- Ausstattung (Recht)
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Als Ausstattung wird im deutschen Recht[1] eine Zuwendung von Personen an ihre Kinder (oder ggf. an entferntere Abkömmlinge, also Enkel usw.) bezeichnet, die einen bestimmten Zweck verfolgt. Namentlich gehört hierzu die „Begründung oder Erhaltung einer Lebensstellung“.
Die Ausstattung ist ein Rechtsgeschäft eigener Art und keine Schenkung. Allerdings gelten Ausstattungen, die übermäßig, also nicht den Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessen sind, in der weiteren rechtlichen Behandlung als Schenkungen.
Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Ausstattung kann im Einzelfall schwierig werden, ist aber von erheblicher Bedeutung, da Ausstattung und Schenkung unterschiedlichen Rechtsfolgen unterliegen. Insbesondere sind dies
Inhaltsverzeichnis
Form
Das Ausstattungsversprechen unterliegt im Gegensatz zum Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) keinem Formzwang, kann also auch mündlich vereinbart werden.
Schenkungssteuer
Die Ausstattung unterliegt ebenso wie die Schenkung der Erbschaftstuer, § 7 ErbStG.
Erbrecht
Eine Ausstattung ist gemäß § 2050 BGB zwischen Abkömmlingen auszugleichen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.
Pflichtteilsrecht
Im Gegensatz zu einer Schenkung unterliegt eine Ausstattung niemals der Pflichtteilsergänzung. Andererseits ist sie auch dann zur Pflichtteilsberechnung heranzuziehen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegt.
Literatur
Einzelnachweise
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