Abtretung (Deutschland)

Abtretung (Deutschland)

Abtretung ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB die Übertragung einer Forderung von dem übertragenden Gläubiger (Zedent) auf einen empfangenden Gläubiger (Zessionar), der dann neuer Gläubiger wird. Die Abtretung erfolgt durch einen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar.

Änderung eines Schuldverhältnisses

Rechtstechnisch ist die Zession eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Gläubigerseite, womit sie sich insbesondere von der Schuldübernahme (personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Schuldnerseite) und der Novation (inhaltliche Änderung des Schuldverhältnisses) grundlegend unterscheidet.

Zweck der Zession ist es, Forderungen, die bereits als solche einen Vermögenswert darstellen, ähnlich wie körperliche Sachen übertragen zu können. Durch die Übertragung verliert der Zedent jegliche Beziehung zur Forderung, während der Zessionar alle Rechte und Nebenrechte zur Forderung erlangt (§ 401, § 1153 und § 1250 BGB).

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Ihr liegt regelmäßig ein kausales Verpflichtungsgeschäft zu Grunde, z. B. ein Forderungskaufvertrag oder ein Kreditsicherungsvertrag. Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession.

Inhaltsverzeichnis

Stille Zession

Bei dieser Zessionsart tritt der Zedent seine Forderung ab, ohne den Schuldner hierüber zu informieren. Dann ist der Zedent im Verhältnis zum Zessionar weiterhin berechtigt, vom Schuldner die Leistung zu verlangen – die Abtretung ist dann mit der Erteilung einer Einziehungsermächtigung verbunden.

Offene Zession

Bei dieser Zessionsart wird der Schuldner über die Forderungsübereignung informiert. Er ist nun verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen.

Sicherungsabtretung

Heutiges Hauptanwendungsgebiet der Forderungsabtretung ist die Besicherung von Bankkrediten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die bisher als Verfügungsgeschäft beschriebene Forderungsabtretung, sondern um eine Abtretung sicherungshalber (sog. Sicherungsabtretung). Der Kreditgeber – meist ein Kreditinstitut – schließt zu diesem Zweck mit seinem Kreditnehmer einen (schuldrechtlichen) Sicherungsvertrag, der die Abtretung von Forderungen sicherungshalber zum Gegenstand hat. Dabei fungiert die Bank als Zessionar und der Kreditnehmer als Zedent.

Gesamtheitsübertragung

Forderungen können als Einzelforderung zur Kreditsicherung an Banken abgetreten werden. Das lohnt sich dann, wenn der Zedent über wenige große Einzelforderungen verfügt, die für die Kreditsicherung ausreichen. Kreditnehmende Firmen verfügen jedoch zumeist über einen umfangreichen Bestand an "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen", der als Kreditsicherheit nutzbar ist. Dann lohnt sich bei der Vielzahl der Einzelforderungen die Abtretung jeder einzelnen Forderung nicht. Hierfür hat vielmehr die Kautelarpraxis das Instrument der Gesamtheitsübertragung entwickelt. Bei der Gesamtheitsübertragung unterscheidet man zwischen Mantelzession und Globalzession. Beide Formen müssen den Bestimmtheitsgrundsatz erfüllen.

Mantelzession

Bei der Mantelzession werden bestimmte, gegenwärtig bestehende Forderungen übertragen, die in einem Forderungsverzeichnis konkret aufgelistet sind. Die Übergabe dieses Verzeichnisses an die Bank bewirkt das rechtswirksame Entstehen der Mantelzession (konstitutive Wirkung). Werden diese Forderungen beglichen, so muss der Zedent immer wieder neue Forderungen in aktuellen Forderungsverzeichnissen nachschieben, um den vereinbarten Mindestdeckungsbestand aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grunde sind bei der Mantelzession aktualisierte Debitorenlisten zu führen.

Globalzession

Im Gegensatz dazu können bei der Globalzession auch Forderungen übertragen werden, die zum Übertragungszeitpunkt noch nicht entstanden sind (sog. "Vorausabtretung" oder "Antizipation"). Hierbei werden von der Rechtsprechung des BGH erhöhte Anforderungen an die Bestimmbarkeit gestellt, damit eindeutig feststeht, welche Forderung im Zeitpunkt ihres Entstehens genau an die Bank abgetreten werden soll. Diese Forderungen müssen hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein; die abzutretende Forderung muss deshalb nach Rechtsgrund, Gegenstand, Höhe und Schuldner zumindest individualisierbar sein. Die im Rahmen der Globalzession abgetretenen Forderungen werden wiederum in einem Forderungsverzeichnis aufgelistet, das jedoch lediglich rechtsbekundenden (deklaratorischen) Kontroll-Charakter entfaltet. Die Rechtswirkung der Globalzession tritt mit dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt jeder einzelnen Forderung ein. Werden Forderungen beglichen, so werden diese unmittelbar durch eine neu entstandene Forderung ersetzt.

Einschränkungen

Zum Schutz des Forderungsschuldners bleiben Einwendungen und Einreden, die ihm schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, bestehen (§ 404 BGB). Rechtshandlungen, die in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger vorgenommen wurden (Erfüllung, Stundung) bleiben wirksam (§ 407 Abs.1 BGB).
  • Abtretungsverbot:
Forderungen können nicht abgetreten werden, wenn die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger erbracht werden kann, wenn zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 399 BGB) oder wenn die Forderung unpfändbar ist (§ 400 BGB). Wenn jedoch das der Forderung zugrunde liegende Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, gilt § 354a HGB, wobei die Abtretung wirksam bleibt.
Als problematisch erweist sich die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Nach der sog. Vertragsbruchtheorie und Rechtsprechung des BGH ist die Globalzession sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie den Kreditnehmer dazu verleitet, unter Vereinbarung eines branchenüblichen, verlängerten Eigentumsvorbehaltes erworbene Waren weiterzuveräußern, obwohl er die daraus entstehende Forderung nicht wie vereinbart an den Vorbehaltsverkäufer abtreten kann, weil dies auch durch die Globalzession von ihm verlangt wird[1]. Die Sittenwidrigkeit entfällt jedoch bei der Vereinbarung einer sog. dinglichen Teilverzichtsklausel[2]. Eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel reicht hingegen nach herrschender Meinung nicht aus[3].
  • Insolvenzfestigkeit:
Zur Rechtsunsicherheit haben viele unterinstanzliche Gerichtsurteile beigetragen, durch die das Instrument der Globalzession als nicht mehr insolvenzfest zu qualifizieren war. Insolvenzfestigkeit ist jedoch die Haupteigenschaft aller Kreditsicherheiten. Dazu ist erforderlich, dass die Globalzession als kongruente Sicherheit im Sinne des (§ 130 InsO) klassifiziert wird. Mehrere Oberlandesgerichte hatten dies zunächst verneint[4]. Der BGH hat mit seinem Grundsatzurteil vom 29. November 2007 diese Rechtsunsicherheit beseitigt und klargestellt, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel als kongruente Deckung nach § 130 InsO anfechtbar sind[5]. Danach musste die Bank die aus ihrer Globalzession in der Krise ihres Kreditnehmers vereinnahmten Forderungen nicht dem Insolvenzverwalter herausgeben.

Sonderformen der Abtretung

  • Inkassozession ist eine Abtretung zur Einziehung. Der Gläubiger will seine Forderung nicht selbst einziehen, sondern überträgt sie beispielsweise einem Inkassobüro als Zessionar. Dieser Zessionar macht sie nun im eigenen Namen, aber eben auf Rechnung des Zedenten geltend. Da die Forderung „wirtschaftlich“ beim Zedenten verbleibt, handelt es sich auch hier um eine Form der Treuhand.
  • Durch Factoring werden Unternehmensforderungen entweder nur zum Inkasso eingezogen oder vom Factor (Zessionar) gekauft. Das Factoring beinhaltet neben den Elementen der Abtretung (und des Kaufs von Forderungen) auch die des Auftrags und des Kredites. Es ist insbesondere im Exportgeschäft von Bedeutung.
  • Blankozession wird bei Rektapapieren die Übertragungsform bezeichnet, bei der der Zessionar zunächst nicht namentlich benannt wird, aber der Empfänger ermächtigt ist, sich selbst oder einen Dritten als Zessionar zu bestimmen[6]. Durch diese Form der Zession werden Rektapapiere wie „technische“ Inhaberpapiere behandelt; die Rechte aus diesen Urkunden können also durch bloße Einigung und Übergabe der Urkunde übertragen werden. Erst hierdurch werden Rektapapiere, wie etwa vinkulierte Namensaktien, börsentechnisch lieferbar, wenn die letzte Übertragung – und nur diese – durch eine Blankozession ausgedrückt ist[7]. Die zivilrechtliche Einordnung einer Blankozession ist in der Literatur umstritten[8]. Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt der Zedent einer Blankozession Forderungsinhaber, bis der letztlich erwerbende Zessionar die Abtretung angenommen hat[9]. In diesem Falle ging es im Verfahren der Konkursanfechtung um die Übertragung einer Briefgrundschuld mittels Blankozession. Hier sollte es auf den Zeitpunkt der Ausfüllung dieser Blankozession ankommen. Flume geht indes davon aus, dass bei Blankozessionen ohne Schriftformerfordernis im Zeitpunkt der Blankozession die Forderung auf den Partner des Zedenten übergeht[10]. Die Bestimmung des neuen Gläubigers muss jedenfalls vor Erfüllung der Verpflichtung erfolgt sein. Hierdurch wird vermieden, dass es Rechte gibt, die ohne Rechtsträger gewissermaßen „in der Schwebe“ wären. In der Schweiz wird eine Blankozession nach Art. 165 Abs. 1 OR für zulässig erachtet.
  • Die Legalzession ist ein gesetzlich vorgegebener Forderungsübergang. Das Gesetz verlangt dabei in genau erwähnten Einzelfällen, dass ein Forderungsübergang stattzufinden hat, ohne dass es eines vertraglichen Forderungsübergangs bedarf. So geht die durch Bürgschaft gesicherte Forderung auf den Bürgen über, sobald dieser aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen wird und zahlt (§ 774 Abs. 1 BGB).

Literatur

Horst Eidenmüller: Die Dogmatik der Zession vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP). 204. Bd., 2004, S. 457–501.

Weblinks

Belege

  1. BGH NJW 1959, 1533
  2. BGH NJW 1974, 942, 943
  3. BGH NJW 1979, 365, 366
  4. so OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. April 2005 – Az 14 U 200/03 und OLG München, Urteil vom 8. Juni 2006, ZIP 2006, 2277
  5. BGH, Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 30/07, http://lexetius.com/2007,3878
  6. Wolfgang Fikentscher, Schuldrecht, 1965, S. 352
  7. Deutsche Börse AG, Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen vom 1. Juni 2007, S. 17
  8. Werner Flume, BGB Allgemeiner Teil, Das Rechtsgeschäft Band 2, 1992, S. 254 ff.
  9. BGHZ 22, 128, 132
  10. Wener Flume, a.a.O., S. 256
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