- Abgeschlossenheit (Bauwesen)
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Der Begriff Abgeschlossenheit wird im Kontext des Öffentlichen Baurecht benutzt. Abgeschlossenheit bedeutet hier, dass Wohneinheiten (oder auch Wohnungen), die in einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten liegen, jeweils einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sind. Der Eingang kann direkt am Außenraum liegen oder über die Erschließungswege des Gebäudes (Treppenhaus, Aufzug, Hausflur) erreichbar sein.
Beispiele:
- In einem großen Einfamilienhaus wird durch Umbau eine Einliegerwohnung eingerichtet. Diese Wohnung hat einen eigenen Zugang vom Außenraum und es gibt keine Verbindung zur ursprünglichen Wohneinheit.
- In einem Hochhaus muss jede Wohnung unabhängig von einer anderen Wohnung erreichbar sein.
Die Abgeschlossenheit wird von der Baugenehmigungsbehörde auf der Grundlage einer gültigen Baugenehmigung in Übereinstimmung mit einem Aufteilungsplan bescheinigt.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung zur eigentumsrechtlichen Teilung eines bebauten Grundstücks und der Bildung von Teileigentum an einem Grundstück und dessen Eintragung im Grundbuch, z. B. für Eigentumswohnungen in Mietshäusern.
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