- Aufhebungsklage
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Die Aufhebungsklage gem. §42 I VwGO dient der Rechtsdurchsetzung gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Das Gericht hebt durch rechtskräftiges Urteil einen Verwaltungsakt einer Behörde auf und erzeugt damit dessen Nichtigkeit. Notwendig wird das Institut der Aufhebungsklage dadurch, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur in begrenzten Fällen automatisch nichtig ist (§§43 ff. VwVfG)
Im Vorfeld der Aufhebungsklage kann ein Vorverfahren gemäß §68 VwGO (Widerspruchsverfahren) notwendig sein. Dieses ist aber in vielen Fällen in den meisten Bundesländern (z.B. Bayern) hinfällig.
Siehe auch Versagungsgegenklage.
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