- Actio redhibitoria
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Die actio redhibitoria (dt. Wandelung) war ein Klage des römischen Rechtes für das Rückgängigmachen des Kaufes von fehlerhaften Sklaven und Zugtieren auf dem Markt gegen Erstattung des Kaufpreises.
Diese actio war schon zur Zeit des Komödiendichters Plautus (ca. 250–184 v. Chr.) bekannt. Die Entwicklung beginnt mit der Stipulation: Der Verkäufer konnte für Sachmängel eine besondere Garantie durch Stipulation übernehmen. Der Umfang der Gewährleistung richtete sich nach der individuellen Stipulationsformel. Auf dem Gebiet des Marktkaufs führte diese gewohnheitsmäßige Übernahme der Gewährleistung zur Herausbildung der honorarrechtlichen actio redhibitoria. Die zuständigen Marktmagistrate, die kurulische Ädilen, erließen auf Grund der Sitte ein Edikt, das den Verkäufern auftrug, Fehler des Sklaven oder des Viehs öffentlich kundzutun (palam recte pronuntianto bzw dicunto). Fehler waren neben Krankheiten auch der Charakter, wie die Neigung zur Flucht. War der Fehler nicht offensichtlich[1] und wurde nicht dieser nicht angezeigt, gaben die Ädilen die actio redhibitoria auf Rückgabe des Sklaven binnen einer Frist von 6 Monaten oder die actio quanti minoris auf Minderung des Kaufpreises binnen eines Jahres. Der Käufer hatte zudem ein Anrecht auf die Stipulation der Gewährleistung. Fehlte die Stipulation, hatte der Käufer nur die actio redhibitoria oder die actio quanti minoris zu Verfügung. Unerheblich war, ob der Verkäufer den Fehler kannte. In den Digesten findet sich die actio redhibitoria im Buch XXI im 1. Kapitel: De aedilicio edicto et redhibitione et quanti minoris. Auf diesen Weg fand die actio redhibitoria in die Sachmängelgewährleistungsrechte der kontinentaleuropäischen Kodifikationen, wie beispielsweise in der Wandelung des § 462 BGB a. F., die „action rédhibitoire“ des Art. 1644 Code civil, die Wandlung des § 932 ABGB, sowie die "acción redhibitoria" des Art. 1484 ff. código civil, die Wandelung des Art. 205 OR.
Einzelnachweise
Quelle
Jörs/Kunkel/Wenger, Römisches Privatrecht, 3. Aufl. Berlin 1949, S. 234f..
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