Wohnungseigentumsgesetz

Wohnungseigentumsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Kurztitel: Wohnungseigentumsgesetz
Abkürzung: WEG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Fundstellennachweis: 403-1
Datum des Gesetzes: 15. März 1951
(BGBl. I S. 175, 209)
Inkrafttreten am: 20. März 1951
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1707, 1712)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Juli 2009
(Art. 10 Abs. 2 G vom 7. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das bundesdeutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG, seltener auch WoEigG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt kein Eigentum an realen Gebäudeteilen und weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks ausschließlich dem Eigentümer dieses Grundstücks zu (§ 94 BGB), so dass an Gebäuden und erst recht an einzelnen Wohnungen kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das BGB sieht zwar ein Wohnrecht in (§ 1093 BGB) vor, dies kann aber den Zweck der Aufteilung eines Gebäudes in eigene Wohnungen (sog. Sondereigentum) nicht erfüllen.

Die Regelungen des BGB erwiesen sich daher als zu unflexibel. Nach dem Zweiten Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu, Formen zu finden, wie Wohnraumsuchende an dessen Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch einen realen Gegenwert als Eigentümer erhalten konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz im Jahre 1951 geschaffen.

Inhalt

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere:

  • die Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9 WEG),
  • die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 bis 19 WEG),
  • die Verwaltung des Wohnungseigentums (§§ 20 bis 29 WEG),
  • das Wohnungserbbaurecht (§§ 30) und das Dauerwohnrecht (§§ 31 bis 42 WEG),
  • sowie Verfahrensvorschriften im Zusammenhang Wohnungseigentum (§§ 43 bis 50 WEG).

Seit der Novellierung zahlreicher Vorschriften zum 1. Juli 2007 gelten die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit i.S.v. (§ 13 GVG), also nunmehr vor allem die Regelungen der Zivilprozessordnung und nicht mehr die der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Seither ist die zuvor schon von der Rechtsprechung ausgesprochene Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr in § 10 Abs. 6 WEG ausdrücklich geregelt.

Das Eigentumsrecht wird in dabei nach § 1 WEG in Wohnungseigentum, Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum unterschieden.

Österreich

Basisdaten
Kurztitel: Wohnungseigentumsgesetz 2002
Voller Titel: Bundesgesetz über das Wohnungseigentum
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Republik Österreich
Abkürzung: WEG 2002
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 111/2010

Das Wohnungseigentumsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es regelt die Voraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers und Wohnungseigentumsbewerbers, des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, den Ausschluss von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.

Literatur

Deutschland
  • Johannes Bärmann (Begr.): Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar. 11. Auflage, C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60576-5.
  • Johannes Bärmann (Begr.) / Eckhart Pick: Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar mit Ergänzungsband. 19. Auflage, C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60014-2.
  • Bärmann, Seuß: Praxis des Wohnungseigentums. Handbuch. 5. Auflage, C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-48347-9.
  • Stefan Hügel: Das neue Wohnungseigentumsrecht. In: DNotZ. Jg. 2007, Bd. 1, S. 326–360.
  • Georg Jennißen: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar. 2. Auflage Köln 2010, Otto Schmidt, ISBN 978-3-504-45073-1.
  • Georg Jennißen: Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahre 2010 (Vorgängeraufsatz: … in den Jahren 2008 und 2009. NJW 2010, 2101), NJW 30/2011, 2175.
  • Horst Müller (Hrsg.): Beck'sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht. 2. Auflage, München 2011, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-61075-2.
  • Palandt-Bassenge: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen. Hier: Kommentierung des WEG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4.
  • Michael Timme (Hrsg.):Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60452-2.
Österreich
  • Birgit Gantner: Notwendige Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz – Beschlussfassung und Verwaltung. Wien 2009, Masterthese Immobilienlehrgänge der TU Wien.
  • Andreas Kletecka: WEG 2002. Wohnungseigentumsgesetz 2002 und Wohnungseigentums-Begleitgesetz 2002 mit Anmerkungen und Materialien. Verlag Österreich, Wien 2002, ISBN 978-3-7046-3857-1.
  • Wolfgang Kolmasch: Das Wohnungseigentumsgesetz nach der Wohnrechtsnovelle 2006. 2. Auflage. LexisNexis ARD ORAC, Wien 2006, ISBN 978-3-7007-3212-9.
  • Christian Markl: WEG. Wohnungseigentumsgesetz 2002. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien, Graz 2002, ISBN 978-3-7083-0071-9.

Weblinks

Deutschland
Österreich
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • WoEigG — Wohnungseigentumsgesetz EN Condominium Act …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • WohnEigG — Wohnungseigentumsgesetz EN Condominium Act …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Wohnungseigentum — Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Begrifflichkeit 1.2 Geschichte 1.3 Rechtliche Konstruktion 1.4 …   Deutsch Wikipedia

  • Instandhaltungsrücklage — Die Instandhaltungsrücklage (auch Reparaturfonds, Rücklage, Erneuerungsfonds) ist eine Rücklage für die langfristige Erhaltung der Liegenschaftswerte gemäß Wohnungseigentumsgesetz. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Begriff 1.2 Bedeutung …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentümerversammlung — Die Wohnungseigentümerversammlung ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) das oberste Beschluss , Willensbildungs und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2… …   Deutsch Wikipedia

  • Gemeinschaftsordnung — Die Gemeinschaftsordnung (GemO) regelt Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Sie ist eine autonom gesetzte Grundordnung der Gemeinschaft[1], die üblicherweise bei der Begründung des Wohnungseigentums festgesetzt wird. Die… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentumswohnung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Begrifflichkeit …   Deutsch Wikipedia

  • Wirtschaftsplan (WoEigG) — Der Wirtschaftsplan ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der beschlossene Wirtschaftsplan begründet die… …   Deutsch Wikipedia

  • Mehrhausanlage — Von einer Mehrhausanlage spricht man im deutschen Wohnungseigentumsrecht dann, wenn sich die Sondereigentume einer Wohnungseigentümergemeinschaft in mehr als einem Gebäude befinden. Gegenüber dem Standardfall des Wohnungseigentums (nämlich ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Teilungserklärung — Die Teilungserklärung ist ein Rechtsinstrument des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”