- Versagungsgegenklage
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Die Versagungsgegenklage ist eine Variante der Verpflichtungsklage nach dem deutschen Verwaltungsprozessrecht. Ziel der Klage ist die Verurteilung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes.
Die Versagungsgegenklage ist dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes durch einen ablehnenden Bescheid beantwortet hat. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des ablehnenden Verwaltungsaktes. Vor Klageerhebung kann ein Widerspruchsverfahren Vorverfahren erforderlich sein. In einigen Bundesländern (z.B. Bayern) ist dieses in vielen Fällen jedoch hinfällig. Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, dann ist die Versagungsgegenklage zulässig.
Wird die Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes verurteilt, entfaltet dieser eine kassatorische Wirkung. Der zuerst erlassene, ablehnende Verwaltungsakt verliert dadurch an Rechtskraft.
Die andere Variante der Verpflichtungsklage ist die Untätigkeitsklage, die dann geboten ist, wenn die Behörde auf den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gar nicht reagiert.
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