- Edikt
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Ein Edikt (von lat. edicere, verkündigen) bezeichnet im römischen Recht öffentliche Erklärungen des Magistrats, besonders die der Prätoren zu Grundsätzen der Anwendung des Rechts (Rechtsschutzverheißung) während ihrer Amtszeit. Später wurden damit auch Gesetze des Kaisers bezeichnet.
In der Neuzeit steht der Begriff
- vor allem für Gesetze französischer Könige, die einen einzelnen Gegenstand regeln (Gegensatz zu Ordonnanz),
- in der Rechtssprache jedoch auch für öffentliche Bekanntmachungen (im Gegensatz zu Verständigungen, die nur Verfahrensbeteiligten zugehen).
Wichtige Beispiele:
- Toleranzedikt von Nikomedia
- Toleranzedikt von Mailand
- Edikt contra Origenem
- Wormser Edikt
- Edikt von Villers-Cotterêts
- Edikt von Nantes
- Edikt von Fontainebleau
- Edikt von Potsdam
- Restitutionsedikt
Literatur
- Theodor Kipp: Edictum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band V,2, Stuttgart 1905, Sp. 1940–1948 (Römisches Recht).
Siehe auch
- Rechtswesen im antiken Rom
- Edikte des Ashoka (Indien, 3. Jahrhundert v. Chr.) – in rechtlich übertragenem Sinne
- Pragmatische Sanktion, besonders feierliches Edikt
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