Bundeswaldgesetz

Bundeswaldgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und der Förderung der Forstwirtschaft
Kurztitel: Bundeswaldgesetz
Abkürzung: BWaldG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 790-18
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Mai 1975
(BGBl. I S. 1037)
Inkrafttreten am: 8. Mai 1975
Neubekanntmachung vom: 26. August 1985
(BGBl. I S. 1756)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 31. Juli 2010
(BGBl. I S. 1050)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
6. August 2010
(Art. 2 ÄndG vom 31. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist insbesondere für den Zweck erlassen worden, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Infolge des Bundeswaldgesetzes wurden in den Ländern entsprechend Landeswaldgesetze erlassen.

Weblinks

  • Bundeswaldgesetz (Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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