Buszug

Buszug
Trolleybus mit Anhänger in Luzern

Busanhänger sind Anhänger, die an einen Omnibus oder Oberleitungsbus angehängt werden. Bei Reisebussen sind dies häufig Gepäckanhänger, wozu auch Anhänger für Fahrräder oder Wintersportausrüstung gehören.

Im juristischen Sprachgebrauch sind Busanhänger jedoch Personenanhänger, die dem Transport von zusätzlichen Fahrgästen dienen. Neuere Bezeichnungen für das Gespann aus Omnibus und Personenanhänger sind Buszug oder Maxitrain bzw. Miditrain [1] bei der Verwendung mit Midibussen. Beleuchtung, Türsteuerung und Heizung des Anhängers werden vom Zugfahrzeug aus versorgt. Die neuartigen Buszüge bieten Platz für bis zu 200 Fahrgäste, für Einsatz auf nichtöffentlichem Verkehrsraum wie Flughäfen und Werksgelände sogar 250.

Inhaltsverzeichnis

Busanhänger in der Schweiz

In der Schweiz fahren Omnibusse mit Personenanhänger in mehreren Städten, beispielsweise hinter Trolleybussen (Oberleitungsbussen) in Luzern und Lausanne, oder ohne Oberleitung in Zug auf den Linien 1 (Zug - Unterägeri - Oberägeri) und 2 (Zug - Menzingen - Kreuzegg).
In den 1950er und 1960er Jahren führten die Buszüge in Zug zum Teil noch zusätzlich einen zweiachsigen Gepäckanhänger mit. In der heutigen Zeit wird teilweise ein einachsiger Fahrradanhänger an den Busanhänger gekuppelt. Ein Schweizer Hersteller für Busanhänger zur Personenbeförderung ist die Carrosserie Hess.

Busanhänger in Deutschland

Minibus mit Anhänger für Touristen 1969

Seit dem 1. Juli 1960 ist gemäß StVZO in der Bundesrepublik Deutschland die Beförderung von Personen im Anhänger untersagt. Ab diesem Zeitpunkt sind Anhänger zur Personenbeförderung nicht mehr zulassungsfähig. Grund für die Änderung der StVZO war eine auf den Lkw-Bereich gemünzte Änderung der Längenverordnungen für Kraftfahrzeug-Gespanne. Hinzu kam noch die Umstellung auf Einmannbetrieb bei den Verkehrsbetrieben. Die betriebenen Gespanne wurden in ihrer Kapazität, Wartung und Unterhalt von neuen Entwicklungen wie dem Gelenkzug überholt.

In der DDR gab es keine vergleichbaren gesetzlichen Einschränkungen; Anhängerzüge waren noch nach 1975 vereinzelt im Betrieb (z. B. im VEB Kraftverkehr Jena). Dort kam das "Aus" für diese Züge durch den fortgeschrittenen Verschleiß der als Zugfahrzeuge geeigneten Busse; entsprechende Neufahrzeuge wurden von der Industrie nicht angeboten.

Nostalgiefahrzeuge

Einige Verkehrsunternehmen haben noch Anhängerzüge aus den 1950er und 60er Jahren als Traditionsfahrzeuge im Bestand, die aber keine Fahrgäste im Anhänger befördern dürfen.

Miditrain der Firma Rübenacker in Nagold

Versuche mit Ausnahmegenehmigungen

In einigen Busbetrieben werden seit Frühjahr 2007 [2] Buszüge eingesetzt. Der Einsatz ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung von §32a STVZO gem. §70 STVZO möglich. Der Ausnahmegenehmigung kann vom zuständigen Verkehrsministerium des jeweiligen Bundeslandes erteilt werden. Je nach Modell ist aufgrund der Gesamtlänge des Gespanns gegebenenfalls zudem eine Erlaubnis nach 29 StVO erforderlich. [3]

Busanhänger in Österreich

In Österreich waren Busanhänger bis in die 1960er Jahre üblich, wurden danach jedoch nicht verboten, sondern kamen mehr oder weniger aus der Mode und wurden in der Regel durch Gelenkbusse abgelöst. Seit einigen Jahren werden von einigen Verkehrsbetrieben jedoch wieder Busanhänger eingesetzt, vor allem in der Hauptverkehrszeit. Hier hat sich gezeigt, dass Busanhänger in der Anschaffung günstiger als Gelenkbusse sind. Es ist abzusehen, dass im Lauf der nächsten Jahre Busanhänger wieder fester Bestandteil des Straßenbildes in Österreich werden.

Postbus betreibt im Jahre 2007 sechs Buszüge mit Busanhänger „Carrosserie Hess“ in Innsbruck und zwei Busanhänger in Salzburg. Der Prüfungbetrieb begann im Jahre 2003, die Legislative war im Jahre 2005 angepasst. [4]

Busanhänger in der Tschechoslowakei

Busanhänger Jelcz P-01E in Tschechien
Tschechischer Busanhänger Karosa B 40 in Brno

In der Tschechoslowakei waren Busanhänger in den 1960er Jahren üblich.

In Tschechien [5] und der Slowakei sind Busanhänger jetzt untersagt.

Vor- und Nachteile

Wirtschaftlichkeit

Verkehrsunternehmen können einen wirtschaftlichen Vorteil durch Buskonzepte erlangen, die flexibel auf stark schwankende Passagieraufkommen reagieren können, wobei statt zwei Bussen mit zwei Fahrern nur noch ein Buszug mit einem Fahrer eingesetzt werden kann. Der Vorteil des Personenanhängers besteht also darin, dass eine große Anzahl von Passagieren mit nur einem Fahrer befördert werden kann, außerhalb der Hauptverkehrszeiten der Anhänger aber abgehängt wird und das Zugfahrzeug bei geringerem Kraftstoffverbrauch solo fährt.

Personalbelastung

Im Vergleich mit dem Einzelfahrzeug kommen auf den Fahrer eines Buszuges diese zusätzlichen Aufgaben zu:

  • An- und Abkoppeln des Anhängers einschließlich pneumatischer, elektrischer und heiztechnischer Verbindungen
  • Monitorüberwachung der Anhängertüren an Haltestellen
  • Monitorüberwachung des Zwischenraums zwischen den Fahrzeugen bei jedem Anfahren, um ein Mitschleifen von unvorsichtigen Fußgängern zu vermeiden
  • Monitorüberwachung des Anhänger-Fahrgastraums während der Fahrt (Vandalismus, Belästigungen, etc.)

Vor 1960 hatten Omnibushänger einen Zweimannbetrieb, wobei der zweite Mann im Anhänger einige dieser Aufgaben innehatte.

Das subjektive Sicherheitsgefühl im Anhänger könnte gemindert sein, da kein Rufkontakt mit dem Fahrer möglich ist. Der Blick in den Überwachungsmonitor dürfte bei anspruchsvoller Fahrtstrecke für den Fahrer eher selten möglich sein.

Der Buszug als Verkehrsteilnehmer

Das Zugfahrzeug muss der Aufgabe entsprechend genug Leistung aufweisen, und Anhänger sind auf starken Steigungen/Gefällstrecken nicht einsetzbar.

In Deutschland beträgt die zulässige Gesamtlänge 18,75 m. Die Buszüge werden mit Zuglängen von 23,05 m bzw. 25,76 m (für Einsatz auf Werksgeländen) gefertigt. Bereits am 21. Juli 1955 wurde in der 32. Sitzung im Kabinettsausschuss für Wirtschaft festgestellt, dass

  • Kraftomnibusse mit Anhängern für Personenbeförderung durch ihre Länge immer wieder Störungen des Verkehrsflusses verursachen. Bei einer weiteren Zunahme des Verkehrs könnten sie in den Städten nicht mehr zugelassen werden. [6]

Der Fahrzeugbestand hat sich von 1955 (5.374.960 Kfz) bis 2003 (53.655.835 Kfz) ungefähr verzehnfacht [7], so dass die damaligen Argumente ihre Aktualität nicht eingebüßt haben.

Züge mit Omnibusanhänger dürfen gemäß § 18 Absatz5 der StVO nicht schneller als 60 km/h fahren [8], so dass durch die langsame Fahrt weitere Verkehrsbehinderungen, insbesondere auf Stadtautobahnen und Schnellwegen, zu erwarten wären.

Aktueller Einsatz in Deutschland und Luxemburg

Seit etwa 2006 werden in verschiedenen Städten mit Ausnahmegenehmigung Busanhänger zugelassen und wieder im Linienbetrieb eingesetzt. Die Wolfsburger Verkehrs GmbH (WVG) setzt auf einigen Linien wieder Busanhänger ein, das Gespann hat dann eine Länge von insgesamt 24 Metern. Seit August 2003 setzt die Pinneberger Verkehrsgesellschaft (PVG) im Hamburger Hafen auf der Linie 256 (Steinwerder, Elbtunnel - (S) Veddel) den ersten Kleinbusanhänger zur Fahrgastbeförderung in Deutschland ein. Maxitrain werden von der RSV in Reutlingen betrieben, drei Miditrain- und drei Maxitrain-Züge setzt auch die Firma Rübenacker in Nagold ein. Seit dem 26. Juni 2006 verkehrt ein Bus mit Anhänger auf der Linie 118 zwischen Trier und Luxemburg (Stadt). Seit Dezember 2008 fahren bei den Ludwigsburger Verkehrslinien (LVL) zwei Maxitrains, die je nach Fahrgastaufkommen (z.B. Schülerverkehr, Nachtbusverkehr nach Großveranstaltungen) flexibel eingesetzt werden.

Weblinks

Referenzen

  1. Maxi- und Miditrain sind Bezeichnungen der Firma Göppel BusAugsburg/Ehrenhain
  2. http://www.wupper-sieg-bus.de/listen/huettebraeucker.htm
  3. http://www.goeppel-bus.de/index.php?id=328
  4. Bus and trailer - current in Innsbruck (en)/ Autobus s vlekem - v Innsbrucku opět běžná praxe (cz), BUSportal.cz, 24. 1. 2007
  5. Verordnung 341/2002 Sb., o schvalování technické způsobilosti a o technických podmínkách provozu vozidel na pozemních komunikacích, § 14, Abs. 11: „Anhänger dürfen nicht zur Personenbeförderung angewendet werden.“
  6. http://www.bundesarchiv.de/cocoon/barch/1000/x/x1954e/kap1_2/kap2_33/para3_1.html
  7. http://daten.clearingstelle-verkehr.de/217/01/24_shell_pkw_studie_2004.pdf
  8. http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_18.php

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