- Aufteilungsplan
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Mit Aufteilungsplan (auch Teilungsplan genannt) sind im deutschen Wohnungseigentumsrecht alle zur Darstellung des aufzuteilenden Gebäudes notwendigen Zeichnungen im Maßstab 1:100 gemeint (Grundrisse, Schnitte, Ansichten).
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume müssen im Aufteilungsplan mit derselben Nummer gekennzeichnet sein (§ 7 Absatz 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)).[1] Aus dem Aufteilungsplan muss die Abgeschlossenheit der Wohnungen bzw. der Nutzungseinheiten hervorgehen, die ebenfalls bescheinigt werden muss (§ 7 Absatz 4 Nr. 2 WEG).
Der Teilungsplan muss dem bestehenden Gebäude bzw. der bestehenden Baugenehmigung entsprechen. Der Teilungsplan wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde oder von einem dafür zugelassenen öffentlich bestellten Sachverständigen geprüft und wird damit Bestandteil der Teilungserklärung bzw. des Einräumungsvertrages.
Literatur
- Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar, 11. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-60576-5
Quellenangaben
- ↑ Armbrüster in Bärmann (2010) § 7 Rn 77 ff
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