Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung
Basisdaten
Titel: Bundesnotarordnung
Abkürzung: BNotO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht
Fundstellennachweis: 303-1
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Februar 1937
(RGBl. I S. 191)
Inkrafttreten am: 1. März 1937
Neubekanntmachung vom: 24. Februar 1961
(BGBl. I S. 97)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom
22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2255)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Dezember 2010
(Art. 10 G vom
22. Dezember 2010)
GESTA: C042
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Titelseite des Reichsgesetzblatts Teil I vom 15. Februar 1937 mit der Reichsnotarordnung, der ursprünglichen Fassung der heutigen Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung regelt bundeseinheitlich die Amtstätigkeit der Notare und enthält gesetzliche Bestimmungen über die Bestellung zum Notar, die Amtsausübung, die notariellen Pflichten, die Regelungen bei Abwesenheit und Verhinderung eines Notars, zu Notarvertretern und Notariatsverwaltern (früher Notarverweser), ferner über die Einrichtung und die Aufgaben der Bundesnotarkammer bzw. der Ländernotarkammern sowie das Disziplinarverfahren bei Notaren.

Wegen der besonderen Gestaltung des Notariats im früheren Baden gilt die BNotO gemäß § 115 Satz 1 BNotO nicht im OLG-Bezirk Karlsruhe.

Da der Notar Amtsbefugnisse ausübt, sieht § 19 BNotO einen eigenen Amtshaftungsanspruch für fehlerhafte Tätigkeiten/ Unterlassungen des Notars vor. Diese Notarhaftung umfasst sowohl Schäden, die durch fahrlässiges Handeln des Notars verursacht wurden, als auch Schäden, die auf vorsätzlichem Handeln des Notars beruhen. Jedoch ist der Amtshaftungsanspruch bei fahrlässig verursachten Schäden im Regelfall subsidiär gegenüber vorrangigen Ansprüchen, z.B. solchen, die eine Berufshaftpflichtversicherung des Notars abdeckt, oder Ansprüchen gegen andere Verursacher.

Eine wichtige Amtspflicht der Notare ist in § 32 BNotO geregelt. Notare haben nach § 32 BNotO das Bundesgesetzblatt, das Gesetz- und Verordnungsblatt des betreffenden Bundeslandes des Sitzes des Notariats und das Mitteilungsblatt der Landesjustizverwaltung „zu halten“. Ursprünglich waren damit der Bezug und die Verfügbarkeit der Papierausgaben der genannten Verkündungsblätter gemeint. Im Jahr 2003 hat die Bundesnotarkammer in einem Rundschreiben aber bereits festgelegt, dass auch der elektronische Bezug der entsprechenden Verkündungsblätter den Anforderungen des § 32 BNotO genügen kann, wenn gewährleistet ist, dass die Verkündungsblätter vom Notar abgespeichert und in elektronischer Form dauerhaft verfügbar gehalten werden können.

Die Regelung des § 5 BNotO, wonach ein Notar in Deutschland deutscher Staatsbürger sein muss, wurde am 24. Mai 2011 vom EuGH für rechtswidrig erklärt [1].

Einzelnachweise

  1. Mitteilung der Bundesnotarkammer

Literatur

  • Schippel / Bracker, Bundesnotarordnung (BNotO). Kommentar, 9. Auflage, München 2011, Verlag Vahlen, ISBN 978-3-8006-3802-4
  • Herbert Arndt / Klaus Lerch / Gerd Sandkühler, Bundesnotarordnung (BNotO). Kommentar, 6.Auflage, Köln 2008, Verlag Heymanns, ISBN 978-3-452-26338-4
  • Helmut Weingärtner (Hrsg.), Notarrecht, 9.Auflage, Köln 2009, Verlag Heymanns, ISBN 978-3-452-26926-3
  • Hans Gerhard Ganter, Christian Hertel, Heinz Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 1.Auflage, 2009, Verlag LexisNexis, ISBN 978-3-896-55440-6

Weblinks

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