- Artikel 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR
-
Artikel 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR wurde am 25. Februar 1927 erlassen und mehrere Male revidiert. Auf der Basis des Artikels sollten Personen mit konterrevolutionären Aktivitäten bestraft werden.
Der Paragraph definierte, wer als Feind der Arbeiterklasse galt. Diese wurden unterteilt in Verräter und Saboteure. Artikel 58 war ein so genannter Gummiparagraph, seine einzelnen Bestimmungen waren weit auslegbar.
Inhalt
Artikel 58.1: Vaterlandsverrat, d. h. Handlungen, begangen von Bürgern der UdSSR zum Nachteil der militärischen Macht der UdSSR, ihrer staatlichen Unabhängigkeit oder der Unantastbarkeit ihres Gebiets, wie Spionage, Preisgabe eines militärischen oder Staatsgeheimnisses, Überlaufen zum Feind, Flucht ins Ausland ...
Artikel 58.2: Bewaffneter Aufstand oder Eindringen von bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet in gegenrevolutionärer Absicht, Ergreifung der zentralen oder örtlichen Gewalt in der gleichen und insbesondere der Absicht, von der Union der SSR und der einzelnen Unionsrepublik irgendeinen ihrer Gebietsteile gewaltsam abzutrennen oder die von der Union der SSR mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Verträge aufzuheben ...
[...]
Artikel 58.6: Spionage, d. h. Weitergabe, Entwendung oder Zwecks Weitergabe vorgenommene Sammlung von Nachrichten, die sich ihrem Inhalt nach als ein besonders schutzwürdiges Staatsgeheimnis darstellen, zugunsten ausländischer Staaten, gegenrevolutionärer Organisationen oder Privatpersonen ...
[...]
Artikel 58.8: Begehung terroristischer Handlungen gegen Vertreter der Sowjetmacht oder Funktionäre revolutionärer Organisationen der Arbeiter und Bauern sowie Teilnahme auch einer gegenrevolutionären Organisation nicht angehöriger Personen an der Ausführung solcher Handlungen ...
Artikel 58.9: In gegenrevolutionärer Absicht mittels Sprengung, Brandstiftung oder auf andere Weise begangene Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen oder sonstigen Verkehrswegen und -mitteln, von nationalen Nachrichtenmitteln, Wasserleitungen, öffentlichen Depots oder sonstigen zum staatlichen öffentlichen Vermögen ...
Artikel 58.10: Propaganda oder Agitation, die zu Sturz, Unterhöhlung oder Schwächung der Sowjetherrschaft oder zur Begehung einzelner gegenrevolutionärer Verbrechen (Art. 582-589 dieses Gesetzbuches) auffordern, sowie Verbreitung, Herstellung oder Aufbewahrung von Schriften gleichen Inhalts ...
Artikel 58.11: Auf die Vorbereitung oder Begehung der in diesem Kapitel vorgesehenen Verbrechen gerichtete organisatorische Tätigkeit jeglicher Art sowie Teilnahme an einer Organisation, die zur Vorbereitung oder Begehung eines in diesem Kapitel vorgesehenen Verbrechens gebildet worden ist ...
Artikel 58.12: Nichtanzeige eines in Vorbereitung befindlichen oder vollendeten gegenrevolutionären Verbrechens, von dem man auf glaubwürdige Weise Kenntnis erlangt hat ...
Artikel 58.13: Aktive Handlungen und aktiver Kampf gegen die Arbeiterklasse und die revolutionäre Bewegung, ausgeführt auf verantwortlichem Posten oder im Geheimdienst (Agentur) während des zaristischen Regimes oder bei gegenrevolutionären Regierungen während des Bürgerkrieges ...
Artikel 58.14: Gegenrevolutionäre Sabotage, d. h. bewußte Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen oder deren vorsätzlich unzulängliche Erfüllung in der speziellen Absicht, die Macht der Regierung und das Funktionieren des Staatsapparates zu beeinträchtigen ...
Strafen
Die vorgesehenen Strafen reichten von der teilweisen oder vollständigen Einziehung des Vermögens über mehrjährige oder lebenslange Gefängnisstrafe und Verbannung bis hin zur Todesstrafe. All diese Strafmaßnahmen wurden als „Maßnahmen des sozialen Schutzes bezeichnet“, das heißt, sie zielten auf den Schutz des sozialistischen Gesellschaftsordnung.
Quelle
- Alexander Solschenizyn: Der Archipel GULAG, Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main, 31. Auflage, 1974, DNB-Link
- Artikel 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR, PDF-Dokument
- Der SPIEGEL 40/1967 - Artikel 58
Kategorien:- 1927
- Sowjetunion
- Historische Rechtsquelle
- Großer Terror (Sowjetunion)
Wikimedia Foundation.