BörsG

BörsG

Das deutsche Börsengesetz (BörsG) ist ein Gesetz zur Regelung des geschäftlichen Verkehrs an der Börse. Das Börsengesetz gilt nur für die Börsen, die als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden, und sowohl für Wertpapier als auch Warenbörsen. Aufgrund dessen hat das Börsengesetz eher verwaltungsrechtlich als handelsrechtlichen Charakter, auch wenn die Börsen in Trägerschaft von Aktiengesellschaften stehen und die Börsengeschäfte privatrechtlich ausgestaltet sind.

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 1. November 2007 das Börsengesetz durch eine neue Fassung ersetzt.

Basisdaten
Titel: Börsengesetz
Abkürzung: BörsG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
FNA: 4110-8 / 4110-10
Ursprüngliche Fassung vom: 22. Juni 1896
(RGBl. S. 157)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1897
Neubekanntmachung vom: 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010)
Letzte Neufassung vom: Art. 2 G vom 16. Juli 2007
(BGBl. I 1330, 1351)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2007
Letzte Änderung durch: Art. 3a G vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 607, 620)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. März 2009
(Art. 11 G vom 20. März 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Ähnlich wie Messen sollen an Börsen regelmäßig Kaufleute am gleichen Ort zusammenkommen, wobei eine Vielzahl von Transaktionen von (abwesenden) Waren, Devisen und Wertpapieren stattfindet.

Auf die immens gestiegene Bedeutung der Börsengeschäfte für die Volkswirtschaft hat der Gesetzgeber, auch im Hinblick auf die Gestaltung eines europäischen Marktes, seit Mitte der 1980er Jahre durch umfangreiche Änderungen am Börsengesetz reagiert.

Regelungsgehalt

Das Börsengesetz befasst sich zunächst mit der Errichtung und der Aufsicht über die Börsen (§ 1 BörsG). Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung, sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, als die die oberste Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium) fungiert.

Der Börse obliegt es, eine Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG) zu betreiben und einen Börsenrat (§ 12 BörsG) zu bilden. Für die laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsführung zu bestellen. Dem Börsenrat obliegt es ferner, eine Börsenordnung zu erlassen.

Nach § 24 BörsG wird der Börsenpreis ermittelt.

Zulassung / Zulassungspflichten

Die §§ 27 ff. BörsG behandeln Zulassungspflichten für Skontroführer und Wertpapiere und deren Emittenten. Insbesondere § 44 BörsG bietet für unrichtige Börsenprospekte im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes eine Haftungsgrundlage. Dabei sind jedoch § 45 – § 47 BörsG zu beachten. Weitere Zulassungsvorschriften für Wertpapiere sind in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) geregelt.

Strafvorschriften

Nach § 49 Börsengesetz wird "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder […] mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet". Das Börsengesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht. Die Marktmanipulation ist nach §§ 38 Abs. 2, 39, 20a WpHG, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB strafbar.

Weitere Ordnungsvorschriften

Für andere Verstöße gegen das BörsG sind Bußgeldvorschriften erlassen (§ 50 BörsG). Übergangsregelungen finden sich in § 52 BörsG.

Weblinks

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