Verwaltungsprozessrecht (Deutschland)

Verwaltungsprozessrecht (Deutschland)

Als Verwaltungsprozessrecht wird in Deutschland ein Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit dem Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten befasst. Es ist größtenteil s in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Die VwGO stellt aber nur eine partielle Regelung dar. Soweit in ihr keine Bestimmungen getroffen sind, wird das Verfahren im Übrigen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung geregelt, § 173 VwGO.

Inhaltsverzeichnis

Die Gerichtsverfassung

Teil I enthält Bestimmungen über Zuständigkeit und Besetzung der Verwaltungsgerichte und regelt damit die Gerichtsverfassung. Die Regeln dieses Teils der VwGO werden durch die subsidiär anwendbaren Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzt.

§ 1 VwGO betont etwas heute Selbstverständliches, das jedoch historisch damit erklärbar ist, dass die Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen lange Zeit allein der Verwaltung selbst überlassen war:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.

Die Vorschrift gewährleistet damit Rechtsschutz vor Gerichten durch die rechtsprechende Gewalt und ist damit einfachgesetzliche Ausprägung von Art. 19 Grundgesetz (GG) und Art. 92 GG.

Nach § 2 VwGO gibt es Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte als Gerichte der Länder sowie in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als Gericht des Bundes.

Gemäß § 5 VwGO werden beim Verwaltungsgericht Kammern gebildet. Diese bestehen aus drei Berufs- und zwei Laienrichtern. In der Regel soll die Kammer die Sache jedoch nach § 6 VwGO einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Oberverwaltungsgericht besteht aus Senaten, die mit mindestens drei Berufsrichtern besetzt sind, je nach Landesrecht auch mit zusätzlichen zwei Berufs- oder Laienrichtern, § 9 VwGO. Auch beim Bundesverwaltungsgericht bestehen Senate. Diese sind mit fünf Berufsrichtern besetzt, § 10 VwGO.

Die §§ 15 ff. VwGO enthalten Vorschriften über Richter, die §§ 19 ff. VwGO Regelungen zu ehrenamtlichen Richtern.

Als Besonderheit des Verwaltungsprozesses gibt es beim BVerwG einen Vertreter des öffentlichen Interesses, der beim Bundesministerium des Inneren „eingerichtet“ ist, § 35 VwGO. Auch für die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte können Vertreter des öffentlichen Interesses durch Landesrecht bestimmt werden, § 36 VwGO.

Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

In der Verwaltungsgerichtsordnung sind insbesondere die Regelungen für die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer Klage vor einem Verwaltungsgericht geregelt. Im Folgenden sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage unter Angabe der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung genannt:

  1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
  2. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
  3. Zuständigkeit des Gerichtes (sachlich, instantiell, örtlich), §§ 45 ff. VwGO
  4. Beteiligtenfähigkeit und Beteiligte, § 61 und § 63 VwGO
  5. Prozess- und Postulationsfähigkeit, § 62 und § 67 VwGO
  6. Statthaftigkeit der Klageart (insbes. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 42 VwGO; Feststellungsklage, § 43 VwGO; Allgemeine Leistungsklage)
  7. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 81 und § 82 VwGO
  8. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 und .html § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
  9. Vorverfahren (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage), §§ 68 ff. VwGO
  10. Klagefrist (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage), § 74 VwGO
  11. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG
  12. Rechtsschutzbedürfnis, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO

Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges

In § 40 Abs. 1 VwGO findet sich die zentrale Norm zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs: Danach ist der Verwaltungsrechtsweg […] in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Richtiger Klagegegner als Zulässigkeitsvoraussetzung

Die Frage des richtigen Klagegegners (§ 78 VwGO) ist in der Rechtspraxis keine Zulässigkeits-, sondern eine Begründetheitsfrage.[1] Gelegentlich kommt jedoch eine Klageabweisung bereits als unzulässig in Betracht, wenn statt der in manchen Bundesländern[2] zu verklagenden Behörde der Rechtsträger der Behörde (der Bund, das Land, die Gemeinde) in Anspruch genommen wird und die Beklagtenbezeichnung auch auf Hinweis des Gerichts[3] nicht geändert wird[4]. Im umgekehrten Fall (anstatt des zu verklagenden Rechtsträgers wird die Behörde verklagt), kann die Klage nicht unzulässig sein, weil das Gesetz[5] die Angabe nur der Behörde statt des Rechtsträgers ausdrücklich genügen lässt. Die überwiegende Ansicht der Rechtslehre sieht in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hingegen nicht ein Problem der Passivlegitimation, sondern der passiven Prozessführungsbefugnis.[6]

Klagearten

Die § 42, § 43 und § 47 VwGO enthalten Regelungen über die häufigsten Klagearten, nämlich die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, die Feststellungsklage und die Normenkontrollklage. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, doch ebenfalls zulässig ist außerdem die allgemeine Leistungsklage, mit der ein Handeln (oder Unterlassen) der Verwaltung erstrebt wird, das keinen Verwaltungsakt darstellt. Dies gebietet die in Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Rechtsweggarantie.

Ebenfalls erwähnenswert ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, gem. § 113 Abs. 1 VwGO.

Ferner ist in diesem Zusammenhang die objektive Klagehäufung (Klagenverbindung) gemäß § 44 VwGO zu nennen, wodurch auch Klagebegehren verschiedener Arten zusammengefasst werden können, soweit sie der Sache nach denselben Beklagten betreffen, ein Sachzusammenhang besteht und auch dasselbe Gericht jeweils in den betreffenden Sachen zuständig ist.

Die §§ 45 bis § 53 VwGO enthalten Regelungen über die örtliche und instanzielle Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht).

Verfahren

Teil II der VwGO enthält Vorschriften zum Verfahren vor Gericht. Dabei wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht, wodurch es sich vom zivilgerichtlichen Verfahren unterscheidet, in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, also die Parteien durch ihren Vortrag bestimmen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt. Nur soweit die Vorschriften der ZPO mit dem Amtsermittlungsgrundsatz vereinbar sind, sind sie im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar § 173 VwGO.

Von großer Bedeutung ist der 8. Abschnitt, der das Vorverfahren regelt: Bei Klagen, mit denen ein Verwaltungsakt angefochten oder eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden soll (dies ist die Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren), muss zunächst ein als Vorverfahren bezeichnetes Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Dieses Vorverfahren ist ein in der VwGO geregeltes, doch von Verwaltungsbehörden durchgeführtes Verfahren der außergerichtlichen Fehlerkorrektur. Es dient auch der Entlastung der Gerichte.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Vorverfahrens wurde deshalb als problematisch aufgefasst, weil damit der Bundesgesetzgeber Regelungen auch zum Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden trifft. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 72 GG Gebrauch gemacht und als Annexkompetenz das Vorverfahren mitgeregelt.

In einigen Bundesländern wurde das Vorverfahren ganz oder teilweise abgeschafft, siehe näheres unter Vorverfahren#Besonderheiten.

Rechtsmittel

Teil III der VwGO enthält Bestimmungen über Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, insbesondere die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht, doch auch zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens.

Teil IV enthält Vorschriften zu den Kosten des Verfahrens und zur Durchsetzung (Vollstreckung) von Urteilen.

Einzelnachweise

  1. BVerwG, Urt. v. 3. März 1989 – 8 C 98.85 –, wo es schon im Leitsatz der Entscheidung heißt: „§ 78 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz betrifft in seiner Festlegung, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten ist, nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allein die Passivlegitimation.“
  2. Von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, vorzuschreiben, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen statt gegen den Rechtsträger der Behörde unmittelbar gegen die Behörde selbst zu richten seien, haben nur die Länder Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, bis 31. Dezember 2010 auch Nordrhein-Westfalen, Gebrauch gemacht.
  3. Vgl. § 82 Abs. 2 VwGO.
  4. Vgl. Soldan/Ziekow, VwGO, § 78 Rdnr. 5; Rennart/Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 78 Rdnr. 2; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 78 Rdnr. 11; anderer Auffassung: Schenke in Kopp, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 78 Rdnr. 1.
  5. Vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO letzter Halbsatz.
  6. Meissner: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 78 Rn. 4 ff.; Kopp/Schenke § 78 Rn. 1; Korte in Redeker/v. Oertzen § 78 Rn. 11; Hufen § 12 Rn. 38 ff.; Ipsen Rn. 1083; Stern Rn. 384; Ehlers, Festschrift Menger 1985, S. 381 ff.; Detterbeck Rn. 1335.

Literatur

  • Praxis-Kommentare:
    • Johann Bader / Michael Funke-Kaiser / Jörg von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 5. Auflage, Heidelberg 2011, Verlag C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-5443-9
    • Eyermann: Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 13. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2010
    • Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht VwVfG – VwGO – Kommentar, 2006, ISBN 3-8329-0973-7
    • Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 17. Aufl. München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-62088-1
    • Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 1. Aufl. 2008, ISBN 978-3-406-55538-1
    • Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar. 15. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-020496-6
    • Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 3. Aufl. 2010, ISBN 978-3-8329-3112-4
    • Vierhaus, Hans-Peter: Beweisrecht im Verwaltungsprozess, München 2011, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-62025-6.
    • Peter Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 1. Aufl. 2010, Verlag C.H.Beck, ISBN 978-3-406-60985-5
  • Studienkommentar:
    • Wolff/Decker, Studienkommentar Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) / Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 2. Aufl. 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3406558757

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