unterscheidet die Verfassung zwischen „gebürtigen“ und „eingebürgerten“ Brasilianern.
1. Brasilianische Verfassung von 1988, Art. 12: Es sind Brasilianer:
- a) die in Brasilien Geborenen, (ius soli), außer die Eltern sind im fremden Staatsdienst (z. B. Diplomaten);
- b) die im Ausland Geborenen, falls die Eltern im brasilianischen Dienst sind (ius sanguinis);
- c) (2. Verfassungsänderung vom 7. Juni 1994) die im Ausland geborenen Kinder eines brasilianischen Elternteils (Vater oder Mutter), sofern sie in der Föderativen Republik Brasilien ihren Wohnsitz nehmen und zu irgendeinem Zeitpunkt die Bestätigung des Bestehens der brasilianischen Staatsangehörigkeit durch Geburt beantragen.
Personen, die vor der Verfassungsänderung von 2007 die Geburt in einer Auslandsvertretung registriert hatten, erfüllen bereits die Voraussetzung nach Artikel 12 c) ohne Wohnsitznahme in Brasilien.
Das Bestehen der brasilianischen Staatsangehörigkeit durch Geburt muss einem Bundesrichter bestätigt werden. Ausländische Dokumente müssen ins Portugiesische übertragen und von der zuständigen konsularischen Vertretung beglaubigt werden. Es empfiehlt sich, die Geburt im zuständigen brasilianischen Berufskonsulat zu registrieren. Übertragungen der ausländischen Geburtsurkunden können bei jedem 1. Cartorio eines Bundeslandes vorgenommen werden. (Transcrição da Certidão de Nascimento)
Die Verfassung sieht ebenfalls mehrere Möglichkeiten einer Einbürgerung vor. Ausländer, welche aus einem Land mit portugiesischer Amtssprache stammen, können die brasilianische Staatsbürgerschaft nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr erlangen, die anderen müssen vier Jahre warten. Als Voraussetzung gilt das Beherrschen der portugiesischen Sprache in Wort und Schrift, sowie ein guter Leumund.
International gesuchte Verwandte ersten Grades von brasilianischen Staatsbürgern können nicht an das Ausland ausgeliefert werden.
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