- Börsenordnung
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Die Börsenordnung ist eine öffentlich-rechtliche Satzung, die vom Börsenrat jeder Börse gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BörsG erlassen werden muss.
Inhaltsbestimmungen
Die Mindestinhalte werden nach § 16 BörsG bestimmt, wobei hier die Wertpapierbörse eine Sonderrolle einnimmt. Börsenusancen, AGB und andere Verhaltensregeln können, müssen aber nicht aufgenommen werden. Eine Gebührenordnung ist nicht in die Börsenordnung aufzunehmen. Sie ist gemäß § 17 BörsG selbstständig zu erlassen. Die Börsenordnung enthält regelmäßig auch Vorschriften zur Zulassung von Personen zum Besuch und Teilnahme an der Börse. Die Skontroführer können durch Regelungen der Börsenordnung gemäß § 20 Abs. 1 BörsG auch zur Sicherheitsleistung veranlasst werden.
Formell-rechtliches Verfahren
Da es sich bei der Börsenordnung um eine öffentlich-rechtliche Satzung einer nicht rechtsfähigen Anstalt (Börse) handelt, ist der Weg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 2 Abs. 4 BörsG eröffnet. Durch die Befugnis zu klagen und verklagt zu werden, gewinnt sie aber keine Vollrechtsfähigkeit.
Börsenaufsichtsbehörde
Die Börsenaufsichtsbehörde ist nach § 3 BörsG eine oberste Landesbehörde (in der Regel das jeweilige Wirtschaftsministerium) und nicht die BAFin, obwohl der Bund hier mittels konkurrierender Gesetzgebung eingreifen könnte, was teilweise rechtspolitisch gefordert wird. Angesichts der Schaffung eines einheitlichen europäischen Marktes erscheint eine europäische Börsenaufsicht eher wahrscheinlich.
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