- Abweichungsgesetzgebung
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Mit der Föderalismusreform wurde mit Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz (GG) die Abweichungsgesetzgebung eingeführt. Sie besagt, dass die Bundesländer von bestimmten Bundesregelungen der konkurrierenden Gesetzgebung abweichen können. Haben sowohl der Bund als auch ein Land eine entsprechende Rechtsnorm erlassen, gilt gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG das jeweils neuere der beiden Gesetze.
Gegenstand der Abweichungsgesetzgebung
Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG fallen folgende Rechtsgebiete unter die Abweichungskompetenz der Länder:
- Jagdwesen (ohne Jagdscheine)
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Bodenverteilung
- Raumordnung
- Wasserhaushalt (ohne stoff- und anlagenbezogene Regelungen)
- Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse
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