Bundesfernstraße

Bundesfernstraße

Das deutsche Straßensystem wird grundsätzlich nach verschiedenen Kriterien unterteilt.

Inhaltsverzeichnis

Straßenverkehrsordnung

Autobahn

Zeichen 330: Autobahn

Die Kennzeichnung der Autobahnen erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.

Für PKW und Motorräder existiert in Deutschland keine Höchstgeschwindigkeit, sondern nur eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.; für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h; für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h; für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die gesondert hierfür zugelassen sind, 100 km/h.

Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mindestens 60 km/h fahren können (Bauartgeschwindigkeit) und schneller als 60 km/h fahren dürfen. Mit Fahrrädern, Motorfahrrädern, Microcars (vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen), Fuhrwerken oder auch zu Fuß dürfen Autobahnen nicht benutzt werden. Abschleppen ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt. Auf Autobahnen darf innerorts auch schneller als 50 km/h gefahren werden.

Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind in der Regel auch Bundesautobahnen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und umgekehrt. Es kann jedoch Abweichungen geben; solche Strecken unterliegen dann z. B. nicht der LKW-Maut.

Autobahnen sind immer kreuzungsfrei, d. h. der Verkehr wird generell durch Auffahrten auf die Straße und durch Abfahrten von der Autobahn geleitet.

Kraftfahrstraße

Zeichen 331: Kraftfahrstraße

Kraftfahrstraßen dürfen ebenfalls nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mindestens 60 km/h fahren können (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) und schneller als 60 km/h fahren dürfen.

Auf Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gelten die gleichen Höchstgeschwindigkeiten wie auf Autobahnen. Ferner gelten diese für Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung.

Andernfalls gelten auf ihnen die gleichen Geschwindigkeiten wie auf nicht besonders gekennzeichneten Straßen.

Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften

Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h; für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h; für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Auf Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, sowie auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, gilt statt der Beschränkung für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Kraftfahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sofern nicht durch das Vorschriftzeichen „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ eine größere oder kleinere Höchstgeschwindigkeit zugelassen wird. Auf Autobahnen darf auch innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden (§18(5) Straßenverkehrs-Ordnung).

Straßenbaulastträger

Bundesfernstraßen

Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind laut Bundesfernstraßengesetz (FStrG) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Es wird zwischen Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten unterschieden.

Die Baulast für Bundesfernstraßen liegt (abgesehen von den unter Bundesstraßen genannten Ausnahmen bei Ortsdurchfahrten) beim Bund.

Bundesautobahnen

Bundesautobahnen sind laut FStrG Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

Bundesautobahnen sind in der Regel auch als Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgeschildert; Ausnahmen gibt es aber beispielsweise bei Strecken, bei denen bisher nur eine Richtungsfahrbahn fertiggestellt werden konnte und die daher temporär wie eine Bundesstraße beschildert wurden. Für solche Strecken gilt dann dennoch die LKW-Mautpflicht; dies wird durch ein entsprechendes Zeichen gekennzeichnet.

Bundesstraßen

Andere Bundesfernstraßen sind Bundesstraßen. Bundesstraßen können einen ähnlichen Ausbauzustand wie Autobahnen haben, man spricht dann umgangssprachlich von gelben Autobahnen. Vereinzelt sind solche Straßen sogar mit blauen Schildern als Autobahn ausgeschildert (z. B. die B 13/A 995).

Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (aber nicht Bundesautobahnen) liegt die Baulast bei der entsprechenden Gemeinde, wenn diese mehr als 80.000 Einwohner hat. Mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde kann die Baulast jedoch bei der Gemeinde verbleiben, wenn diese unter eine Einwohnerzahl von 80.000 fällt. Außerdem können Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr die Baulast übertragen wird.

Bundesstraßen werden mit einem 'B' und einer Nummer (ggf. mit Zusatz) bezeichnet (z. B. B 2, B 15n).

Kilometer 2,0 an der L 262 in Landsweiler-Reden (Saar) (Landesstraße 2. Ordnung, entspricht den Kreisstraßen in anderen Bundesländern)

Landesstraßen/Staatsstraßen

Für Landesstraßen bzw. – in den Freistaaten Bayern und Sachsen Staatsstraßen – liegt die Straßenbaulast bei den jeweiligen Bundesländern. Sie bilden innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz und dienen überwiegend dem überregionalen Verkehr. Rechtsgrundlage sind landesrechtliche Vorschriften.

Landesstraßen werden mit ‚L‘ und einer Nummer (gegebenenfalls mit Zusatz) bezeichnet (z. B. L 1234). Staatsstraßen werden in Bayern mit ‚St‘ und einer Nummer (z. B. St 2580), in Sachsen mit ‚S‘ und einer Nummer (z. B. S 123) bezeichnet.

Kreisstraßen

Für Kreisstraßen liegt die Straßenbaulast bei dem jeweiligen Landkreis. Sie dienen überwiegend dem Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen. Rechtsgrundlage sind landesrechtliche Vorschriften.

Kreisstraßen werden in vielen Ländern mit ‚K‘ und einer Nummer bezeichnet (z. B. K 6012), in einigen Bundesländern mit dem entsprechenden Kfz-Kennzeichen (gegebenenfalls gefolgt von ‚s‘ für (kreisfreie) Stadt) und einer Nummer bezeichnet (z. B. M 123, EBE 1).

Gemeindestraßen

Für Gemeindestraßen liegt die Straßenbaulast bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Sie dienen überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde (Ortsstraßen) oder zwischen benachbarten Gemeinden (Gemeindeverbindungsstraßen). Rechtsgrundlage sind landesrechtliche Vorschriften.

Sonstige öffentliche Straßen

Daneben können auch Feld- und Waldwege, Eigentümerwege usw. für den öffentlichen Verkehr freigegeben sein.

Nach der Kategorie

Die Straßenkategorie dient vor allem der Bestimmung von Planungsparametern. Die Einteilung erfolgt nach:

  • Kategoriengruppen (‚A‘ bis ‚E‘) und
  • Verbindungsfunktionsstufen (‚I‘ bis ‚VI‘).

Europastraßen

Europastraße 31

Bei den Europastraßen handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Netz von Fernstraßen. Sie bilden keine eigene Straßengattung, sondern verwenden lediglich eine zusätzliche Nummerierung, die die Orientierung erleichtern soll. Europastraßen sind in der Regel Bundesautobahnen, seltener Bundesstraßen.

Siehe auch

Liste der Europastraßen, Themenliste Straßenbau


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